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VB.2007.00060
Entscheid
der 4. Kammer
vom 2. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Anwaltsprüfungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf, hat sich ergeben: I. A legte im Herbst 2006 die dritte schriftliche Anwaltsprüfung ab, nachdem sie zwei schriftliche Prüfungen im Jahr 2005 wegen ungenügender Leistungen nicht bestanden hatte. Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bewertete auch ihre dritte Arbeit als ungenügend und wies A mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 ab. II. Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom 9. Februar 2007 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Anwaltsprüfungskommission –, der Beschluss vom 21. Dezember 2006 sei aufzuheben. Zudem sei die dritte schriftliche Prüfung als bestanden zu qualifizieren; eventualiter sei sie aufzuheben. Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13./16. April 2007, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38 und 43 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [LS 215.1, AnwaltsG]; zur fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bis Ende 2004 vgl. VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00200, E. 2, www.vgrzh.ch). 1.2 Die vorliegende Beschwerde weist keinen Streitwert auf und beschlägt keine Sondermaterie gemäss § 38 Abs. 2 VRG. Gemäss § 38 Abs. 1 Satz 1 VRG ist sie deshalb in Dreierbesetzung zu erledigen. 1.3 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Anwaltsprüfungskommission wies die Beschwerdeführerin ab, nachdem diese die schriftliche Prüfung auch im dritten Anlauf nicht bestanden hatte (§ 14 der – bis Ende 2006 in Kraft stehenden – Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974 [LS 215.11 – Historische Fassung, Band 3, Nachtragnummer 014, www.zhlex.zh.ch, aAnwaltsprüfV]). Gemäss deren § 18 Abs. 1 können sich abgewiesene Bewerber frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen Prüfung anmelden (vgl. die identische Regelung in §§ 12 und 17 Abs. 1 der seit Januar 2007 in Kraft stehenden Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 [LS 215.11, AnwaltsprüfV]). Die Beschwerdeführerin hat trotz der Möglichkeit, nach Ablauf der Wartefrist von zwei Jahren die Prüfung nochmal zu versuchen, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des negativen Prüfungsentscheids vom 21. Dezember 2006. Eine Prüfungswiederholung ist in der Regel mit zusätzlichen geistigen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden. Dies gilt auch im Fall der Abweisung durch die Anwaltsprüfungskommission: Die nicht erworbene Qualifikation als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt beeinträchtigt die Stellung der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt, was mitunter beträchtliche Lohneinbussen zur Folge hat. Nach Ablauf von zwei Jahren können die erneut Kandidierenden ausserdem kaum mehr auf ihr bereits erworbenes Wissen zurückgreifen, sondern müssen sich wieder über mehrere Monate auf die Prüfung vorbereiten, was Zeit und Geld kostet. Auch werden bei Prüfungswiederholung erneut Prüfungsgebühren erhoben (vgl. § 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 [LS 211.11] bzw. § 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 [LS 215.12]). Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. 1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Ungemessenheit in der Regel ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG). 2.2 Das Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG vorliegt. Eine Einschränkung dieser an sich freien Kognition verletzt gemäss Rechtsprechung dann nicht das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999), wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Allerdings bedeutet dies nur, dass sich die entscheidende Behörde Zurückhaltung bei der Ausübung ihrer an sich freien Kognition auferlegen kann. Dogmatisch betrachtet handelt es sich dabei eigentlich nicht um eine Einschränkung der Kognition, sondern um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition (vgl. dazu Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, N. 476 ff., 478, 481). Es ist insbesondere zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, und 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3, je unter www.vgrzh.ch; BGr, 27. Juni 2007, 2P.19/2007, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.). 2.3 Jedoch ist diese Zurückhaltung bei der freien Überprüfung – sofern sie nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht – nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung der erbrachten Leistung zulässig. Soweit jedoch die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen uneingeschränkt zu prüfen (BGE 106 Ia 1 E. 3c, 131 I 467 E. 2.6 ff.; vgl. auch EGMR 26. Juni 1986, Van Marle, 7/1984/79/123–126, § 36, und EKMR, 2. März 1994, M.S., 10110/92, [beides unter www.echr.coe.int]). Gemäss Bundesgericht weisen alle Einwendungen, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen, einen Bezug zu Verfahrensfragen auf (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3 mit Hinweisen; BGr, 9. August 2004, 2P.83/2004, E. 5.1, www.bger.ch; VGr, 8. November 2006, VB.2006.00208, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Mit anderen Worten ist ohne Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (vgl. BGr, 19. Oktober 2004, 2P.137/2004, E. 2). 2.4 Im Übrigen gilt im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Verwaltungsgericht ist nicht darauf beschränkt, nur jene Rechtsverletzungen zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer gerügt werden. Es ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Verfügung auf Rechtsmängel hin zu überprüfen, die von den Parteien nicht gerügt werden. Klare Mängel sind jedenfalls selbst dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Rüge fehlt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 4). In diesem Sinne gilt im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht etwa – wie im Verfahren früher der staatsrechtlichen und heute namentlich der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht – das reine Rügeprinzip. 3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sie das Zustandekommen der Gesamtbewertung ihrer Prüfung nicht nachvollziehen könne. Einmal fehle ein vor der Prüfung erstelltes Korrekturschema, weshalb die Objektivität der Bewertung und eine rechtsgleiche Behandlung aller Kandidaten nicht gewährleistet werden könne. Ausserdem beanstandet sie die negative Bewertung von Folgefehlern, indem sie vorbringt, dass – im Rahmen ihrer Lösung der Aufgabe 2 – nicht berücksichtigt worden sei, dass sie die Teilaufgabe 2c nicht habe richtig zu lösen vermögen, weil sie bereits die Frage 2b falsch beantwortet habe. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, mangels genauer Angaben sei es ihr nicht möglich gewesen, die einzelnen Aufgaben richtig zu gewichten, so dass sie am Ende in Zeitnot geraten sei. Mit diesen Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin den äusseren Ablauf der Prüfung und der Bewertung. Sie sind daher – gestützt auf das vorne 2.3 Gesagte – als Rügen zu behandeln, die sich auf das Verfahren beziehen, und müssen demnach nach Massgabe von § 50 VRG uneingeschränkt geprüft werden. 3.1 Die – für den vorliegenden Fall noch massgebende – Verordnung über die Rechtsanwaltsprüfung enthält nur eine fragmentarische Regelung der Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren (vgl. §§ 11 ff. aAnwaltsprüfV, auch zum Folgenden): Festgelegt wird, dass die Prüfung ergeben soll, ob die Bewerbenden die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die gesamte Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Die schriftliche Prüfung umfasst die Bearbeitung von einem oder mehreren Rechtsfällen aus den von der Verordnung vorgegebenen Rechtsgebieten, wobei die erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung gestellt werden; sie dauert maximal zehn Stunden. Bezüglich der Bewertung bestimmt die Verordnung, dass die einzelnen Teilprüfungen von der Kommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt werden, wobei keine Noten oder Qualifikationen erteilt werden. Übrigens hat die seit 2007 in Kraft stehende Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf diese Prüfungsmodalitäten fast unverändert übernommen (vgl. §§ 10 f. AnwaltsprüfV, auch zum Folgenden): Ausser der Festlegung der nur mündlich zu prüfenden Fächer unterscheidet sich die neue Verordnung von der bis Ende 2006 geltenden einzig dahingehend, dass erstere vorsieht, die Prüfung sei mit dem Prädikat "sehr gut", gut bis sehr gut", "gut", "genügend bis gut", "genügend" oder "ungenügend" zu bewerten. Diesen Änderungen kommt aber lediglich formale Bedeutung zu. 3.2 Da die massgebende Verordnung – ausser den erwähnten, aber hier nicht strittigen – keine Vorschriften betreffend Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, das Prüfungs- und Bewertungsverfahren festzulegen. Dabei sind sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts gebunden wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441, Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Prüfungs- und Bewertungsverfahren stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot im Zentrum: Zu prüfen ist demnach unter Berücksichtigung der einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin, ob das Verfahren diesbezüglich rechtsgleich und willkürfrei ausgestaltet ist: 3.2.1 Zunächst ist es weder rechtsungleich noch willkürlich, wenn der Examinator die Prüfungsleistung nicht nach einem feststehenden Korrekturschema bewertet. Ein solches zu verlangen, wäre bei einer Prüfung wie der Anwaltsprüfung, wo es nicht nur um die Ausbreitung von Fachwissen, sondern vor allem auch um das Verständnis der Zusammenhänge und die Fähigkeit zur praktischen Problemlösung geht, nicht sachgerecht (vgl. dazu auch Verfassungsgericht BL, 21. Januar 1991, BLVGE 1991 Nr. 20 E. 2b Abs. 2). Im Übrigen sind oft mehrere plausible Lösungen pro Aufgabe denkbar, wobei deren Beurteilung nicht nur anhand der Kriterien "richtig" oder "falsch" vorgenommen wird, sondern verschiedene Zwischenstufen enthalten kann. Dafür sind die Aufgaben 1 und 3 der vorliegend zu beurteilenden Prüfung anschauliche Beispiele. Ferner vermag ein festgelegtes Korrekturschema allein an sich keine erhöhte Gewähr für Willkürfreiheit und Rechtgleichheit zu schaffen, denn auch die Korrektur anhand eines Prüfungsschemas liegt weitgehend im Ermessen des Examinators. Dieser entscheidet weiterhin selbst, mit wie vielen Punkten er eine Antwort bewerten will. Die Bewertung anhand eines Korrekturschemas würde somit jedenfalls im Bezug auf die Einzelfallgerechtigkeit kaum Verbesserungen mit sich bringen. Dagegen ist ein Kollegium bestehend aus mehreren Mitgliedern der Prüfungsbehörde – bei der schriftlichen Anwaltsprüfung in der Regel fünf Kommissionsmitglieder (§ 2 aAnwaltsprüfV und § 3 Abs. 2 AnwaltsprüfV) – jedenfalls ein geeignetes Mittel zur Vermeidung von Rechtsungleichheiten und Willkür bei der Bewertung. Die mehrfache Korrektur schriftlicher Prüfungen vermag die Bewertung weitgehend zu objektivieren (vgl. dazu Aubert, S. 143). Ferner kann die Transparenz und Willkürfreiheit eines Verfahrens auch weitgehend dadurch gewährleistet werden, dass die entsprechenden Entscheide einer Begründungspflicht unterliegen (Aubert, S. 144 ff.). Die von der Anwaltsprüfungskommission praktizierte Bewertung der Prüfungsleistung mit allgemeinen und/oder individuellen Bemerkungen des Referenten und den darauf Bezug nehmenden Kommentaren der übrigen Kommissionsmitglieder vermag diesen Anforderungen demnach zu genügen. 3.2.2 Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Examinators, Folgefehler negativ zu bewerten. Auch dies ist weder willkürlich noch rechtsungleich, sofern sämtliche Kandidaten am gleichen Bewertungsmassstab gemessen werden. Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, wird indessen von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ferner ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine allfällige rechtsungleiche Behandlung der Kandidaten im Bezug auf die Bewertung. 3.2.3 Auch mit ihrer Rüge, sie habe die Prüfung zeitlich nicht sinnvoll einteilen können, weil sie nicht gewusst habe, wie die einzelnen Aufgaben im Verhältnis zueinander gewichtet würden, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Vielmehr ist es – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – gerechtfertigt, von den Prüfungskandidaten die Fähigkeit zu erwarten, ihre Zeit und Energie auch dann sinnvoll einzuteilen, wenn Angaben über die Gewichtung einzelner Aufgaben fehlen. Dass anlässlich der Anwaltsprüfung nicht nur Fachwissen abgefragt wird, sondern auch die – praktisch wichtige – Fähigkeit der selbständigen, zielgerichteten und effizienten Arbeitsweise unter Beweis gestellt werden muss, macht das Wesen der Anwaltsprüfung als Berufszulassungsprüfung gerade aus. Wollte man Angaben über die Gewichtung einzelner Aufgaben verlangen, würde die Möglichkeit der Überprüfung von Arbeitstechnik und -organisation der Kandidierenden durch den Examinator ohne triftigen Grund geschmälert. 3.2.4 Bezüglich der Gewichtung der Aufgaben rügt die Beschwerdeführerin auch die konkrete Bewertung ihrer Prüfung: Sie ist der Ansicht, dass die Aufgabe 1, welche von ihr gemäss mehr oder weniger übereinstimmenden Bewertungen des Referenten und der übrigen Kommissionsmitglieder als "genügend bis gut" bewertet wurde, im Verhältnis zu den Fragen 2 und 3, welche sie nach der Meinung der Prüfungskommission nicht befriedigend gelöst hat, hätte stärker gewichtet werden sollen. Sie scheint erwartet zu haben, dass ihre genügende Lösung der umfangmässig grössten Aufgabe 1 die ungenügenden Antworten auf die Fragen 2 und 3 zu kompensieren vermöge. Diese Annahme entbehrt indessen jeglicher Grundlage: Weder enthielt das Aufgabenblatt einen Vermerk darüber, wie die einzelnen Aufgaben gewichtet werden, noch hat die Beschwerdeführerin eine (mündliche) Zusicherung vom Referenten erhalten, dass er die umfangreichste Aufgabe 1 bei der Bewertung überhaupt oder gar um wieviel stärker gewichten würde als die anderen beiden Aufgaben. Eine solche Angabe seitens des Examinators war indessen auch nicht nötig: Es bleibt ihm überlassen, wie er die Aufgaben wertmässig zueinander ins Verhältnis setzen will, sofern er auf alle Kandidaten den gleichen Massstab anwendet und dieser nicht auf sachfremden Kriterien beruht. Dass eine Ungleichbehandlung vorläge, wird nicht behauptet, und es ist jedenfalls nicht unsachlich, wenn bei der Anwaltsprüfung prozessuale Fragen im Verhältnis zu materiellen Aufgaben stärker gewichtet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, bildet die Prozessführung Kernstück des Anwaltsmonopols (§ 11 AnwaltsG); es kommt ihr deshalb im Hinblick auf die Bewertung, ob ein Kandidat für den Anwaltsberuf geeignet ist, eine zentrale Bedeutung zu. 3.2.5 Der Beschwerdegegnerin ist auch insofern beizupflichten, als sie ausführt, die Qualifikation der Leistung müsse nicht mit Noten erfasst werden, sondern sei gemäss Anwaltsprüfungsverordnung nur verbal vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie pro Teilaufgabe eine Einzelnote erhält und das arithmetische Mittel dieser Noten (je nach Gewichtung) die Gesamtbeurteilung der Prüfung ausmacht. Auch diese Bewertungsfrage liegt im Ermessen der Prüfungsbehörde; sie muss die Qualifikation lediglich rechtsgleich vornehmen. Gleiches gilt auch für die Praxis der Kommission, gemäss welcher nur gute Leistungen zur Kompensation von ungenügenden Leistungen herangezogen werden. 3.3 Gestützt
auf das Erfordernis der rechtsgleichen und willkürfreien Ausgestaltung des
Prüfungsverfahrens versteht sich von selbst, dass es für die Bewertung von
Prüfungs- 4. Die Beschwerdeführerin bringt ausser den erwähnten Rügen im Zusammenhang mit dem Prüfungs- und dem Bewertungsverfahren sinngemäss vor, sie sei zu streng bewertet worden: In Frage 2 habe sie "lediglich" die Möglichkeit der Zession nicht gesehen und in Frage 3 nur die dispositive Natur der Beendigungsbestimmung der Gebrauchsleihe nicht erwähnt. Ausserdem sei ihr Lösungsversuch in Frage 2 ("Durchgriff" anstelle der Möglichkeit der Zession) zu Unrecht nicht bzw. als ungenügend bewertet worden. Diese Rügen betreffen die materielle Prüfungsbewertung. Wie vorne 2.2 und 2.3 ausgeführt, ist es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung bei der Überprüfung von materiellen Bewertungsentscheiden auferlegt. Die vom Referenten und von den Kommissionsmitgliedern vorgenommenen Bewertungen stimmen – abgesehen von kleinen, für die Gesamtbewertung jedoch nicht relevanten Differenzen bei der Bewertung der einzelnen Aufgaben – weitgehend miteinander überein. Insbesondere wurde die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin von allen Mitwirkenden als ungenügend eingestuft. Dabei ist deren Bewertung nachvollziehbar und nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf sachfremden Kriterien beruhen sollte. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen im Bezug auf die – von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte – Gestaltung des Prüfungs- und Bewertungsverfahrens nicht missbraucht oder überschritten hat. Ebenso wenig hat sie allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts verletzt. Ferner ist die materielle Bewertung der Prüfung vorliegend nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |