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Geschäftsnummer: VB.2007.00062  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Liftkontrolle: Gebühr für Kontrolle eines Getränkeelevators und eines Kleingüteraufzugs. Die Beschwerdeführerin rügt primär, dass sie erst im Rekursverfahren eine detaillierte Rechnung erhalten habe und dass die Gemeinde zwei Verfügungen erlassen habe. Die Rüge betreffend die fehlende Rechnungsdetaillierung kann als Antrag auf Änderung des vorinstanzlichen Kostendispositiv verstanden werden. Im vorliegenden Fall hat sich im Rekursverfahren jedoch keine derartige vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenauflage gerechtfertigt (E. 2.3). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob sie die Mängelbehebung für zwei Liftanlagen in der gleichen Liegenschaft in einer einzigen oder in zwei separaten Verfügungen verlangen will (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSEN
GEBÜHREN
KONTROLLE
KOSTENAUFLAGE
LIFT
RECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 1 Ziff. 4 GemeindegebührenV
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00062, VB.2007.00063

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 11. April 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Anlässlich einer periodischen Aufzugskontrolle stellte das Fachinspektorat für Beförderungsanlagen (FIBA) am 16. Januar 2006 Mängel an einem Getränkeelevator (Glassplitter auf Maschinenraumboden und fehlende Tafel "Vorsicht Schacht") und einem Kleingüteraufzug (Schmutz in Schachtgrube) im Hotel C fest und setzte eine Frist zur Mängelbehebung. Mit zwei Beschlüssen vom 20. Januar 2006 verwies die Baukommission X auf die entsprechenden Prüfprotokolle des FIBA, verlangte die Mängelbehebung und deren Meldung und erhob dafür je eine Gebühr von Fr. 80.- sowie die Kontrollkosten des FIBA (Fr. 209.80 und Fr. 145.25).

II.  

Mit einem gegen diese Verfügungen gerichteten Rekurs beantragte die A AG am 20. Februar 2006, die Verfügungen seien aufzuheben bzw. so abzuändern, dass ersichtlich sei, welche Kosten und Gebühren (Details) vom FIBA belastet worden seien. Ausserdem sei die Verfügungsgebühr von Fr. 80.- nur einmal zu erheben. Die Baurekurskommission III vereinigte die Rekurse, wies sie am 6. Dezember 2006 ab und auferlegte der A AG eine Spruchgebühr von Fr. 150.- sowie weitere Kosten. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.  

Hiergegen erhob die A AG Beschwerde mit dem Antrag, der Rekursentscheid und die Kostenverfügungen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Baurekurskommission beantragte am 13. März 2007 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2007.00062 und VB.2007.00063.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.- ist die Sache durch die Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Im angefochtenen Entscheid legte die Baurekurskommission die gesetzlichen Grundlagen für die Kontrolle von Beförderungsanlagen und die darauf gestützte Gebührenpflicht dar (Erw. 4 und 5). Ausgehend von den am 1. April 2004 erlassenen Richtlinien des Hochbauamtes für die Berechnung der Prüfungskosten erachtete sie die veranschlagten Kosten des FIBA für angemessen. Sie hielt es auch für gerechtfertigt, dass die Gemeinde für beide Anlagen zwei einzelne Verfügungen erlassen hatte. Die Gebührenhöhe von je Fr. 80.- entspreche § 13 Ziff. 3 der kommunalen Verwaltungsgebührenordnung vom 1. Januar 2005 (VerwaltungsgebVo) und sei angesichts des für Aufsichts- und Kontrollfunktionen geltenden Gebührenrahmens von Fr. 25.- bis Fr. 1'500.- gemäss § 1 lit. a Ziff. 4 der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GebührenVo) nicht unangemessen.

2.2 Nach ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift akzeptiert die Beschwerdeführerin nunmehr die ihr in Rechnung gestellten Kosten des FIBA. Sie ist jedoch der Auffassung, die Begründung der Baurekurskommission beinhalte eine Nachlieferung derjenigen Detaillierung, welche das FIBA und die Gemeinde X schon bei der Rechnungslegung hätten mitliefern müssen.

Gegenstand des Rekursverfahrens waren – nebst der Gebühr der Gemeinde selber – die konkret im Streit liegenden Rechnungen des FIBA. Wenn die Beschwerdeführerin diese Kosten nunmehr als angemessen anerkennt, ist darüber im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin daher allgemein die Praxis des FIBA und der Gemeinde betreffend die pauschale Rechnungsstellung kritisiert und eine obrigkeitliche Anleitung dazu erhofft, ist darauf nicht einzugehen.

2.3 Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, sie sei durch die wenig transparenten Rechnungen zur Rekurserhebung verleitet worden. Insofern können ihre Vorbringen betreffend die fehlende Rechnungsdetaillierung auch als Antrag auf Änderung des vor­instanzlichen Kostendispositivs verstanden werden. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG können einem Beteiligten nämlich Kosten, welche er durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens auferlegt werden.

Im vorliegenden Fall hat sich im Rekursverfahren jedoch keine derartige vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenauflage gerechtfertigt. Zwar trifft es durchaus zu, dass die notwendige Detaillierung, wie sie das FIBA am 28. Februar 2006 zuhanden der Rekursinstanz vorgenommen hat, bereits bei der Rechnungsstellung wünschenswert gewesen wäre. Jedoch hat die Beschwerdeführerin diese Detaillierung nicht etwa zum Anlass genommen, die Kontrollkosten der FIBA nunmehr zu anerkennen. Im Gegenteil hat sie sich in ihrer zusätzlichen Eingabe vom 23. August 2006 weiterhin dagegen gewehrt und nach wie vor etwa die doppelte Belastung von Reisezeit, Spesen und Auslagen beanstandet. Dieses Festhalten an der Rekurseingabe hat denn auch zu den einlässlichen Ausführungen der Baurekurskommission betreffend die Angemessenheit der FIBA-Rechnungen (Erw. 7, 1. Abschnitt) geführt. Es bestand daher kein Anlass für die Rekursinstanz, der Gemeinde trotz Obsiegens einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2.4 Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann weiterhin dagegen, dass die Gemeinde zwei getrennte Verfügungen mit einer Gebühr von je Fr. 80.- erlassen hatte. Zu Unrecht glaubt sie, es hätte gar keine kostenpflichtige Verfügung ergehen müssen, weil gar keine Mängel festgestellt worden seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Das FIBA hatte an den beiden Anlagen insgesamt drei Mängel festgestellt. Auch wenn diese nicht technischer Natur waren, so tangierten sie dennoch teilweise die Sicherheit der Lifte – so die fehlende Warntafel beim Getränkeelevator und die brennbare Verschmutzung der Schachtgrube. Insofern war es durchaus gerechtfertigt, die Mängelbehebung im Rahmen einer Verfügung verbindlich anzuordnen.

Dafür hätte die Gemeinde zwar – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – nicht zwingend zwei verschiedene Verfügungen erlassen müssen. Auch im Rahmen der gleichen Verfügung können einzelne Anordnungen so differenziert werden, dass sie separat angefochten werden können. Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch entsprechend ihrer Praxis eine eigene Verfügung pro Anlage getroffen hat, so ist dies im auf die Rechtskontrolle beschränkten Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (vgl. § 50 VRG). Art. 13 Ziff. 3 VerwaltungsgebVo legt die Gebühr pro periodischer Kontrollverfügung auf Fr. 80.- fest, ohne sich selber über den Umfang der einzelnen Kontrollverfügung zu äussern. Im Rahmen der Auslegung ihres eigenen kommunalen Rechts liegt es demnach im Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob sie die Mängelbehebung für zwei Liftanlagen in der gleichen Liegenschaft in einer einzigen oder in zwei separaten Verfügungen verlangen will. Dabei wäre es selbst bei Erlass einer einzigen Verfügung für zwei verschiedene Anlagen durchaus vertretbar, Art. 13 Ziff. 3 VerwaltungsgebVo so auszulegen, dass die Gebühr von Fr. 80.- pro kontrollierter Anlage erhoben wird. Auch in diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin für die angefochtene Anordnung insgesamt eine Gebühr von Fr. 160.- bezahlen müssen.

Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …