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Geschäftsnummer: VB.2007.00074  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anrechnung der Mietkosten in der Höhe der gemeindeinternen Mietzinsrichtlinien anstatt des effektiven Betrags.

Blosse Hinweise vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten. Demnach ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs gegen den Hinweis, dass der Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers über den Mietzinsrichtlinien liege, eingetreten (E. 3).
Es erscheint rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Mietkosten in der Höhe der Mietzinsrichtlinien ins Budget aufnahm, da der Beschwerdeführer Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung nicht nachgewiesen hatte (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BUDGET
MIETKOSTEN
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00074

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. März 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1971, zog zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Sohn am 1. September 2006 von Y nach X. Der Sozialausschuss des Gemeinderats X beschloss am 26. September 2006, ihn mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 1'348.85 zu unterstützen. In Disp.-Ziff. 4.1 wurde er dabei darauf hingewiesen, dass der effektive Bruttomietzins von Fr. 1'693.- über den Richtlinien des Sozialausschusses liege. In Disp.-Ziff. 4.2 wurde festgehalten, dass er vor Abschluss des Mietvertrages über die Mietzinsrichtlinien informiert gewesen sei. Demnach werde der Mietzins gemäss den Richtlinien mit Fr. 540.- ins Budget aufgenommen (Fr. 1'350.- für einen 3-Personen-Haushalt, dividiert durch 2,5 für eine erwachsene Person).

II.  

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A am 25. Oktober 2006 Rekurs beim Bezirksrat Z. Er beantragte, dass die Disp.-Ziff. 4.1 und 4.2 aufzuheben und ihm der volle Mietzins auszurichten seien. Der Bezirksrat trat am 1. Februar 2007 auf den Rekurs, soweit er sich gegen Disp.-Ziff. 4.1 des angefochtenen Beschlusses richtete, nicht ein, und wies ihn im Übrigen ab.

III.  

Dagegen erhob A am 12. Februar 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Rekursentscheides und die Gutheissung seines ursprünglich (vor Bezirksrat) gestellten Antrags. Der Bezirksrat verwies am 23. Februar 2007 auf die Begründung seines Entscheides und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Februar 2007 Abweisung der Beschwerde, wies jedoch darauf hin, dass gemäss den neuen, seit 1. Oktober 2006 geltenden, Mietzinsrichtlinien dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 560.- (Fr. 1'400.- dividiert durch 2,5) für die Mietkosten ausgerichtet würden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 560.- oder Fr. 677.20 (Fr. 1'693.- dividiert durch 2,5) für die Mietkosten auszurichten sind. Unter Berücksichtigung der Praxis, dass monatliche Leistungen auf ein Jahr hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich vorliegend gesamthaft ein Streitwert von Fr. 1406.40, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.  

Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Bezirksrat nicht auf den Rekurs gegen Disp.-Ziff. 4.1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin eingetreten ist, kann der Argumentation des Bezirksrates beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Mietzins seiner Wohnung über den Richtlinien der Beschwerdegegnerin liege. Blosse Hinweise vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb sie einem Rechtsmittel nicht zugänglich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 13). Demgemäss ist der Bezirksrat in diesem Punkt zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er über längere Zeit eine günstigere Wohnung gesucht habe, jedoch keine habe finden können. Er habe dies der Beschwerdegegnerin mindestens zwei Mal mitgeteilt. Diese habe ihm bei der Wohnungssuche nicht geholfen, weshalb er die aktuelle Wohnung gemietet habe. Da er seinen Pflichten nachgekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin den effektiven Mietzins zu übernehmen.

4.2 Es besteht zwar eine gewisse Mitwirkungspflicht der Sozialhilfeorgane, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3), primär ist die Wohnungssuche jedoch Sache der mit wirtschaftlicher Hilfe Unterstützten. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben die Beschwerdegegnerin lediglich zwei Mal darauf hingewiesen, dass es schwierig sei, eine günstige Wohnung zu finden. Solange er jedoch seine Suchbemühungen nicht konkret nachweisen konnte oder wollte, war die Beschwerdegegnerin nicht dazu gehalten, ihn bei der Wohnungssuche zu unterstützen. Vielmehr hat sie ihn richtigerweise vor Vertragsschluss auf die geltenden Mietzinsrichtlinien hingewiesen, was er auch nicht bestreitet. Er wusste demnach, dass der Mietzins der von ihm gemieteten Wohnung über den Richtlinien liegt. Dass er die Wohnung dennoch zusammen mit seiner Lebenspartnerin gemietet hat, liegt allein in seiner Verantwortung. Er stellte die Beschwerdegegnerin dadurch vor vollendete Tatsachen, obwohl er deren diesbezüglich ablehnende Haltung kannte. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint es rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin lediglich den durch die Mietzinsrichtlinien festgelegten Mietzins anstelle des effektiven Mietzinses ins Budget aufnahm.

Demnach erweist sich auch der Entscheid des Bezirksrates als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), jedoch aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu berechnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.    Mitteilung an …