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Geschäftsnummer: VB.2007.00071  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren: Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen eine doppelte Gebührenerhebung für die Beurkundung des Kaufvorvertrags und des Kaufrechtsvertrags.

Ablehnung des Feststellungsbegehrens mangels eines aktuellen Feststellungsinteresses (E. 3).
Bei der Beurkundungsgebühr handelt es sich um eine Gemengsteuer. Diese bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche mit § 25 NotG gegeben ist (E. 5.1). Die Beurkundung eines Vorvertrags fällt unter § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV, auch wenn er in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich aufgeführt wird (E. 5.2).
Kaufrecht und Kaufvorvertrag sind eigenständige Rechtsinstitute. Auch wenn sie in einer einzigen Urkunde festgehalten werden, handelt es sich um zwei Rechtsgeschäfte, welche je eine Beurkundungsgebühr auslösen (E. 6.1). Demzufolge liegt keine doppelte Gebührenerhebung für ein und denselben Sachverhalt vor (E. 6.2). Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor (E. 6.3).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEURKUNDUNGSGEBÜHR
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
GEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
KAUFRECHT
KAUFRECHTSVERTRAG
KAUFVORVERTRAG
LEGALITÄTSPRINZIP
NOTARIATSGEBÜHREN
Rechtsnormen:
Art. 127 BV
§ 25 NotG
§ 1 lit. a NotGebV
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 42 S. 101
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00071

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. Mai 2007

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Ersatzrichterin Katharina Sameli, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A AG,

 

2.    Erbengemeinschaft B
nämlich:

2.1     C,

       2.2     D,

       2.3     E,

       2.4     F,

       2.5     G,

2.6         H,

2.1 bis 2.6 vertreten durch F und I,

alle vertreten durch RA J

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Am 29. September 2005 schlossen die Erbengemeinschaft B, bestehend aus den eingangs genannten Mitgliedern, und die A AG einen öffentlich beurkundeten Vertrag über das Grundstück Kat.Nr. 01 in X, betitelt mit "Kaufvorvertrag und Kaufrechtsvertrag mit vertraglichen Regelun­gen betreffend den gegenseitigen Rechten und Pflichten vor Abschluss des Kaufvertrages".

Am 30. September 2005 stellte das Notariat und Grundbuchamt X den – die nota­riellen Kosten je hälftig übernehmenden – Vertragsparteien Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 73'201.60 (Rechnung Nr. 107876.01 im Betrag von Fr. 36'600.80 an die A AG, Rechnung Nr. 107876.02 im Betrag von Fr. 36'600.80 an die Erben­gemeinschaft B). Diese Gesamtgebühr setzt sich zusammen aus den Ge­bühren von je 1 ‰ des Verkehrswerts bzw. des beurkundeten Kaufpreises des Anteils von 37'000 m2 an Kat.Nr. 01 von Fr. 33'300'000.-, d.h. Fr. 33'300.- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'530.-, insgesamt somit je Fr. 35'830.80 sowie Fr. 1'500.- grundbuchamtliche Gebühr zuzüglich Fr. 40.- Barauslagen.

II.

Der von der A AG und der Erbengemeinschaft B am 31. Oktober 2005 erhobene Rekurs, mit welchem im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass das Vertragskonstrukt den einen wirtschaftlichen Vorgang der Über­tragung des Grundstücks zum Inhalt habe und daher die Beurkundungsgebühr nur einmal erhoben wer­den dürfe, wurde von der Finanzdirektion am 20. Dezember 2006 abgewiesen, soweit dar­auf eingetreten wurde. Die Rechnungen Nr. 107876.01 und Nr. 107876.02 vom 30. September 2005 wurden dabei bestätigt und auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich der notariellen Gebühr für die Beurkundung des künftigen Hauptvertrags wurde nicht eingetreten.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 stellten die A AG sowie die Erbengemeinschaft B dem Verwaltungsgericht die folgenden Anträge:

"A.  Es sei die beiliegende angefochtene Entscheidung der Finanz­direktion des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2006 aufzu­heben.

 

B.1. Es seien die Notariats- und Grundbuchgebühren gemäss Rech­nung Nr. 107876.01 an die Beschwerdeführerin 1 und gemäss Rechnung Nr. 107876.02 an die Beschwerdeführer 2 je bei der Position 1.1.1 um insgesamt CHF 33'300.00, zuzüglich die MwSt. von 7.6 % für diese Gebühr zu reduzieren und die redu­zierte Gebühr nur mit der Position 1.1.2 inkl. MwSt. beiden Beschwerdeführern wie bisher je hälftig in Rechnung zu stel­len.

 

Eventualiter sei nebst der Berechnung nach Antrag 1 die Ge­bühr für die öffentliche Beurkundung des Vorvertrags (Posi­tion 1.1.1. der beiden angefochtenen Rechnungen) nach dem Ansatz von § 1 Ziff. A.1.6 Notariatsgebührenverordnung (GS-ZH 243) zu berechnen und der Gesamtrechnungsbetrag der beiden angefochtenen Rechnungen Nr. 107876.01 und Nr. 107876.02 entsprechend auf max. CHF 2'500.- zu reduzieren und den beiden Beschwerdeführern wie bisher je hälftig in Rechnung zu stellen.

 

Subeventualiter sei die Gebühr für die öffentliche Beurkun­dung des Vorvertrags (Position 1.1.1. der beiden angefochte­nen Rechnungen) nach dem hierfür tatsächlich angefallenen Aufwand, insbesondere nach dem Zeitaufwand, zu berechnen und der Gesamtrechnungsbetrag für die beiden angefochtenen Rechnungen entsprechend zu reduzieren.

 

B.2. Es sei festzustellen, dass mit der einfachen Beurkundungs­gebühr gemäss §1 Ziff. A.1.1.1 Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) die notarielle Gebühr für die Beurkundung des künftigen Hauptvertrags bereits abgegolten ist, bzw. dass hie­für keine Gebühr mehr zu erheben sein wird.

 

Eventualiter sei festzustellen, dass die notarielle Gebühr für die Beurkundung des Hauptvertrags nach dem hierfür anfal­lenden Aufwand, insbesondere Zeitaufwand, zu berechnen sein wird.

 

C.    Es sei gegebenenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzuord­nen.

 

D.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be­schwerdegegner."

Die Finanzdirektion verzichtete am 13. März 2007 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerde­antwort vom 26. Februar 2007 beantragte das Notariat X, die Beschwerde vollum­fänglich abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Überprüfung des vorliegenden Rekursentscheides der Finanzdirektion zuständig.

1.2 Nach § 58 VRG wird ein zwei­ter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise angeordnet. Da der Sachverhalt liquid ist, sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9 ff.).

2.  

Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dadurch verletzt, dass sie die Eingabe vom 27. Januar 2006 bzw. das damit nachgereichte Urteil des Kantonsgerichts Basel Landschaft vom 25. Mai 2005 nicht berücksichtigt habe. Ob diese konventionsrechtliche Bestimmung – und damit die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berücksichtigung nachträglicher Eingaben (vgl. dazu BGE 132 I 42 E. 3.3.4; BGr, 11. April 2006, 1P.827/2005 E. 2.2, www.vgrzh.ch) – auf die vorliegende Streitsache überhaupt anwendbar ist, kann jedoch ebenso offengelassen werden wie die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK bereits von der Finanzdirektion als verwaltungsinterner Rekursbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Im Ergebnis ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Denn die Finanzdirektion hat – im Rahmen einer Eventualbegründung – das nachgereichte Urteil berücksichtigt, jedoch als unmassgeblich befunden.

3.  

Unter Antrag B.1. stellen die Beschwerdeführenden erneut das Begehren auf Feststellung, dass mit der einfachen Beurkundungsgebühr für den Kaufvorvertrag die notarielle Gebühr für die Beurkundung des künftigen Hauptvertrags bereits abgegolten und hierfür keine Gebühr mehr zu erheben sei. Die Finanzdirektion erwog, dass ein Feststellungsbegehren vor der Vorinstanz nicht gestellt worden sei und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein könne. Mit dieser zutreffenden Begründung setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Wie angemerkt werden kann, fehlt im heutigen Zeitpunkt bzw. fehlte im Rekursverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einem diesbezüglichen Feststellungsentscheid, sodass sich die Nichteintretensverfügung der Finanzdirektion auch aus diesem Grund als rechtmässig erweist:

Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über den Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Das Feststellungsinteresse muss in dem Sinne aktuell sein, dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten. Gegenstand der Feststellungsverfügung muss ein konkretes Rechtsverhältnis sein. Ausgeschlossen sind damit im Allgemeinen Feststellungsbegehren zur Ermittlung von Tatsachen, unzulässig solche zur Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61).

Vorliegend steht die Frage, ob für einen späteren Hauptvertrag wiederum Beurkundungskosten erhoben würden, nicht in Zusammenhang mit der Frage, ob für den Vorvertrag und das Kaufsrecht je solche Kosten erhoben werden durften. Denn es ist im heutigen Zeitpunkt völlig offen, ob und – falls ja – auf welche Weise der spätere Kauf des in Frage stehenden Grundstücks vollzogen wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Abschluss der in Frage stehenden Verträge von der Klärung einer späteren Kostenfolge abhängig gemacht hätten. Insofern fehlt es jedenfalls an einem aktuellen Interesse der Beschwerdeführenden an der Klärung der erwähnten Kostenfrage. Ausserdem besteht kein Anlass, wegen der bestehenden, bereits beurkundeten Verträge auf die Beurkundungsgebühr für einen späteren beurkundungspflichtigen Kaufvertrag im Vornherein zu verzichten.

Auch wenn der Kauf des Grundstücks dereinst vollzogen werden sollte, fehlte es aber heute an einem aktuellen Feststellungsinteresse. Der Vorvertrag setzt eine Frist von 30 Monaten für das Erreichen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Solange sind die Parteien mindestens an die Pflicht gebunden, einen öffentlich zu beurkundenden Kaufvertrag mit vorbestimmtem Inhalt abzuschliessen. Diese Frist kann um weitere 24 Monate verlängert werden. Bis es zum Abschluss eines beurkundungspflichtigen Kaufvertrages dauert es also mindestens 30, wenn nicht 54 Monate. Hier kann von einem aktuellen Interesse an der Feststellung, dass für den späteren Kauf-Hauptvertrag keine Beurkundungsgebühren geschuldet sind, wohl nicht gesprochen werden.

4.  

Die Finanzdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, dass sowohl ein Kaufrechtsvertrag als auch ein Kaufvorvertrag für sich alleine betrachtet Gegenstand einer Gebühr gemäss § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. der Verordnung über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 7. November 1988 (NotGebV) sein könne. Bei der Beurkundung verschiedener Verträge im gleichen Dokument seien mehrere eigenständige Gebühren geschuldet, auch wenn nur eine Urkunde erstellt werde. Die für die Gebührenerhebung massgebliche Anzahl Beurkundungen hinge nicht davon ab, wie viele verschiedene Urkunden das Notariat errichtet habe, sondern wie viele gebühren­pflichtige Einzelgeschäfte beurkundet worden seien. Die Parteien hätten mit dem Kaufsrecht, dessen Aus­übung dem Belieben nur einer Partei anheim gestellt sei, und dem Kaufvorver­trag, der für beide Parteien verbindlich sei und gerichtlich durchgesetzt werden könne, zwei verschiedene eigenständige Rechtsinstitute verwendet. Diese unterschiedlichen Rechts­institute des Kauf­rechts und des Kaufvorvertrags seien je einzeln als gebührenauslösend zu betrachten, auch wenn diese das gleiche Grundstück beträfen.

Von einer Benachteiligung der Rekurrenten gegenüber andern Teilnehmern des Rechts­verkehrs durch die zweifache Gebührenerhebung könne nicht die Rede sein. Auch von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie oder von einer Vereitelung eines Instituts des Bundesrechts könnte nur gesprochen werden, wenn die Gesamtbelastung durch das konkrete Vertragsgeschäft so gross wäre, dass sie in keinem Verhältnis mehr zum Wert des Grund­stückes bzw. dem Interesse an der Transaktion stünde. Das sei nicht der Fall, da die dop­pelte Gebühr lediglich 2 ‰ des Verkehrswertes betrage. Der verhält­nismässig hohe Rech­nungsbetrag sei jedoch nicht auf den Gebührentarif, sondern auf den grossen Wert des Grundstücks zurückzuführen. Da die Parteien mit der gewählten Ver­tragskonstruktion Vorteile gegenüber einem einfachen Kaufvertrag bezweckt und durch die konkrete Aus­gestaltung auch erreicht hätten, liege die Gebührenhöhe noch im sehr weiten bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen. Obwohl die Rekurrenten vom Rekurs­gegner vor der Beurkundung auf die bei der geplanten Variante anfallenden Kosten hinge­wiesen wor­den seien, hätten sie an dieser Vertragsgestaltung festgehalten.

5.  

5.1 Nach § 25 des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985 (Notariatsgesetz, NotG) wird bei Eigentumsänderungen für die Beurkundung eine Gebühr von 1 ‰ des Verkehrswertes erhoben. Die darauf gestützte Notariatsgebührenverordnung hält in § 1 lit. A Ziffer 1.1.1. fest, dass Beurkundungs­gebühren erhoben werden für die Beurkundung von Verträgen auf Eigentumsübertragung im Allgemeinen (auch Vertragsübertragung, Begründung und Übertragung von Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechten). Der Ansatz beträgt 1 ‰ vom Verkehrswert des Grundstücks. Wie auch die Beschwerdeführenden anerkennen, handelt es sich dabei um eine so genannte Gemengsteuer. Das heisst, dass eine Gebühr mit einer Steuer verbunden ist, indem nur teilweise eine dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegende Abgabe für die staatliche Leistung der Beurkundung des Vertrags, zum andern Teil eine Rechtsverkehrssteuer vorliegt (vgl. z.B. ZBGR 83/2002, S. 347 ff. mit Hinweisen). Somit be­darf es der gesetzlichen Grundlage mit Umschreibung von Subjekt, Objekt und Höhe der Abgabe im Gesetz im formellen Sinn sowie der Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie (Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2687). Die gesetzliche Grundlage ist mit § 25 NotG, präzisiert durch die Verordnung, gegeben.

5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV den Vorvertrag, in welchem keine Eigentumsübertragung vereinbart werde, nicht erfasse, es mithin für die Gebührenerhebung für den Kaufvorvertrag an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch bei der öffentlichen Beurkundung des Vorvertrages geht es um die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, weshalb Art. 216 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) ja auch die öffentliche Beurkundung vorschreibt.

Ein Vorvertrag fällt daher unter § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV, auch wenn er in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Desgleichen hat das Verwaltungsgericht die Umwandlung von Gesamt- und Miteigentum als gebührenbegründenden Sachverhalt im Sinn von § 25 Abs. 1 NotG und § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV qualifiziert, auch ohne dass dieser darin ausdrücklich genannt ist (RB 2001 Nr. 42 = ZBGR 82/2001 Nr. 27). Das in Art. 127 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Eine willkürliche Auslegung und An­wendung von § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV liegt schon gar nicht vor.

6.  

6.1 Dass die Beschwerdeführenden, wie in der Beschwerde eingehend ausgeführt wird, mit dem Vertrag vom 29. September 2005 das eine wirtschaftliche Ziel der Eigentumsübertragung einer Teilfläche des Grundstücks Kat.Nr. 02 X verfolgten, ist evident und wird auch nicht in Frage gestellt. Dieses Ziel haben die Parteien jedoch dadurch erreichen und absichern wollen, dass sie sowohl ein Kaufrecht als auch einen Vorvertrag auf Abschluss eines Kaufvertrags mit bereits fixiertem Kaufpreis vereinbarten. Wie in Rz. 51 der Be­schwerdeeingabe dargetan wird, ging es bei dieser Kombination von Kaufrecht und Vor­vertrag um die Umsetzung des folgenden Parteiwillens:

"-  Die Käuferin wollte nur kaufen, wenn sie eine Baubewilligung er­hält. Deshalb wurde ein Vorvertrag mit Bedingung stipuliert.

-   Die Verkäuferin wollte sicherstellen, dass die Käuferin auch kauft, wenn die Bedingung eintritt. Hiefür genügt ein Kaufrecht nicht. Deshalb wurde ein Vorvertrag mit Bedingung vereinbart.

-   Die Käuferin wollte mit Eintragung ins Grundbuch, und damit mit real obligatorischer Wirkung, verhindern, dass das Grund­stück an Dritte verkauft wird, und dabei aber trotzdem bereits den Kaufpreis fixiert haben. Ein unlimitiertes Vorkaufsrecht hätte hierzu nicht genügt. Hierfür war das Kaufsrecht nötig."

Wenn es den Beschwerdeführenden aufgrund der Vertragsfreiheit unbenommen war, diese Vertragsgestaltung sowohl nach Inhalt wie nach Form in einer einzigen Urkunde festzu­halten, so heisst das nicht, dass sie nur einen einzigen Rechtsvorgang vereinbart hätten. Auch im Rahmen dieses in einer einzigen Urkunde festgehaltenen Vertragswerks ist und bleibt das Kaufrecht ein eigenständiges Rechtsinstitut, und das Gleiche gilt für den Vorver­trag. Kaufrecht und Vorvertrag sind je eigenständige Rechtsgeschäfte auf Eigentumsüber­tragung, die unabhängig voneinander Geltung haben und durchsetzbar sind. Gegenstand der Beurkundung nach § 25 NotG und § 1 lit. A 1.1.1. NotGebV ist der Rechtsakt auf
Eigentumsübertragung. Enthält wie hier der in einer einzigen Urkunde festgehaltene Ver­trag mehr als ein solches Rechtsgeschäft auf Eigentumsübertragung, so löst das auch mehr als eine Beurkundungsgebühr aus.

Abgesehen davon, dass sich aus der Beurteilung eines Eigentumserwerbs nach dem Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland schon grundsätzlich nichts mit Bezug auf die Gebührenpflicht des beurkundeten Vertrags ableiten lässt, hatte sich die zuständige Bewilligungsbehörde einzig mit der Einräumung des Kaufrechts, das nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) bereits als Erwerb gilt, zu befassen.

Handelt es sich bei Kaufrechtsvertrag und Vorkaufsvertrag um zwei eigenständige Rechtsgrundausweise, die nach § 25 NotG und § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV jede für sich einer Beurkundungsgebühr unterliegen, ohne Rücksicht darauf, ob dies in einer einzigen komplexen Vertragsurkunde festgehalten wird oder nicht, so liegt keine doppelte Gebührenerhebung für ein und denselben Sachverhalt vor.

6.2 Von einer Vereitelung des Bundesrechts kann nicht die Rede sein. Die Gebühr von 1 ‰ des Verkehrswerts steht unbestrittenermassen in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung bzw. zum Verkehrswert des Grundstücks, das Gegenstand des beurkundeten Rechtsakts ist. Mit der Kombination von Kaufrecht und Vorvertrag in ein und demselben Vertragswerk wird diese Gegenleistung je für sich, unabhängig von der Beanspruchung des andern Rechtsinstituts, verbrieft. Der Zweck der Kumulation ist denn auch eine wirksame Absicherung des Parteiwillens und damit ein entsprechend höherer wirtschaftlicher Nutzen. Von einer konfiskatorischen Höhe sind die beiden Beurkundungsgebühren auch zusammen (Fr. 35'830.80 x 2) angesichts des Verkehrswerts des Grundstücks von Fr. 33'000'000.- weit entfernt. Die Eigen­tumsgarantie (Art. 26 BV) und auch Art. 127 Abs. 2 BV sind nicht verletzt.

Ebenso unbegründet ist die Rüge, die streitbetroffene Gebühr verstosse gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts durch Beeinträchtigung des Instituts des Vorvertrags und des Kaufrechtsvertrags sowie der Ver­tragsfreiheit. Weder der Vorvertrag noch der Kaufrechtsvertrag werden durch eine Gebühr von je 1 ‰ des Verkehrswertes des Grundstücks vereitelt. Wer die Vorteile eines kombinierten Abschlusses beider Rechtsgeschäfte erreichen will, hat auch die entsprechende zweimalige Gebühren­pflicht in Kauf zu nehmen. Ein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot liegt von vornherein nicht vor, da Art. 127 Abs. 3 BV die inter­kantonale Doppelbesteuerung betrifft.

6.3 Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Gebühr verstosse dadurch, dass der Kaufrechtsvertrag und der Vorvertrag je der Beurkundungsgebühr von § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV unterliegen, gegen die Rechtsgleichheit. Da jeder dieser Verträge für sich die Voraussetzungen eines Vertrags auf Eigentumsübertragung im Sinn dieser Bestimmung erfüllt, sind sie auch gleich zu behan­deln und je gleicherweise mit einer Beurkundungsgebühr zu belegen. Etwas anderes lässt sich auch dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 7. Septem­ber 1967, zitiert in ZBGR 49/1968, S. 105 ff., nicht entnehmen; denn die Aufteilung einer Liegenschaft in Miteigentum und die Eigentumsübertragung von Stockwerkeigentum sind gerade nicht das Gleiche. Weil bei der Begründung von Miteigentum eben keine Eigentumsübertragung stattfindet, darf auch nicht die für die Eigentumsübertragung vorgesehene Gebühr nach dem Verkehrswert verlangt werden, sondern nur eine Gebühr nach Zeitaufwand; Ungleiches ist eben auch ungleich zu behandeln.

Wenn das wirtschaftliche Bedürfnis der Vertragsparteien nach einem für beide Seiten bestmöglich abgesicherten Rechtsgeschäft über Grundeigentum vorhanden ist, so haben sie es in der Hand, den wirtschaftlichen Vorteil einer solchen Lösung gegenüber dem damit verbundenen Nachteil hinsichtlich der Beurkundungskosten abzu­wägen. Im vorliegenden Fall wurden die Parteien von der Rekursgegnerin vorgängig auf die zweimalige Beur­kun­dungsgebühr hingewiesen. Wenn sie sich dennoch für die Kombi­nation von Kaufrecht und Vorvertrag entschieden, so war ihnen die dergestalt erreichte hohe Absicherung des sich auf Fr. 33'000'000.- belaufenden Rechtsgeschäfts den Betrag von Fr. 71'661.60 offenbar wert.

6.4 Ist die Erhebung der Beurkundungsgebühr gestützt auf § 25 NotG und § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV rechtmässig, so erübrigt es sich, eine Gebührenerhebung gemäss § 1 lit. A Ziff. 1.6. NotGebV bzw. nach Aufwand in Betracht zu ziehen. Auf die entsprechenden Eventualbegehren und deren Begründung ist daher nicht einzugehen.

7.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, und zwar die Beschwerde­führerin 1 zur Hälfte und die Beschwerdeführenden 2.1-2.6 zu je 1/12, unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze. Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu.

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts besitzt das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Dem Beschwerdegegner ist jedoch durch die Beschwerde ein ausserordentlicher Aufwand entstanden. Es wurden in der Beschwerdeschrift Rechtsfragen aufgeworfen, deren Beantwortung die üblichen Geschäfte eines Notariats übersteigen, weshalb diese nicht mehr zu dessen angestammten Aufgabenbereich zu zählen ist. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist deshalb dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin 1 zur Hälfte und den Beschwerdeführenden 2.1 – 2.6 zu je 1/12, unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze, auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis wie nach Disp.-Ziff. 3 solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bun­desgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an …