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Geschäftsnummer: VB.2007.00064  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verfahrenskosten


Verfahrenskosten (Rekurskosten vor Baurekurskommission).

Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Kosten den Verfahrensbeteiligten entsprechend ihrem Unterliegen auferlegt. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine vom Rekursausgang abweichende Auflage der Rekurskosten (E. 3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUREKURSKOMMISSION
KOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENVERLEGUNG
REKURS
REKURSKOSTEN
SPRUCHGEBÜHR
STAATSGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00064

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 18. April 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Baukommission der Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Verfahrenskosten,


hat sich ergeben:

I.  

Die Baukommission X erteilte der A AG am 4. Februar 2003 die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung und den Umbau des Hotels C in X. Gleichzeitig eröffnete sie auch die für dieses Vorhaben von der Baudirektion des Kantons Zürich am 10. Dezember 2002 erteilte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung von 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG). Die Bewilligungen erwuchsen in Rechtskraft. Die baulichen Massnahmen gelangten in der Folge nicht zur Ausführung.

Am 8. Februar 2006 ersuchte die A AG um Bewilligung einer Projektänderung und – soweit dies nicht automatisch erfolge – um Verlängerung der baurechtlichen Bewilligung vom 4. Februar 2003. Die Baukommission X lehnte dieses Ersuchen mit Beschluss vom 11. April 2006 ab und leitete die Planunterlagen als neues Baugesuch den kantonalen Stellen zur Stellungnahme und Prüfung im koordinierten Verfahren weiter.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob die A AG Rekurs an die Baurekurskommission III des Kantons Zürich und beantragte, die Projektänderung sei als solche und nicht als neues Gesuch entgegenzunehmen, was zur entsprechenden Verlängerung der erteilten baurechtlichen Bewilligung führe. Die Baurekurskommission wies den Rekurs am 6. Dezember 2006 ab, auferlegte der Rekurrentin die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'760.- und sprach keine Umtriebsentschädigungen zu.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG in einer auf den 6. Februar 2007 datierten Eingabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Kostenauflage zu Ihren Lasten sei aufzuheben oder erheblich zu reduzieren, allenfalls sei der Kostenverteiler insofern zu ändern als die Kosten zu einem erheblichen Teil oder ganz auf die Baukommission X umzulegen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Hinblick auf die Wahrung der Rechtsmittelfrist erläuterte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung durch den Abteilungspräsidenten die näheren Umstände der Postauflage ihrer Beschwerdefrist in einer Eingabe vom 28. Februar 2007.

Die Baurekurskommission beantragte am 13. April 2007 ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission X beantwortete die Beschwerde am 16. April 2007 mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des Streitwertes von Fr. 1'760.- fällt die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Die Frist zur Einreichung der Beschwerde lief vorliegend bis zum 6. Februar 2007 (vgl. Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007). Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2007 dar, dass ihr Vertreter die Frist durch rechtzeitigen Posteinwurf im Beisein eines Zeugen gewahrt habe. Die Beschwerdegegnerin bezweifelt die Fristwahrung. Wie es sich damit verhält, könnte nur durch Einvernahme des bzw. der angeführten Zeugen geklärt werden. Da die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen ist, kann auf diese Beweisabnahme verzichtet werden.

3.  

3.1 Die Baurekurskommission begründete ihren Entscheid damit, dass die Gültigkeit der koordiniert eröffneten Baubewilligungen infolge Fristablauf erloschen sei. Daran könne weder die Einreichung der Projektänderung noch das Gesuch um Fristverlängerung etwas ändern. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte sie gestützt auf § 13 VRG entsprechend dem Verfahrensausgang.

In der Hauptsache akzeptiert die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Rekurses. Sie ist jedoch der Auffassung, die Kosten seien hoch und hätten vermieden werden können, wenn die Gemeinde die mittlerweile erfolgte Bewilligung der Projektänderung sofort mitgeteilt hätte, wodurch der Rekurs gegenstandslos geworden wäre.

3.2 Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Kosten den Verfahrensbeteiligten entsprechend ihrem Unterliegen auferlegt. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.

Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine vom Rekursausgang abweichende Auflage der Rekurskosten. Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin der Gemeinde vor, sie habe die Baurekurskommission wider besseres Wissen einen kostenpflichtigen Entscheid verfügen lassen. Die Mitteilung der am 21. November 2006 ausgesprochenen Baubewilligung für die Projektänderung erfolgte am 7. Dezember 2006, was angesichts der notwendigen Ausfertigung des umfassenden Bewilligungsentscheides nicht als übermässig lang angesehen werden kann. Bei ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom 11. April 2006 musste sich die Beschwerdeführerin bewusst sein, dass die neuen Planunterlagen unabhängig von ihrem Rechtsmittel geprüft werden würden, was durchaus auch in ihrem Interesse lag. Mit ihrem Vorgehen riskierte sie daher ein kostenpflichtiges Rechtsmittelverfahren, welches sich bei einer nachfolgenden Baubewilligung allenfalls als für sie nutzlos erweisen würde. Um dieses Risiko zu vermeiden, hätte sie ihrerseits eine Verfahrenssistierung beantragen können, zumal sie seit dem 30. Oktober 2006 wusste, dass das Geschäft am 21. November 2007 behandelt werden würde. Der Beschwerdegegnerin kann demgegenüber weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch ein verspätetes Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln vorgeworfen werden.

Es bleibt anzumerken, dass der Rekurs entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch bei unmittelbarer Mitteilung der neuerlichen Baubewilligung nicht etwa gegenstandslos geworden wäre. Die Frage, ob eine bereits erteilte Baubewilligung nach wie vor Gültigkeit hat, ist nicht identisch mit der Frage, ob eine neuerliche Baubewilligung für ein abgeändertes Projekt erteilt werden kann. Es ist durchaus möglich und wird zuweilen auch gewünscht, dass ein Bauherr gleichzeitig über zwei Baubewilligungen für verschiedene Projekte verfügt. Bei Vorliegen der Baubewilligung hätte die Beschwerdeführerin daher ihren Rekurs ausdrücklich zurückziehen müssen, um dessen materielle Behandlung zu vermeiden. Auch in diesem Fall wäre sie alleine kostenpflichtig geworden. Zwar hätte die Baurekurskommission bei einem Rekursrückzug die Spruchgebühr bis auf einen Fünftel der normalen Gebühr reduzieren können (vgl. § 35 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977, LS 700.7). Jedoch ist eine derartige Reduktion nicht zwingend, wenn der Rekurs erst nach Durchführung des gesamten Rekursverfahrens stattfindet und der materielle Entscheid bereits vorbereitet ist.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine solche zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …