{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00036_2007-03-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206616&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "047a3c853444c34f002992678f4b8695"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2007.00036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.03.2007  VB.2007.00036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.03.2007  VB.2007.00036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.03.2007  VB.2007.00036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Verweigerung von zwei zusammengebauten Mehrfamilienh\u00e4usern Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann allein gest\u00fctzt auf \u00a7 238 PBG keine generelle Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung zul\u00e4ssigen Bauvolumens verlangt werden; nur in Ausnahmef\u00e4llen, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Baugrundst\u00fcck zul\u00e4ssigen Volumens durchgesetzt werden. Hierf\u00fcr sind jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschr\u00e4nkungen gebotenen Interessenabw\u00e4gung besonders triftige Gr\u00fcnde erforderlich. (...) Sind die Voraussetzungen f\u00fcr einen Volumenverzicht nicht gegeben, so verlangt \u00a7 238 PBG gleichwohl, dass ein Geb\u00e4ude, das sich durch sein Volumen aus seiner baulichen Umgebung heraushebt, diesem Spannungsverh\u00e4ltnis in geeigneter Weise Rechnung tr\u00e4gt; besonders hohe Anforderungen sind dabei zu erf\u00fcllen, wenn auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 2 PBG R\u00fccksicht zu nehmen ist (E. 3.3). Die \u00e4sthetische Kritik der Baubeh\u00f6rde erscheint in jeder Hinsicht als nachvollzieh- und vertretbar. Der eint\u00f6nige Bau mit seinen tiefen, l\u00e4ngs der gesamten S\u00fcdfassade vorgelagerten Balkone nimmt in keiner Weise R\u00fccksicht auf die Vielgestaltigkeit des angrenzenden Weilers und droht ihn f\u00f6rmlich zu erdr\u00fccken; und zwar noch mehr durch seine Trivialit\u00e4t als durch das Volumen des geplanten Bauk\u00f6rpers. Entgegen der Auffassung der Rekurskommission ist auch die Kritik der Baubeh\u00f6rde an der Dachgestaltung gerechtfertigt (vgl. E. 3.4). Gen\u00fcgt die Gestaltung des Bauvorhabens insgesamt nicht den Anforderungen von \u00a7 238 Abs. 2 PBG, so kann offen bleiben, ob das Bauvorhaben allein wegen seines Volumens verweigert werden k\u00f6nnte (E. 3.5).  Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:58:26", "Checksum": "bc604586016af40228801a1f62b218f3"}