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VB.2007.00071
Entscheid
der 3. Kammer
vom 10. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Ersatzrichterin Katharina Sameli, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A AG,
2. Erbengemeinschaft B 2.2 D, 2.3 E, 2.5 G, 2.6 H, 2.1 bis 2.6 vertreten durch F und I, alle vertreten durch RA J Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Gebühren, hat sich ergeben: I. Am 29. September 2005 schlossen die Erbengemeinschaft B, bestehend aus den eingangs genannten Mitgliedern, und die A AG einen öffentlich beurkundeten Vertrag über das Grundstück Kat.Nr. 01 in X, betitelt mit "Kaufvorvertrag und Kaufrechtsvertrag mit vertraglichen Regelungen betreffend den gegenseitigen Rechten und Pflichten vor Abschluss des Kaufvertrages". Am 30. September 2005 stellte das Notariat und Grundbuchamt X den – die notariellen Kosten je hälftig übernehmenden – Vertragsparteien Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 73'201.60 (Rechnung Nr. 107876.01 im Betrag von Fr. 36'600.80 an die A AG, Rechnung Nr. 107876.02 im Betrag von Fr. 36'600.80 an die Erbengemeinschaft B). Diese Gesamtgebühr setzt sich zusammen aus den Gebühren von je 1 ‰ des Verkehrswerts bzw. des beurkundeten Kaufpreises des Anteils von 37'000 m2 an Kat.Nr. 01 von Fr. 33'300'000.-, d.h. Fr. 33'300.- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'530.-, insgesamt somit je Fr. 35'830.80 sowie Fr. 1'500.- grundbuchamtliche Gebühr zuzüglich Fr. 40.- Barauslagen. II. Der von der A AG und der Erbengemeinschaft B am 31. Oktober 2005 erhobene Rekurs, mit welchem im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass das Vertragskonstrukt den einen wirtschaftlichen Vorgang der Übertragung des Grundstücks zum Inhalt habe und daher die Beurkundungsgebühr nur einmal erhoben werden dürfe, wurde von der Finanzdirektion am 20. Dezember 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Rechnungen Nr. 107876.01 und Nr. 107876.02 vom 30. September 2005 wurden dabei bestätigt und auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich der notariellen Gebühr für die Beurkundung des künftigen Hauptvertrags wurde nicht eingetreten. III. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 stellten die A AG sowie die Erbengemeinschaft B dem Verwaltungsgericht die folgenden Anträge: "A. Es sei die beiliegende angefochtene Entscheidung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2006 aufzuheben.
B.1. Es seien die Notariats- und Grundbuchgebühren gemäss Rechnung Nr. 107876.01 an die Beschwerdeführerin 1 und gemäss Rechnung Nr. 107876.02 an die Beschwerdeführer 2 je bei der Position 1.1.1 um insgesamt CHF 33'300.00, zuzüglich die MwSt. von 7.6 % für diese Gebühr zu reduzieren und die reduzierte Gebühr nur mit der Position 1.1.2 inkl. MwSt. beiden Beschwerdeführern wie bisher je hälftig in Rechnung zu stellen.
Eventualiter sei nebst der Berechnung nach Antrag 1 die Gebühr für die öffentliche Beurkundung des Vorvertrags (Position 1.1.1. der beiden angefochtenen Rechnungen) nach dem Ansatz von § 1 Ziff. A.1.6 Notariatsgebührenverordnung (GS-ZH 243) zu berechnen und der Gesamtrechnungsbetrag der beiden angefochtenen Rechnungen Nr. 107876.01 und Nr. 107876.02 entsprechend auf max. CHF 2'500.- zu reduzieren und den beiden Beschwerdeführern wie bisher je hälftig in Rechnung zu stellen.
Subeventualiter sei die Gebühr für die öffentliche Beurkundung des Vorvertrags (Position 1.1.1. der beiden angefochtenen Rechnungen) nach dem hierfür tatsächlich angefallenen Aufwand, insbesondere nach dem Zeitaufwand, zu berechnen und der Gesamtrechnungsbetrag für die beiden angefochtenen Rechnungen entsprechend zu reduzieren.
B.2. Es sei festzustellen, dass mit der einfachen Beurkundungsgebühr gemäss §1 Ziff. A.1.1.1 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) die notarielle Gebühr für die Beurkundung des künftigen Hauptvertrags bereits abgegolten ist, bzw. dass hiefür keine Gebühr mehr zu erheben sein wird.
Eventualiter sei festzustellen, dass die notarielle Gebühr für die Beurkundung des Hauptvertrags nach dem hierfür anfallenden Aufwand, insbesondere Zeitaufwand, zu berechnen sein wird.
C. Es sei gegebenenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
D. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." Die Finanzdirektion verzichtete am 13. März 2007 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2007 beantragte das Notariat X, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Überprüfung des vorliegenden Rekursentscheides der Finanzdirektion zuständig. 1.2 Nach § 58 VRG wird ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise angeordnet. Da der Sachverhalt liquid ist, sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9 ff.). 2. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dadurch verletzt, dass sie die Eingabe vom 27. Januar 2006 bzw. das damit nachgereichte Urteil des Kantonsgerichts Basel Landschaft vom 25. Mai 2005 nicht berücksichtigt habe. Ob diese konventionsrechtliche Bestimmung – und damit die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berücksichtigung nachträglicher Eingaben (vgl. dazu BGE 132 I 42 E. 3.3.4; BGr, 11. April 2006, 1P.827/2005 E. 2.2, www.vgrzh.ch) – auf die vorliegende Streitsache überhaupt anwendbar ist, kann jedoch ebenso offengelassen werden wie die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK bereits von der Finanzdirektion als verwaltungsinterner Rekursbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Im Ergebnis ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Denn die Finanzdirektion hat – im Rahmen einer Eventualbegründung – das nachgereichte Urteil berücksichtigt, jedoch als unmassgeblich befunden. 3. Unter Antrag B.1. stellen die Beschwerdeführenden erneut das Begehren auf Feststellung, dass mit der einfachen Beurkundungsgebühr für den Kaufvorvertrag die notarielle Gebühr für die Beurkundung des künftigen Hauptvertrags bereits abgegolten und hierfür keine Gebühr mehr zu erheben sei. Die Finanzdirektion erwog, dass ein Feststellungsbegehren vor der Vorinstanz nicht gestellt worden sei und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein könne. Mit dieser zutreffenden Begründung setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Wie angemerkt werden kann, fehlt im heutigen Zeitpunkt bzw. fehlte im Rekursverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einem diesbezüglichen Feststellungsentscheid, sodass sich die Nichteintretensverfügung der Finanzdirektion auch aus diesem Grund als rechtmässig erweist: Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über den Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Das Feststellungsinteresse muss in dem Sinne aktuell sein, dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten. Gegenstand der Feststellungsverfügung muss ein konkretes Rechtsverhältnis sein. Ausgeschlossen sind damit im Allgemeinen Feststellungsbegehren zur Ermittlung von Tatsachen, unzulässig solche zur Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61). Vorliegend steht die Frage, ob für einen späteren Hauptvertrag wiederum Beurkundungskosten erhoben würden, nicht in Zusammenhang mit der Frage, ob für den Vorvertrag und das Kaufsrecht je solche Kosten erhoben werden durften. Denn es ist im heutigen Zeitpunkt völlig offen, ob und – falls ja – auf welche Weise der spätere Kauf des in Frage stehenden Grundstücks vollzogen wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Abschluss der in Frage stehenden Verträge von der Klärung einer späteren Kostenfolge abhängig gemacht hätten. Insofern fehlt es jedenfalls an einem aktuellen Interesse der Beschwerdeführenden an der Klärung der erwähnten Kostenfrage. Ausserdem besteht kein Anlass, wegen der bestehenden, bereits beurkundeten Verträge auf die Beurkundungsgebühr für einen späteren beurkundungspflichtigen Kaufvertrag im Vornherein zu verzichten. Auch wenn der Kauf des Grundstücks dereinst vollzogen werden sollte, fehlte es aber heute an einem aktuellen Feststellungsinteresse. Der Vorvertrag setzt eine Frist von 30 Monaten für das Erreichen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Solange sind die Parteien mindestens an die Pflicht gebunden, einen öffentlich zu beurkundenden Kaufvertrag mit vorbestimmtem Inhalt abzuschliessen. Diese Frist kann um weitere 24 Monate verlängert werden. Bis es zum Abschluss eines beurkundungspflichtigen Kaufvertrages dauert es also mindestens 30, wenn nicht 54 Monate. Hier kann von einem aktuellen Interesse an der Feststellung, dass für den späteren Kauf-Hauptvertrag keine Beurkundungsgebühren geschuldet sind, wohl nicht gesprochen werden. 4. Die Finanzdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, dass sowohl ein Kaufrechtsvertrag als auch ein Kaufvorvertrag für sich alleine betrachtet Gegenstand einer Gebühr gemäss § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. der Verordnung über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 7. November 1988 (NotGebV) sein könne. Bei der Beurkundung verschiedener Verträge im gleichen Dokument seien mehrere eigenständige Gebühren geschuldet, auch wenn nur eine Urkunde erstellt werde. Die für die Gebührenerhebung massgebliche Anzahl Beurkundungen hinge nicht davon ab, wie viele verschiedene Urkunden das Notariat errichtet habe, sondern wie viele gebührenpflichtige Einzelgeschäfte beurkundet worden seien. Die Parteien hätten mit dem Kaufsrecht, dessen Ausübung dem Belieben nur einer Partei anheim gestellt sei, und dem Kaufvorvertrag, der für beide Parteien verbindlich sei und gerichtlich durchgesetzt werden könne, zwei verschiedene eigenständige Rechtsinstitute verwendet. Diese unterschiedlichen Rechtsinstitute des Kaufrechts und des Kaufvorvertrags seien je einzeln als gebührenauslösend zu betrachten, auch wenn diese das gleiche Grundstück beträfen. Von einer Benachteiligung der Rekurrenten gegenüber andern Teilnehmern des Rechtsverkehrs durch die zweifache Gebührenerhebung könne nicht die Rede sein. Auch von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie oder von einer Vereitelung eines Instituts des Bundesrechts könnte nur gesprochen werden, wenn die Gesamtbelastung durch das konkrete Vertragsgeschäft so gross wäre, dass sie in keinem Verhältnis mehr zum Wert des Grundstückes bzw. dem Interesse an der Transaktion stünde. Das sei nicht der Fall, da die doppelte Gebühr lediglich 2 ‰ des Verkehrswertes betrage. Der verhältnismässig hohe Rechnungsbetrag sei jedoch nicht auf den Gebührentarif, sondern auf den grossen Wert des Grundstücks zurückzuführen. Da die Parteien mit der gewählten Vertragskonstruktion Vorteile gegenüber einem einfachen Kaufvertrag bezweckt und durch die konkrete Ausgestaltung auch erreicht hätten, liege die Gebührenhöhe noch im sehr weiten bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen. Obwohl die Rekurrenten vom Rekursgegner vor der Beurkundung auf die bei der geplanten Variante anfallenden Kosten hingewiesen worden seien, hätten sie an dieser Vertragsgestaltung festgehalten. 5. 5.1 Nach § 25 des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985 (Notariatsgesetz, NotG) wird bei Eigentumsänderungen für die Beurkundung eine Gebühr von 1 ‰ des Verkehrswertes erhoben. Die darauf gestützte Notariatsgebührenverordnung hält in § 1 lit. A Ziffer 1.1.1. fest, dass Beurkundungsgebühren erhoben werden für die Beurkundung von Verträgen auf Eigentumsübertragung im Allgemeinen (auch Vertragsübertragung, Begründung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechten). Der Ansatz beträgt 1 ‰ vom Verkehrswert des Grundstücks. Wie auch die Beschwerdeführenden anerkennen, handelt es sich dabei um eine so genannte Gemengsteuer. Das heisst, dass eine Gebühr mit einer Steuer verbunden ist, indem nur teilweise eine dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegende Abgabe für die staatliche Leistung der Beurkundung des Vertrags, zum andern Teil eine Rechtsverkehrssteuer vorliegt (vgl. z.B. ZBGR 83/2002, S. 347 ff. mit Hinweisen). Somit bedarf es der gesetzlichen Grundlage mit Umschreibung von Subjekt, Objekt und Höhe der Abgabe im Gesetz im formellen Sinn sowie der Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie (Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2687). Die gesetzliche Grundlage ist mit § 25 NotG, präzisiert durch die Verordnung, gegeben. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV den Vorvertrag, in welchem keine Eigentumsübertragung vereinbart werde, nicht erfasse, es mithin für die Gebührenerhebung für den Kaufvorvertrag an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch bei der öffentlichen Beurkundung des Vorvertrages geht es um die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, weshalb Art. 216 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) ja auch die öffentliche Beurkundung vorschreibt. Ein Vorvertrag fällt daher unter § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV, auch wenn er in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Desgleichen hat das Verwaltungsgericht die Umwandlung von Gesamt- und Miteigentum als gebührenbegründenden Sachverhalt im Sinn von § 25 Abs. 1 NotG und § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV qualifiziert, auch ohne dass dieser darin ausdrücklich genannt ist (RB 2001 Nr. 42 = ZBGR 82/2001 Nr. 27). Das in Art. 127 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV liegt schon gar nicht vor. 6. 6.1 Dass die Beschwerdeführenden, wie in der Beschwerde eingehend ausgeführt wird, mit dem Vertrag vom 29. September 2005 das eine wirtschaftliche Ziel der Eigentumsübertragung einer Teilfläche des Grundstücks Kat.Nr. 02 X verfolgten, ist evident und wird auch nicht in Frage gestellt. Dieses Ziel haben die Parteien jedoch dadurch erreichen und absichern wollen, dass sie sowohl ein Kaufrecht als auch einen Vorvertrag auf Abschluss eines Kaufvertrags mit bereits fixiertem Kaufpreis vereinbarten. Wie in Rz. 51 der Beschwerdeeingabe dargetan wird, ging es bei dieser Kombination von Kaufrecht und Vorvertrag um die Umsetzung des folgenden Parteiwillens: "- Die Käuferin wollte nur kaufen, wenn sie eine Baubewilligung erhält. Deshalb wurde ein Vorvertrag mit Bedingung stipuliert. - Die Verkäuferin wollte sicherstellen, dass die Käuferin auch kauft, wenn die Bedingung eintritt. Hiefür genügt ein Kaufrecht nicht. Deshalb wurde ein Vorvertrag mit Bedingung vereinbart. - Die Käuferin wollte mit Eintragung ins Grundbuch, und damit mit real obligatorischer Wirkung, verhindern, dass das Grundstück an Dritte verkauft wird, und dabei aber trotzdem bereits den Kaufpreis fixiert haben. Ein unlimitiertes Vorkaufsrecht hätte hierzu nicht genügt. Hierfür war das Kaufsrecht nötig." Wenn es den Beschwerdeführenden aufgrund der
Vertragsfreiheit unbenommen war, diese Vertragsgestaltung sowohl nach Inhalt
wie nach Form in einer einzigen Urkunde festzuhalten, so heisst das nicht,
dass sie nur einen einzigen Rechtsvorgang vereinbart hätten. Auch im Rahmen
dieses in einer einzigen Urkunde festgehaltenen Vertragswerks ist und bleibt
das Kaufrecht ein eigenständiges Rechtsinstitut, und das Gleiche gilt für den
Vorvertrag. Kaufrecht und Vorvertrag sind je eigenständige Rechtsgeschäfte auf
Eigentumsübertragung, die unabhängig voneinander Geltung haben und
durchsetzbar sind. Gegenstand der Beurkundung nach § 25 NotG und § 1 lit. A
1.1.1. NotGebV ist der Rechtsakt auf Abgesehen davon, dass sich aus der Beurteilung eines Eigentumserwerbs nach dem Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland schon grundsätzlich nichts mit Bezug auf die Gebührenpflicht des beurkundeten Vertrags ableiten lässt, hatte sich die zuständige Bewilligungsbehörde einzig mit der Einräumung des Kaufrechts, das nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) bereits als Erwerb gilt, zu befassen. Handelt es sich bei Kaufrechtsvertrag und Vorkaufsvertrag um zwei eigenständige Rechtsgrundausweise, die nach § 25 NotG und § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV jede für sich einer Beurkundungsgebühr unterliegen, ohne Rücksicht darauf, ob dies in einer einzigen komplexen Vertragsurkunde festgehalten wird oder nicht, so liegt keine doppelte Gebührenerhebung für ein und denselben Sachverhalt vor. 6.2 Von einer Vereitelung des Bundesrechts kann nicht die Rede sein. Die Gebühr von 1 ‰ des Verkehrswerts steht unbestrittenermassen in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung bzw. zum Verkehrswert des Grundstücks, das Gegenstand des beurkundeten Rechtsakts ist. Mit der Kombination von Kaufrecht und Vorvertrag in ein und demselben Vertragswerk wird diese Gegenleistung je für sich, unabhängig von der Beanspruchung des andern Rechtsinstituts, verbrieft. Der Zweck der Kumulation ist denn auch eine wirksame Absicherung des Parteiwillens und damit ein entsprechend höherer wirtschaftlicher Nutzen. Von einer konfiskatorischen Höhe sind die beiden Beurkundungsgebühren auch zusammen (Fr. 35'830.80 x 2) angesichts des Verkehrswerts des Grundstücks von Fr. 33'000'000.- weit entfernt. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und auch Art. 127 Abs. 2 BV sind nicht verletzt. Ebenso unbegründet ist die Rüge, die streitbetroffene Gebühr verstosse gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts durch Beeinträchtigung des Instituts des Vorvertrags und des Kaufrechtsvertrags sowie der Vertragsfreiheit. Weder der Vorvertrag noch der Kaufrechtsvertrag werden durch eine Gebühr von je 1 ‰ des Verkehrswertes des Grundstücks vereitelt. Wer die Vorteile eines kombinierten Abschlusses beider Rechtsgeschäfte erreichen will, hat auch die entsprechende zweimalige Gebührenpflicht in Kauf zu nehmen. Ein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot liegt von vornherein nicht vor, da Art. 127 Abs. 3 BV die interkantonale Doppelbesteuerung betrifft. 6.3 Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Gebühr verstosse dadurch, dass der Kaufrechtsvertrag und der Vorvertrag je der Beurkundungsgebühr von § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV unterliegen, gegen die Rechtsgleichheit. Da jeder dieser Verträge für sich die Voraussetzungen eines Vertrags auf Eigentumsübertragung im Sinn dieser Bestimmung erfüllt, sind sie auch gleich zu behandeln und je gleicherweise mit einer Beurkundungsgebühr zu belegen. Etwas anderes lässt sich auch dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1967, zitiert in ZBGR 49/1968, S. 105 ff., nicht entnehmen; denn die Aufteilung einer Liegenschaft in Miteigentum und die Eigentumsübertragung von Stockwerkeigentum sind gerade nicht das Gleiche. Weil bei der Begründung von Miteigentum eben keine Eigentumsübertragung stattfindet, darf auch nicht die für die Eigentumsübertragung vorgesehene Gebühr nach dem Verkehrswert verlangt werden, sondern nur eine Gebühr nach Zeitaufwand; Ungleiches ist eben auch ungleich zu behandeln. Wenn das wirtschaftliche Bedürfnis der Vertragsparteien nach einem für beide Seiten bestmöglich abgesicherten Rechtsgeschäft über Grundeigentum vorhanden ist, so haben sie es in der Hand, den wirtschaftlichen Vorteil einer solchen Lösung gegenüber dem damit verbundenen Nachteil hinsichtlich der Beurkundungskosten abzuwägen. Im vorliegenden Fall wurden die Parteien von der Rekursgegnerin vorgängig auf die zweimalige Beurkundungsgebühr hingewiesen. Wenn sie sich dennoch für die Kombination von Kaufrecht und Vorvertrag entschieden, so war ihnen die dergestalt erreichte hohe Absicherung des sich auf Fr. 33'000'000.- belaufenden Rechtsgeschäfts den Betrag von Fr. 71'661.60 offenbar wert. 6.4 Ist die Erhebung der Beurkundungsgebühr gestützt auf § 25 NotG und § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV rechtmässig, so erübrigt es sich, eine Gebührenerhebung gemäss § 1 lit. A Ziff. 1.6. NotGebV bzw. nach Aufwand in Betracht zu ziehen. Auf die entsprechenden Eventualbegehren und deren Begründung ist daher nicht einzugehen. 7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, und zwar die Beschwerdeführerin 1 zur Hälfte und die Beschwerdeführenden 2.1-2.6 zu je 1/12, unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze. Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts besitzt das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Dem Beschwerdegegner ist jedoch durch die Beschwerde ein ausserordentlicher Aufwand entstanden. Es wurden in der Beschwerdeschrift Rechtsfragen aufgeworfen, deren Beantwortung die üblichen Geschäfte eines Notariats übersteigen, weshalb diese nicht mehr zu dessen angestammten Aufgabenbereich zu zählen ist. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist deshalb dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin 1 zur Hälfte und den Beschwerdeführenden 2.1 – 2.6 zu je 1/12, unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze, auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis wie nach Disp.-Ziff. 3 solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 6. Mitteilung an … |