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VB.2007.00021
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 27. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A bezog ab April 2005 bis Ende Mai 2006 für sich, seine Ehefrau sowie seine jüngste Tochter B, Jahrgang 1989, wirtschaftliche Hilfe von der Sozialkommission X. Am 11. Mai 2006 sprach das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich B Stipendien in der Höhe von Fr. 9'100.- für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu und überwies den Betrag Anfangs Juni 2006 auf das Konto des Vaters. Mit Beschluss vom 21. August 2006 stellte die Sozialkommission die für die Monate August 2005 bis Mai 2006 ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe von Fr. 11'223.50 demjenigen Unterstützungsanspruch gegenüber, der sich unter Abzug der monatsweise umgelegten Stipendienleistung ergeben hätte, und forderte A auf, den daraus resultierenden Differenzbetrag von Fr. 7'308.80 zurückzuerstatten. II. Einen dagegen gerichteten Rekurs von A wies der Bezirksrat Y am 13. Dezember 2006 ab, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig forderte er die Sozialkommission X auf, ab Juni 2006 mindestens so lange ordnungsgemässe Anspruchsberechnungen vorzunehmen, bis die Leistungen mit einem entsprechenden Beschluss rechtmässig eingestellt würden. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 22. Januar 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Sozialkommission X vom 21. August 2006 sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Der Bezirksrat Y verzichtete am 29. Januar 2007 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Sozialkommission X beantwortete die Beschwerde am 23. Februar 2007, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im Streit liegt eine Rückerstattungsforderung über weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Sache nach § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 2. Nach § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleiche Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (§ 27 Abs. 2 SHG). Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, wonach die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die Stipendienleistungen zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen (§ 15 SHG, § 27 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004), dürfen beide Leistungsarten nicht in der Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des gleichen Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber Stipendienleistungen subsidiär (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung vom April 2005 [SKOS-Richtlinien], Kap. A.4; zu § 27 Abs. 1 SHG in der früheren Fassung vgl. auch RB 1999 Nr. 84). Zum anderen wird mit dem genannten Rückerstattungstatbestand aber auch eine Gleichstellung angestrebt zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.00223, www.vgrzh.ch). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Rückerstattungspflicht in seinem Fall grundsätzlich in Frage stellen könnte. Ihm wurden für seine Tochter B nachträglich Stipendienleistungen für den gleichen Zeitraum ausbezahlt, für den er bereits für ihren Unterhalt wirtschaftliche Hilfe empfangen hatte. Wären die Stipendien für den fraglichen Zeitraum laufend pro Monat ausbezahlt worden, so wären diese Leistungen ohne weiteres mit Fr. 758.35 pro Monat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe anzurechnen gewesen. Dass die Stipendiengewährung zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe führen kann, musste dem Beschwerdeführer auch klar sein, nachdem er am 20. Mai 2005 bereits eine Erklärung unterschrieben hatte, welche die Rückerstattungspflicht von § 27 Abs. 1 lit. a SHG umschrieb. Entgegen der Überzeugung des Beschwerdeführers hat das Amt für Jugend und Berufsberatung den Ausbildungsbeitrag auch keineswegs kumulativ zur wirtschaftlichen Hilfe gesprochen. Vielmehr hat es den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2005 sogar ausdrücklich aufgefordert abzuklären, ob ein allfälliges Stipendium zwecks Verrechnung mit der wirtschaftlichen Hilfe an die Sozialbehörde überwiesen werden müsse. Nach einem Gespräch des Beschwerdeführers mit der Leiterin Sozialdienst verzichtete die Sozialkommission dann vorerst auf eine Abtretungserklärung vom Beschwerdeführer, in der Meinung, die wirtschaftliche Hilfe erst anschliessend an den Stipendienentscheid anzupassen. Der Beschwerdeführer musste sich demnach auch aufgrund dieser Korrespondenz bewusst sein, dass eine Verrechnung der beiden Leistungsarten stattfinden kann. 3.2 Die Aufstellung der Beschwerdegegnerin entspricht den durch die Akten belegten Monatsabrechnungen und erweist sich als korrekt. Dabei hat die Behörde die Gegenüberstellung von ausbezahlter und beanspruchter Hilfeleistung monatsweise und nicht über den einheitlichen Zeitraum von August 2005 bis Mai 2006 vorgenommen, so dass der Beschwerdeführer im Ergebnis von einem Überschuss während dreier Monate (Oktober und Dezember 2005 sowie Januar 2006) profitieren kann. Was der Beschwerdeführer gegen diese Aufstellung vorbringt, ist über weite Strecken eine Wiederholung seiner Rekursschrift, ohne dass er sich mit den dazu angestellten Erwägungen des Bezirksrates auseinandersetzt. Seine Auffassung, er müsse – entsprechend dem unterstützten 3-Personen-Haushalt – nur einen Drittel der in der fraglichen Zeit empfangenen wirtschaftlichen Hilfe zurückbezahlen, ist unbegründet. Der Bezirksrat hat dazu bereits zutreffend ausgeführt, die Familie werde als eine Unterstützungseinheit angesehen; deren Einnahmen und Ausgaben seien gesamthaft zu berücksichtigen. Zwar kann der Rückgriff auf speziell für Kinder empfangene Unterstützungsleistungen wegen der Zweckbindung solcher Leistungen tatsächlich eine obere Grenze im konkreten Bedarf eines Kindes finden (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.00223, www.vgrzh.ch). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall aber mit Fr. 758.35 monatlich für den gesamten Lebensbedarf eines 16-jährigen Kindes offensichtlich nicht erreicht. 3.3 Zu den weiteren Einwänden gegen die Rückerstattung (fehlende Kontonummer und Wohnkostenanteil im Stipendienentscheid) kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). 4. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift seine schon im Rekurs vorgebrachte Rüge, dass er in den Monaten Juni, Juli und August 2006 ohne Begründung keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhalten habe, obwohl er einige Rechnungen eingereicht hätte. Der Bezirksrat erachtete die Rüge mit dem einschränkenden Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers als begründet und forderte die Beschwerdegegnerin daher auf, ab Juni 2006 mindestens so lange ordnungsgemässe Anspruchsberechnungen vorzunehmen, bis die Leistungen mit einem entsprechenden Beschluss rechtmässig eingestellt würden. Die Aufforderung des Bezirksrats erging nicht im Rahmen der Rekursbehandlung, welche einzig die Rückerstattung selber betraf, sondern im Sinne einer zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Anordnung. Eine solche Anordnung kann grundsätzlich mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn dieses in der betreffenden Materie zuständig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall fehlt es dem Beschwerdeführer jedoch am schutzwürdigen Interesse, die zu seinen Gunsten lautende aufsichtsrechtliche Anordnung anzufechten (§ 21 lit. a VRG). Insoweit ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. 5. Mitteilung an … |