{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00049_2007-05-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206770&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "21a52992dcc081d6f2ad21dcfbb7f4a3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.05.2007  VB.2007.00049"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.05.2007  VB.2007.00049"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.05.2007  VB.2007.00049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorentscheid | Vorentscheid mit Drittwirkung betreffend Hochhaus mit Parkierungsanlage, Betriebszentrum und B\u00fcros. Einem Nachbarn kann im Zeitpunkt des Vorentscheids in der Regel nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden mit dem Hinweis, der ger\u00fcgte Mangel k\u00f6nnte mittels einer Nebenbestimmung zur Baubewilligung geheilt werden. Die Rechtsmittelantr\u00e4ge des Nachbarn zielen im Fall eines Vorentscheides nicht auf die Bewilligungsf\u00e4higkeit der Baute als solche, sondern auf die Beantwortung gestellter \"grundlegender\" Fragen. Ist die Ausgestaltung eines k\u00fcnftigen Bauvorhabens noch offen bzw. nicht direkt Gegenstand der mit Vorentscheid zu beantwortenden Fragen, so ist der vom k\u00fcnftigen Bauvorhaben voraussichtlich betroffene Nachbar legitimiert, die Beantwortung der f\u00fcr die sp\u00e4tere Bewilligungsf\u00e4higkeit eines Bauvorhabens grundlegenden Fragen anzufechten (E. 1.5.2). Fehlen Baulinien f\u00fcr \u00f6ffentliche Strassen und Pl\u00e4tze sowie f\u00fcr \u00f6ffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht n\u00f6tig, so haben gem\u00e4ss \u00a7 265 Abs. 1 PBG oberirdische Geb\u00e4ude einen Abstand von 6 m gegen\u00fcber Strassen und Pl\u00e4tzen und von 3,5 m gegen\u00fcber Wegen einzuhalten, sofern die BZO keine anderen Abst\u00e4nde vorschreibt. Bei der W\u00fcrdigung, ob ein Weg als \u00f6ffentlich oder als privat zu gelten hat, kommt es nicht auf die Eigentumsverh\u00e4ltnisse, sondern auf die Erschliessungsfunktion des Weges an (E. 3.2.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:41:03", "Checksum": "e3da63d0235eae829305e2bb40fa9621"}