|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2007.00014
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung, hat sich ergeben: I. Das Veterinäramt des Kantons Zürich nahm am 28. August 2006 eine unangemeldete Kontrolle der Hundehaltung bei A vor. Anlass für die Kontrolle bildeten verschiedene Vorfälle, die teilweise bis ins Jahr 2001 zurückgingen (Bissmeldungen, Meldungen über unbeaufsichtigte, streunende Hunde, ungenügende hygienische Verhältnisse, in tierschützerischer Hinsicht mangelhafte Haltung) und bereits verschiedene administrative Massnahmen und Strafverfahren gegen A zur Folge hatten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 wurde eine Berner Sennenhündin und der Schäferhundmischling (Rüde) C vorsorglich beschlagnahmt und an einem geeigneten Ort untergebracht. Nachdem A zu dieser Verfügung hatte Stellung nehmen können, verfügte das Veterinäramt am 25. September 2006 die definitive Beschlagnahme des Rüden und die Rückgabe der Hündin unter der Auflage, diese so zu halten, dass sie nicht mehr trächtig werde und nicht mehr streunen könne. Ausserdem sprach es gegen A ein teilweises Hundehalteverbot (Haltung eines Hundes gestattet, wobei dieser kastriert sein muss, ausgenommen die erwähnte Hündin). Das Veterinäramt entzog der Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung. II. A erhob am 27. Oktober 2006 bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 4. Dezember 2006 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. III. Am 11. Januar 2007 reichte A gegen den Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Rekursabweisung, die Rückgabe des Rüden ohne Auflage an den Beschwerdeführer sowie die Aufhebung des teilweisen Hundehalteverbots; eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter die Einräumung eines Besuchsrechts für den Rüden. Ausserdem ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 31. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers) stellte am 14. Februar 2007 auch das Veterinäramt in seiner Beschwerdeantwort. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Gesundheitsdirektion führt aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Hunde ausreichend zu beaufsichtigen. Sie nahm Bezug auf die rechtskräftigen Bussenverfügungen aus den Jahren 2003, 2005 und 2006. Es sei den Hunden jeweils gelungen, die Einfriedung des Grundstücks zu überwinden und dieses zu verlassen. Auch bei der Kontrolle am 28. August 2006 sei der Zaun nach wie vor nicht ausbruchsicher gewesen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde inskünftig dafür Sorge tragen können, dass die Hunde das Grundstück nicht mehr unbeaufsichtigt verlassen. Der Beschwerdeführer bestreite den Vorfall vom 7. Januar 2006 nicht, als ein Polizist bei einer Kontrolle vom Rüden in den schnittfesten Handschuh gebissen worden sei. Ebenso wenig negiere er den Vorfall vom 9. Mai 2006, als eine Betreibungsbeamtin vom Rüden gebissen worden sei. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers sei die Betreibungsbeamtin berechtigt gewesen, das Grundstück für die Zustellung eines Zahlungsbefehls zu betreten. Sie könne daher nicht für den Hundebiss verantwortlich gemacht werden. Auch beim Vorfall vom 24. Mai 2006 sei unbestritten, dass der streunende Rüde versucht habe, einen Polizisten zu schnappen. Diesen Vorfall führe der Beschwerdeführer auf das Abwehrverhalten des Hundes zurück. Vom Schäferhundmischling gehe ein gewisses Gefahrenpotenzial aus. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Hunde richtig zu beaufsichtigen und damit die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet seien. Dementsprechend habe das Veterinäramt einschreiten müssen. Die definitive Beschlagnahme des Rüden und das teilweise Hundehalteverbot seien insgesamt verhältnismässig. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden, insbesondere enthielten die Polizeirapporte Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser nie mit einer Unterschrift bestätigt habe. Die Rapporte enthielten daher nur Behauptungen. Eine Befragung des Beschwerdeführers habe nicht stattgefunden. Die drei Bussenverfügungen aus den Jahren 2003, 2005 und 2006 beruhten auf unzureichend abgeklärten Sachverhalten. Sie bildeten keine ausreichende Grundlage, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer seine Hunde nicht genügend beaufsichtigt habe. Der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion verweisen dagegen darauf, dass die Polizeirapporte Grundlagen der rechtskräftig gewordenen Bussenverfügungen waren. Darauf habe abgestellt werden dürfen. Angesichts der klaren Aktenlage und des klaren Sachverhalts habe kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestanden. 3.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner nahm in seiner Verfügung vom 25. September 2006 unter anderem Bezug auf drei Bussenverfügungen als Belege für die ungenügende Beaufsichtigung der Hunde. Konkret handelt es sich um folgende Verfügungen: - Bussenverfügung Nr. 2003/44 der Wehrabteilung der Gemeinde X vom 12. Juni 2006 (richtig wohl 2003): Fr. 100.- Busse. Der Rüde C hat am 14. April 2003 die Einfriedung übersprungen und in der Folge den angeleinten Hund D verletzt.
- Bussenverfügung Nr. 2005/8 der Sicherheitsabteilung der Gemeinde X vom 14. April 2005: Fr. 150.- Busse. Die beiden Hunde liefen unbeaufsichtigt herum.
- Bussenverfügung Nr. 2006/1 der Sicherheitsabteilung der Gemeinde X vom 17. Januar 2006: Fr. 300.- Busse. Ein Hund wurde unbeaufsichtigt laufen gelassen.
Alle diese Verfügungen blieben unangefochten und sind somit rechtskräftig. Wie Beschwerdegegner und Vorinstanz zu Recht ausführen, bedarf es aus diesem Grund keiner weiteren Abklärungen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die Bussenverfügungen in einem korrekten Verfahren zustande gekommen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. September 2006 nicht allein auf die Bussenverfügungen abstellte, sondern weitere in der Verfügung detailliert umschriebene Umstände mitberücksichtigte. Aufgrund dieser breiten Auslegeordnung als Grundlage für die Verfügung vom 25. September 2006 kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, dass er jeweils die notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, damit keine Gefährdung für Menschen und Tiere bestehe, weshalb sich eine Beschlagnahme seines Rüden C nicht rechtfertige. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien nicht erfüllt, weil eine tiergerechte Haltung beim Beschwerdeführer sichergestellt sei. Weil ein langjähriger Sachverhalt zu beurteilen sei, bleibe fraglich, ob Art. 31 Abs. 4 der [eidgenössischen] Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 [TSchV] verletzt worden sei, welche Bestimmung erst am 2. Mai 2006 in Kraft getreten ist. Es handle sich nur um vereinzelte Vorfälle innerhalb einer Zeitspanne von 2003 bis 2006, weshalb nicht von schweren Verfehlungen die Rede sein könne. Ein öffentliches Interesse fehle. Die Beschlagnahme sei auch nicht verhältnismässig, weil eine solche sich im Allgemeinen nur bei gravierenden Verstössen rechtfertige und sie im Besonderen mangels Dringlichkeit nicht geboten war. Die Gesundheitsdirektion hält dafür, dass vom Verbot der Rückwirkung neuen Rechts dann abgewichen werden könne, wenn besonders wichtige Interessen der öffentlichen Ordnung die Anwendbarkeit des neuen Rechts verlangen, was hier zutreffe. Der Beschwerdegegner führt aus, die Beschlagnahme sei verhältnismässig, gerade weil die bisher getroffenen Massnahmen keine Verbesserung der Situation gebracht hätten. 4.2 Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 TSchV). Geht beim Veterinäramt als zuständiger kantonaler Behörde eine Meldung ein, wonach ein Hund Tiere oder Menschen verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34a Abs. 1 TSchV; § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]). Ergibt eine Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, ordnet es die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3 TSchV). 4.3 4.3.1 Die in E. 4.2 erwähnten Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung wurden vom Bundesrat am 12. April 2006 verabschiedet und auf den 2. Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Diese Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden zielen in erster Linie auf die Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden rasch durchgreifen können (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. April 2006, www.admin.ch, weitere Medienmitteilungen, Archiv der Medienmitteilungen). Abgesehen davon, dass die Vorfälle vom 9. Mai 2006 und vom 24. Mai 2006 (erwähnt in E. 2) sich nach dem Inkrafttreten der Änderung der eidgenössischen Tierschutzverordnung verwirklicht haben, kann nicht von einer unzulässigen Rückwirkung die Rede sein. Wird nämlich das neue Recht auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt wie die Hundehaltung angewendet, so liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich u.a. 2006, Rz. 337). Die nun rechtssatzmässig ausdrücklich verankerte Verpflichtung des Hundehalters zu den nötigen Vorkehrungen, damit niemand durch den Hund verletzt wird, ergab sich im Übrigen bereits früher zumindest implizit aus den Normen zur Tierhaltung im Allgemeinen und zur Hundehaltung im Besonderen. So hat im Unterlassungsfall das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde unverzüglich einzuschreiten, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt es die Tiere verkaufen oder töten (Art. 25 Abs. 1 des [eidgenössischen] Tierschutzgesetzes [TSchG], § 11 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG], § 1 Abs. 1 KTSchV). Die Hundehalter haben ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Personen nicht belästigen (§ 8 des [kantonalen] Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971). 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Vorfälle vom 9. Mai 2006 und 24. Mai 2006, die sich nach der Inkraftsetzung der geänderten eidgenössischen Tierschutzverordnung zugetragen haben, gravierender Natur waren. Der Biss in die Hand der Betreibungsbeamtin am 9. Mai 2006 kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dem Verhalten dieser Amtsträgerin zugeschrieben werden. Sie betrat in Erfüllung ihrer Amtspflichten das Grundstück und konnte mangels funktionsfähiger Klingel nicht auf ihr Kommen aufmerksam machen. Am 24. Mai 2006 versuchte der Rüde C, einen Polizisten zu beissen, der ihn einzufangen versuchte. Auch in diesem Fall ist das Verhalten des Rüden auf die mangelhafte Beaufsichtigung des Hundes durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Es war angesichts der möglichen Gefahr für weitere Personen durchaus angezeigt, den Rüden einzufangen, und zwar unabhängig davon, ob dies auf einer durch den Beschwerdeführer gemieteten Fläche geschah. Im Weiteren belegt die von der Vorinstanz einlässlich dargestellte Vorgeschichte, die ab dem Jahr 2001 aktenkundig ist, schwer wiegende Mängel in der Hundehaltung. So wurde der Beschwerdeführer dreimal rechtskräftig wegen Missachtung der Aufsichtspflicht gebüsst (vgl. E. 3.2). Zwei Bissvorfälle im Jahr 2001 führten zur Anordnung einer Begutachtung des Rüden durch den Bezirkstierarzt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, dass die Hunde nicht ohne permanente Aufsicht eines Erwachsenen ausserhalb des eingezäunten Bereichs laufengelassen werden dürften. Bei Nichteinhaltung würden weitere Massnahmen in Betracht gezogen. Am 7. Januar 2006 biss der Hund in den schnittfesten Handschuh eines Polizisten. Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass es angesichts der Verantwortung des Halters für die Beaufsichtigung der Hunde nicht darauf ankommen kann, aus welchen Gründen er die Aufsicht nicht persönlich habe wahrnehmen können. Nachdem seit über fünf Jahren keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und sich die Beaufsichtigung der Hunde, namentlich des bissigen Rüden C, nicht verbessert hat, bildet die Beschlagnahme des Rüden eine taugliche und auch erforderliche Massnahme, um den Missständen Einhalt zu gebieten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer für Dritte gefahrlosen Hundehaltung. Nach tragischen Vorfällen mit bissigen Hunden (insbes. tödliche Hundeattacke auf ein Kind in Oberglatt im Dezember 2005) ist das öffentliche Bewusstsein geschärft. Auf der Ebene des Bundes und des Kantons sind in der Folge rasch rechtliche Änderungen umgesetzt worden. Der Bund änderte die Tierschutzverordnung (E. 4.3.1), der Kanton fasste die Leinen- und Maukorbzwangpflicht restriktiver (Änderungen der Hundeverordnung vom 14. Dezember 2005 und vom 5. April 2006, OS 61, 8 und 120) und regelte das Meldewesen bei Vorfällen mit Hunden neu (Änderung vom 10. Mai 2006, OS 61, 139). Dieses Interesse am Schutz von Leib und Leben vor Hunden, das in jüngsten Rechtsänderungen Ausdruck fand, überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers, den Rüden C weiter zu halten. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Beschlagnahme erweist sich als rechtmässig. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen das teilweise Hundehalteverbot (Haltung eines Hundes gestattet, wobei dieser kastriert sein muss, ausgenommen die Berner Sennenhündin) mit dem Argument, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für diese Anordnung. Es sei dann, wenn feststehe, um welche Hunderasse es sich handle, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer nur einen Hund halte dürfe und ob dieser kastriert werden müsse. Der Beschwerdegegner legt dar, dass der Beschwerdeführer trotz den bisher angeordneten Massnahmen der Gemeinde immer noch nicht in der Lage sei, die Hunde ausreichend zu beaufsichtigen. Er habe wiederholt angegeben, auswärts zu arbeiten und deshalb die Aufsicht über die Hunde seinen minderjährigen Kindern übertragen habe. Auch seien anlässlich der Kontrolle am 28. August 2006 früher festgestellte Mängel immer noch nicht behoben worden. Aufgrund der angetroffenen Verhältnisse hätte auch ein vollumfängliches Hundehalteverbot verfügt werden können. Für das teilweise Hundehalteverbot (mit Einschluss der Kastration) hätten auch Gründe des Tierschutzes gesprochen. Das teilweise Hundehalteverbot sei gerechtfertigt. 5.2 Das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde kann das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig sind, ein Tier zu halten (Art. 24 lit. b TSchG, § 11 KTSchG, § 1 Abs. 1 KTSchV). Die in E. 4.3 dargestellten Verhältnisse, die eine Beschlagnahme des Rüden C als gerechtfertigt erscheinen lassen, erwecken in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz ganz erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Hunde gemäss den Vorschriften des Bundes und des Kantons zu halten. Dient die Beschlagnahme im vorliegenden Fall vorab der Sicherheit von Personen und anderen Tieren, kommen beim Hundehalteverbot auch noch tierschützerische Motive hinzu. Anlässlich der Kontrolle vom 7. Januar 2006 im Haus des Beschwerdeführers wurden desolate hygienische Verhältnisse angetroffen. Der Beschwerdegegner sprach dem Beschwerdeführer die Fähigkeit, Hunde zu halten, allerdings nicht vollumfänglich ab. Er trug mit der Beschränkung auf das Halten eines kastrierten Hundes dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer bei einer Vielzahl von Hunden mit der Beaufsichtigung und mit der Gewährleistung hygienischer Zustände überfordert ist. Diese auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene und von der Rekursinstanz geschützte Anordnung ist gerade auch angesichts der auf Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG) nicht zu beanstanden. Sie ist geeignet, eine im Hinblick auf die Sicherheit und den Tierschutz verbesserte Tierhaltung beim Beschwerdeführer zu gewährleisten. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die Hundehaltung nicht vollumfänglich verboten wird, ist eine mildere Massnahme mit demselben Zweck nicht ersichtlich. Insbesondere würde die vom Beschwerdeführer angeführte Massnahme, die Hundehaltung individuell nach Rasse des Hundes zu bewilligen oder zu verweigern, zu einem unverhältnismässig grossen Untersuchungsaufwand führen, welcher der Vollzugsbehörde nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdegegner hat in der Beschwerdeantwort ausgeführt, dass eine Wiedererwägung des teilweisen Hundehalteverbots möglich sei, wenn belegt sei, dass eine Verbesserung grundlegend und über längere Zeit erfolgt sei. Aus diesem Grund kann denn auch die Beschränkung der Hundehaltung auf einen Hund angesichts der stark zu gewichtenden Interesse an der Sicherheit und am Tierschutz nicht als unverhältnismässig erachtet werden. Das teilweise Hundehalteverbot ist somit rechtmässig. 6. 6.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Wird mit diesem Entscheid das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeantrag, es sei die aufschiebende Wirkung während des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen. Ebenso bedarf der Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht einzuräumen, keiner Behandlung mehr, weil dieses Begehren ausdrücklich auf die Konstellation bezogen ist, dass der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben wird. 6.2 Der Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion legt die Sach- und Rechtslage klar dar. Angesichts dieser eindeutigen Erwägungen erweisen sich die Begehren im Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung der Mittellosigkeit abzuweisen. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3 Der Beschwerdeführer verlangt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Private haben, wenn sie mittellos sind und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos sind, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG). Im Beschwerdeverfahren scheitert das Begehren bereits daran, dass das Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos einzustufen ist (vgl. E. 6.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Im Rekursverfahren hat die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abgesprochen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wäre im Rekursverfahren durchaus fähig gewesen, die aus seiner Sicht wesentlichen Argumente, welche gegen die Beschlagnahme und das Hundehalteverbot gesprochen hätten, selber der Rekursinstanz vorzutragen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend, kommt dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Auch der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben gehört (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen; 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 6. Mitteilung an … |