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Geschäftsnummer: VB.2007.00057  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.08.2007 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


"Wiedererwägungsgesuch" betreffend Aufenthaltsbewilligung (Anpassung / Revision)

[Der Beschwerdeführer beantragte zum 3. Mal den Nachzug eines Sohnes aus früherer Ehe. Die Vorinstanz trat auf das teils als Revisions-, teils als Anpassungsgesuch behandelte Rechtsmittel nicht ein. Vgl. zur Vorgeschichte VB.2005.00070].

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem zur Zeit der Anhängigmachung einer Beschwerde geltenden Recht. Vorliegend ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten, da es sich um einen "Anspruchsfall" handelt. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit die Beschwerde den Wegweisungsauftrag betrifft (E. 2). Die Vorinstanz war nicht zuständig zur Beantwortung der Frage, ob Revisionsgründe vorliegen. Da es letztlich um die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ginge, wäre nur das Bundesgericht dafür zuständig. Der Beschwerdeführer bringt auch vor Verwaltungsgericht nicht nur Anpassungs-, sondern auch Revisionsgründe vor, weshalb das Rechtsmittel insofern an das Bundesgericht zu übermitteln ist (E. 3.1). Bei der Anpassung geht es nur um die Frage, ob sich der Sachverhalt nach dem letzten Entscheid derart geändert hat, dass ein anderes Entscheidergebnis realistischerweise in Betracht kommt. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 3.2). Zur vorsorglichen Massnahme (E. 4). Kostenverlegung (E. 5).
Abweisung soweit Eintreten
 
Stichworte:
ANPASSUNG
ANPASSUNGSGRÜNDE
ANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
INTERTEMPORALES RECHT
NEUE TATSACHE
REVISION
REVISIONSGRÜNDE
REVISIONSVERFAHREN
REVISIONSZUSTÄNDIGKEIT
SACHVERHALTSÄNDERUNG
UNZUSTÄNDIGKEIT
WEGWEISUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 48 Abs. 3 BGG
Art. 121 BGG
§ 86a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00057

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. März 2007

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Rhea Schircks Denzler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B,
vertreten durch A,
 

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

A. Der aus der Türkei stammende A lebt seit 1988 hierzulande, wo er 1990 eine Schweizerin heiratete und 1995 das Bürgerrecht bekam. 1993 hatte F, die erste Gattin von A, den Sohn B geboren, welchen er als sein Kind anerkannte. B verblieb jedoch bei der Mutter in der Türkei, zunächst auch noch nach der Übertragung des Sorgerechts an den Vater durch ein türkisches Gericht im November 2001. Anfangs 2002 ersuchte A, mittlerweile in vierter Ehe, um Einreisebewilligung für B. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) des Kantons Zürich (Migrationsamt) lehnte das mit Verfügung vom 12. April 2002 ab (zum Ganzen und ebenso dem folgenden Absatz VGr, 22. Juni 2005, VB.2005.00070, Ziff. I.A, www.vgrzh.ch).

Am 11. Dezember 2002 beschloss der Regierungsrat, den Rekurs gegen diese Verfügung abzuweisen.

B. A stellte im Juli 2004 für B, der sich mit einem Besuchervisum bereits in der Schweiz aufhielt, ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Am 2. September 2004 verfügte das kantonale Migrationsamt, darauf nicht einzutreten, weil sich die Umstände seit dem Rekursentscheid des Regierungsrats nicht wesentlich verändert hätten; B wurde zum Verlassen der Schweiz verpflichtet.

A und B liessen rekurrieren mit dem Antrag, die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen. In der Erwägung, die Sachlage habe seit der ersten Beurteilung keine wesentliche Veränderung erfahren, weshalb das Migrationsamt auf das (Wieder­erwägungs-)Gesuch füglich nicht eingetreten sei, wies der Regierungsrat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 ab. – Die Beschwerde von A und B hiergegen scheiterte am Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005 (teilweise auch in RB 2005 Nr.2). – A und B zogen die Sache mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2006 ebenfalls abwies (BGr, 9. Mai 2006, 2A.476/2005, www.bger.ch).

Unter dem 29. Mai 2006 setzte die Sicherheitsdirektion für B Frist bis Ende Juli 2006, um sich aus der Schweiz zu entfernen.

C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 liess A beim kantonalen Migrationsamt um "Wiedererwägung" ersuchen und beantragen, in Aufhebung von dessen Verfügung vom 2. September 2004 den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für B materiell zu prüfen sowie diesem eine solche zum Verbleib beim Vater zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion leitete das Gesuch an die Staatskanzlei weiter.

II.  

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 trat der Regierungsrat betreffend seine Entscheide vom 11. Dezember 2002 sowie 8. Dezember 2004 auf "das Revisions- bzw. Wieder­erwägungsgesuch von A […] in Sachen Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) für B" nicht ein und beauftragte die Sicherheitsdirektion, B eine neue Ausreisefrist anzusetzen; im Dispositiv erfolgte keine Rechtsmittel­belehrung, wohl aber in den Erwägungen eine bedingte für eine Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Der Beschluss wurde der Vertretung von A am 9. Januar 2007 zugestellt.

III.  

A und B liessen beim Verwaltungsgericht am 8. Februar 2007 Beschwerde führen mit den Anträgen, (1) den Beschluss vom 20. Dezember 2006 auf­zuheben, (2) die Sicherheitsdirektion anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juli 2006 einzutreten und die Frage der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für B materiell zu prüfen, (3) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung von B auszusetzen, (4) unter Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und das vorangehende beim Regierungsrat zu ihren Gunsten.

Zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme äusserten sich die weiteren Beteiligten binnen eingeräumter Frist nicht.

Die Staatskanzlei liess sich im Auftrag des Regierungsrats am 7. März 2007 mit dem Schluss vernehmen, es sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, eventuell dieses abzuweisen. Demgegenüber verzichtete die Sicherheitsdirektion stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon darum ist die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.  

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen.

Die restlichen Eintretensvoraussetzungen sind gegenwärtig übrigens ohne Weiteres erfüllt. Doch gilt es, zum Streitgegenstand vorab eine Bemerkung an­zubringen:

Wie schon im Juli 2004 ersuchte der Beschwerdeführer 1 für seinen Sohn zwei Jahre später zunächst nur um eine Aufenthaltsbewilligung, und wie im damaligen Rechtsmittelzug erstreben die Beschwerdeführer jetzt ebenso die Niederlassungsbewilligung. Insofern wäre eigentlich wegen unstatthafter Ausdehnung des Streitgegenstands auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (RB 2002 Nr. 33; VGr, 30. Juli 2003, VB.2003.00104, E. 1c, mit Zitaten, www.vgrzh.ch). Das spielt vorliegend aber so wenig wie seinerzeit eine Rolle, weil es zu keiner Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Erteilung welcher Anwesenheitsbewilligung auch immer kommen wird.

2.1 Bisher galt im Bereich der ausländerrechtlichen Zuständigkeit Folgendes: § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattete die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG, AS 1969 S. 767 ff., 770 f. – 1992 S. 288 – 1996 S. 1498 ff., 1504], e contrario; BGE 131 II 339 E. 1).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem Anfang 2007 in Kraft ge­tretenen, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die ab Jahresbeginn ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006 S. 1205 ff., 1243). Wie die Kammer jüngst in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, muss das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Wurde in einer Sache, die sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht hatte (bzw. letztlich hätte) weiterziehen lassen, um Wiedererwägung ersucht, war eine Beschwerde selbst dann an die Hand zu nehmen, wenn die erstverfügende Behörde wie hier auf das Gesuch nicht eingetreten war und das Verwaltungsgericht gleich dieser einen Wiedererwägungsgrund verneinen würde (RB 2005 Nr. 16 E. 2 mit Verweis auf BGr, 6. Mai 2005, 2A.261/2005, E. 1, www.bger.ch). Das trifft auf die beiden früheren Rechtsgänge offenkundig zu. Weil es sich damit nach dem Gesagten auch unter neuem Recht nicht anders verhalten kann, ist auf die Beschwerde im Wesent­lichen einzutreten. Insofern hätte der angefochtene Beschluss, obwohl er "vom Fehlen eines Anspruchs auf einen neuen Sachentscheid […] ausgegangen ist", das Verwaltungs­gericht nicht nur bedingt als Rechtsmittelinstanz nennen sollen.

2.2 Der Antrag, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben, beschlägt freilich auch den Wegweisungsauftrag an die Beschwerdegegnerin. In diesem Umfang lässt sich das Rechtsmittel nicht an die Hand nehmen. Denn anschliessend ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten so wenig statthaft wie früher die Verwaltungsgerichts­beschwerde. Immerhin könnten die Beschwerdeführer den Beschluss vom 20. Dezember 2006 beim Bundesgericht insofern mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten. Sie müssten das binnen zehn Tagen ab Empfang dieses Entscheids tun und zugleich um Frist­wiederherstellung ersuchen (so zum Ganzen VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.4, www.vgrzh.ch, insbesondere mit folgenden Hinweisen: Art. 83 lit. c Ziff. 4 und 132 Abs. 1 BGG; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 83 N. 32 f., Art. 130 N. 16 sowie 132 N. 5 ff.; BGr, 13. Mai 2002, 2A.20/2002, E. 3.1 Abs. 1, www.bger.ch; RB 2004 Nr. 7 E. 3; VGr, 23. März 2005, VB.2004.00513, E. 1.2, und 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 3 Abs. 1 [beides unter www.vgrzh.ch]).

3.  

Hauptsächlich geht es hier darum, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 zu Recht nicht eingetreten sei. Sie hätte es grundsätzlich an die Hand nehmen müssen – das hat die Kammer zum gleichen Problem schon in einer unveröffentlichten Passage des Entscheids RB 2005 Nr. 16 gesagt – "bei Anspruch auf Wiedererwägung. Letzteres trifft entweder schon kantonalrechtlich zu oder von Bundesverfassung wegen doch dann, (1) 'wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben' oder eventuell (2) 'wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand' (BGr, 6. Mai 2005, 2A.261/2005, E. 2, mit Hinweisen, www.bger.ch). Im ersten Fall stellt sich vorliegend die Frage einer (Quasi-)Anpassung, welche keine gesetzliche Regelung gefunden hat, im zweiten die einer Revision gestützt auf §§ 86a ff. VRG bzw. Art. 136 ff. OG [mit Hinweis namentlich auf Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 10 f. und 13 f.])".

Weiter hat die Kammer dort erwogen: "Anpassung einerseits kann nur durch eine neue erstinstanzliche Anordnung geschehen, selbst wenn die ursprüngliche Verfügung wie hier Rechtsmittelverfahren durchlaufen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Als erster Entscheid, demgegenüber sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben müssen, gilt alsdann der letztinstanzliche – jedenfalls bei Sachentscheid über ein ordentliches Rechtsmittel –, vorliegend also das Bundesgerichtsurteil vom […] (vgl. BGr, 4. Juni 2004, 2A.50/2004, E. 2.2, www.bger.ch). Weil dieses in der Sache über ein ordentliches Rechtsmittel befand, lässt anderseits es allein sich noch durch das Bundesgericht revidieren, nicht mehr aber die vorhergehenden kantonalen Entscheide (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A., Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 8.7+8.21 f.; vgl. BGE 118 Ia 366 = Pra 82/1993 Nr. 145; BGr, 25. September 2003, 2A.434/2003, und 26. April 2005, 2A.214/2005, beides unter www.bger.ch)."

Was insbesondere die Revision durch das Bundesgericht anbelangt, haben Art. 121 ff. BGG an dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3–5; Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 123 N. 2 und 6–13).

3.1 Die Vorinstanz stellte mithin unzuständigerweise Überlegungen zu Revisionsgründen an; weil sie solche jedoch verwarf, entschied sie im Ergebnis trotzdem richtig. Die Kammer hat in einer unpublizierten Erwägung des Entscheids RB 2005 Nr. 16 genau das und zudem auch schon erörtert, die Beschwerde könne insofern vorab nicht durchdringen (mit Verweis auf BGr, 25. September 2003, 2A.434/2003, E. 2, www.bger.ch). Im Unterschied zu dort machen hier die Beschwerdeführer freilich vor Ver­waltungsgericht inhaltlich zum Teil weiterhin Revisions- und nicht nur Anpassungsgründe geltend. Anders als seinerzeit erhebt sich deshalb heute eigentlich die im eben zitierten Bundesgerichtsurteil – so damals die Kammer – implizit verneinend beantwortete Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Revisionspunkt im Sinn eines allgemeinen Rechtsprinzips an das Bundesgericht weiterzuleiten gewesen wäre (dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 234 und 832).

Das darf aber offen bleiben. Denn gerade weil die Beschwerde vom 8. Februar 2007 vor dem hierfür gleich unzuständigen Verwaltungsgericht immer noch Revisionsgründe anruft, gilt es das Rechtsmittel insofern ohnehin in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG dem kompetenten Bundesgericht zu übermitteln. Ob das Revisionsgesuch dann nach altem oder neuem eidgenössischem Verfahrensrecht zu beurteilen ist, interessiert an dieser Stelle nicht (vgl. dazu BGr, 19. Januar 2007, 2F_1/2007, E. 2, www.bger.ch).

Wie sich beifügen lässt, hätte hier ergänzend eine Wiedererwägung im Sinn des Zurückkommens auf eine Verfügung ohne Anspruch auf abermalige Beurteilung geprüft werden können (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 8, ebenso zum Folgenden). Das jedoch beabsichtigte die Vorinstanz offensichtlich nicht. Mangels neuer Sachanordnung wäre insofern wohl auch kein Rechtsmittel möglich gewesen.

3.2 Die Anpassung dient nicht dem Zweck, ein unliebsames Ergebnis des früheren Verfahrens zu verbessern oder auch nur Revisionsgründe durchzusetzen; vielmehr handelt es sich unter dem Gesichtswinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid
– hier dem Bundesgerichtsurteil vom 9. Mai 2006 – derart verschoben hätten, dass ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht komme (RB 2005 Nr. 16 E. 4.1 mit Verweis auf VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 2 Ingress, www.vgrzh.ch; vgl. ferner RB 2005 Nrn. 1 f.). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Es lässt sich insofern gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vollumfänglich auf den an­gefochtenen Beschluss verweisen. Die Beschwerde weiss dem, wie alsbald zu zeigen ist, nichts Erhebliches entgegen zu halten. Zunächst muss allerdings noch auf Folgendes aufmerksam gemacht werden:

Dem Rekurs des zürcherischen Verwaltungsverfahrens eignet gewiss devolutive und, bei einer Gutheissung, in der Regel zudem reformatorische Natur (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 9 f). Hier wurden in den früheren beiden Rechtsgängen die Rekurse jedoch abgewiesen. Über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 hätte deshalb laut Lehre an sich zunächst die Beschwerdegegnerin befinden müssen. Weil indes die Anpassung wie gesehen keine gesetzliche Regelung erfahren hat und die Beschwerde ebenso wenig rügt, die Vorinstanz hätte nicht als erste das einschlägige Begehren behandeln dürfen, liegt insofern kein Mangel vor, der das Verwaltungsgericht von Amts wegen zum Einschreiten zwänge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 20, 28 und 30, § 7 N. 82, § 50 N. 4, § 63 N. 18). Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus diesem Grund würde obendrein offensichtlich einen formalistischen Leerlauf bedeuten.

Näher besehen nun gebricht es allen in der Beschwerde angerufenen Anpassungsgründen bereits am vorauszusetzenden Hauptmerkmal der Neuheit, geschweige denn, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Bundesgerichtsurteil derart geändert hätte, dass ein anderes Ergebnis überhaupt in Betracht kommen würde:

-       So sollen neu Symptome einer früheren Traumatisierung eingetreten sein; mit seiner Vergangenheit und der drohenden Rückkehr in die Heimat konfrontiert, habe der Beschwerdeführer 2 mit Schlafstörungen, Albträumen sowie Schreien im Schlaf (Angstsymptomatik) reagiert und wirke bedrückt.

Schon in der Türkei aber hatte der Beschwerdeführer 2 nachts Albträume gehabt und geschrien, wurde immer trauriger und verschlossener, wurden ein Arzt und ein Kinderpsychologe eingeschaltet; bereits nach Einreise in die Schweiz wirkte der Beschwerdeführer 2 verängstigt, und auf die Nichteintretens-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2004 hin war er völlig durcheinander gebracht, weinte und konnte nächtelang kaum schlafen, weil er die Vorstellung nicht zu ertragen vermochte, in die Heimat zurückkehren zu müssen.

Im Übrigen kann eine psychische Beeinträchtigung wegen Wegweisung so wenig zu einer Anpassung führen wie eine wegen Ausweisung (vgl. BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2, www.bger.ch; ferner Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107/2006, S. 561 ff.).

-       Es hätten sich die Integration des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz verstärkt und dessen Beziehung zum Vater und neuen Wohnort vertieft. – Entgegen der Beschwerde und mit dem Bundesgericht ändert das nichts. Abgesehen davon verrät ein Bericht des Kinder- und Jugend­psych­iatrischen Diensts des Kantons Zürich vom 29. November 2006, dass die Trennung des Beschwerdeführers 1 von seiner jetzigen Frau im August 2006 den Beschwerdeführer 2 belaste, die Beziehung zwischen Vater und Sohn auch nicht nur positiv sei und die Schule den Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht werde.

-       Aus Angst vor ihrem heutigen türkischen Gatten weigere sich die Mutter des Beschwerdeführers 2, diesen zurückzunehmen, und könne es auch nicht. – Die Mutter hatte sich aber bereits im Mai 2004 dem Druck ihres jetzigen Ehemannes gebeugt, den Beschwerdeführer 2 weg­gegeben und erklärt, dieser könne nicht länger bei ihnen leben; und schon vor Bundesgericht wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer 2 könne nicht zur Mutter zurückkehren.

3.3 Nach alledem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit es auf sie einzutreten gilt.

4.  

Die verlangte vorsorgliche Massnahme kam schon ursprünglich nicht in Frage, und zwar einerseits wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Revision sowie anderseits wegen Aussichtslosigkeit des Anpassungsbegehrens; das gilt heute umso stärker (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 19, 31 und 37).

5.  

Wie im angefochtenen Beschluss sind hier die Kosten der unterliegenden Seite aufzuerlegen, und zwar je hälftig den beiden Beschwerdeführern, die wegen gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Mangels Obsiegens können die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht so wenig eine Parteientschädigung erhalten, wie es eine solche für das Rekursverfahren zuzusprechen gilt.


Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Angelegenheit wird dem Bundesgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch übermittelt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr wird den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid lässt sich einerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben, soweit er mit der Abweisung der Beschwerde, und anderseits subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG, soweit er mit dem Nichteintreten zusammenhängt. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

7.    Mitteilung an…