{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00070_2007-05-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206782&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2e0a2ce2b0eb6675f9a156639efb9b01"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.05.2007  VB.2007.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.05.2007  VB.2007.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.05.2007  VB.2007.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung Mobilfunkantennenanlage Bei Art. 24d der Bau- und Zonenordnung der Stadt Z\u00fcrich (BZO) handelt es sich um eine Gestaltungsvorschrift, welcher nicht zwingend dieselbe Bedeutung zukommen muss wie dem \u00e4hnlich lautenden \u00a7 292 PBG. Die Verwendung des selben Ausdrucks \"kleinere technisch bedingte Aufbauten\" legt jedoch nahe, dass sich der kommunale Gesetzgeber an der Praxis zu \u00a7 292 PBG orientieren wollte. In ihrer Beschwerdeanwort best\u00e4tigte die Baubeh\u00f6rde, dass sie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend \u00a7 292 PBG ebenso auf Quartiererhaltungszonen anwendet. Zu dieser Rechtsanwendung ist sie zweifellos befugt (E. 5.1). Die Berechnung eines OMEN, welches sich direkt unterhalb der Antenne befindet, gestaltet sich schwierig und ist mit grossen Unsicherheiten verbunden. Ob der Anlagegrenzwert tats\u00e4chlich \u00fcberschritten wird, kann in einem solchen Fall nur durch eine Kontrollmessung nach Inbetriebnahme der Sendeanlage festgestellt werden. Das Nichteinhalten des rechnerischen Grenzwertes schliesst die Anordnung einer Kontrollmessung nicht zum vornherein aus, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Grenzwert im Betrieb der Anlage trotz der rechnerischen \u00dcberschreitung eingehalten sein k\u00f6nnte. Gest\u00fctzt auf den Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz rechtfertigt es sich vorliegend, Abschirmmassnahmen nur dann zu treffen, wenn tats\u00e4chlich feststeht, dass der Anlagegrenzwert beim OMEN 1b nicht eingehalten wird. Die Anordnung der Kontrollmessung erweist sich somit als zul\u00e4ssig (E. 7.2). Massgebend f\u00fcr die relative Lage eines OMEN sind die H\u00f6henangaben im Standortdatenblatt bez\u00fcglich des Nullpunkts. Nur diese werden denn auch von der Baubewilligungsbeh\u00f6rde kontrolliert (E. 10.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:41:07", "Checksum": "2facf22b6aa0edc8312c9c116f899fca"}