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Geschäftsnummer: VB.2007.00072  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.04.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückforderung von Sozialhilfe, weil Tochter Stipendien bekommen hat. Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen. Aufgrund der nachträglich ausbezahlten Stipendien erweist sich die ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe demnach im Nachhinein als zu hoch und darf zurückgefordert werden. Unerheblich ist dabei, ob eine Abtretungserklärung unterschrieben wurde, denn eine solche bildet nicht Voraussetzung für eine Rückforderung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
STIPENDIEN
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00072

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. April 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B wurden ab Oktober 2002 von der Sozialkommission X mit wirtschaftlicher Hilfe für sich und ihre Tochter C unterstützt. Am 27. Dezember 2005 verzichteten sie auf weitere finanzielle Unterstützung per 1. Dezember 2005. Die Sozialkommission stellte daraufhin am 23. August 2006 die wirtschaftliche Hilfe per 30. November 2005 ein und forderte von A und B den bevorschussten Betrag für das ZVV-Jahresabonnement von C in der Höhe von Fr. 1'019.70 sowie einen im Budget nicht berücksichtigten Stipendienanteil von Fr. 1'900.- für die Monate August bis November 2005 zurück.

II.  

Dagegen erhoben A und B am 12. September 2006 Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie anerkannten die Rückforderung des bevorschussten Betrags für das ZVV-Jahresabonnement in der Höhe von Fr. 983.25 und beantragten, dass auf die Rückforderung des Stipendienanteils nicht einzutreten sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. Januar 2007 ab.

III.  

Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 9. Februar 2007 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, dass der Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben sei. Der Bezirksrat Y verzichtete am 2. März 2007 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. März 2007 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Da sich vorliegend der Streitwert auf unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Obwohl die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses verlangen, äussern sie sich nicht zur Rückforderung des für das ZVV-Jahresabonnement von C bevorschussten Betrages. Es kann deshalb ohne weiteres angenommen werden, dass sie diese anerkennen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG).

3.  

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass die Stipendien für ihre Tochter nicht von der Beschwerdegegnerin bezahlt worden seien. Deshalb könnten sie auch nicht durch diese zurückgefordert werden. Sie hätten auch nicht eine Abtretungserklärung unterzeichnet, welche der Beschwerdegegnerin das Recht verleihe, die Stipendien zurückzuführen.

4.  

Wie der Bezirksrat richtig ausführt, sind Stipendien, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, grundsätzlich in die Anspruchsberechtigung der Familie miteinzubeziehen. Dies entspricht dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip, wonach Zahlungen des Gemeinwesens, die dem Hilfsbedürftigen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausgerichtet werden, mit den Unterstützungsleistungen nicht einfach kumuliert werden dürfen (vgl. VGr, 23. März 1999, VB.99.00028, E. 4). Den Eheleuten A und B wurden für C für das Ausbildungsjahr 2005/2006 Stipendien in der Höhe von Fr. 5'700.- ausbezahlt, was monatlich Fr. 475.- entspricht. Gleichzeitig wurde sie bis Ende November 2005 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach dem Dargelegten sind die Stipendien an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, weshalb sich die ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe für die Monate August bis November 2005 im Nachhinein als zu hoch erwiesen hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht von den Beschwerdeführenden die zu viel ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 475.- pro Monat (gesamthaft Fr. 1'900.-) zurückgefordert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist dabei nicht von Bedeutung, dass die Stipendien durch den Kanton Zürich als Dritten und nicht durch die Beschwerdegegnerin geleistet wurden. Zurückgefordert werden nicht die Stipendien selbst, sondern die zu viel ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe, wobei den Beschwerdeführenden immerhin dafürzuhalten ist, dass im Entscheid der Beschwerdegegnerin missverständlich von einer "Rückforderung des Stipendienanteils" gesprochen wird. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführenden keine Abtretungserklärung unterschrieben haben, denn eine Rückforderung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine solche nicht voraus.

5.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, aufgrund ihrer offenbar immer noch angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …