{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.08.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00075_21-08-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206907&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "447bf0daa85422b9ecdbe7d9d7c89b51"}, "Num": [" VB.2007.00075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verj\u00e4hrung einer R\u00fcckerstattungsforderung. (Die Beschwerdef\u00fchrenden wurden wegen betr\u00fcgischer Erschleichung von F\u00fcrsorgeleistungen verurteilt. Die Beschwerdegegnerin hatte vom Tatbestand bereits am 26. Mai 2000 Kenntnis erhalten. Sie machte ihre R\u00fcckerstattungsforderung adh\u00e4sionsweise im Strafprozess geltend. Verf\u00fcgt hatte sie die R\u00fcckerstattungsforderung jedoch erst am 9. Februar 2006). Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin ihre R\u00fcckerstattungsforderung zu Recht auf \u00a7 18 Abs. 1 AfV gest\u00fctzt hat oder auf \u00a7 26 SHG h\u00e4tte st\u00fctzen m\u00fcssen, da die Wortlaute der beiden Bestimmungen sich bez\u00fcglich des R\u00fcckerstattungsanspruches decken (E. 2.2). Die R\u00fcckerstattungsforderung verj\u00e4hrte grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 30 Abs. 2 SHG vor Inkrafttreten der Asylf\u00fcrsorgeverordnung, weshalb Letztere nicht anzuwenden ist (E. 4.2). Die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Unterbrechung der Verj\u00e4hrung sind im \u00f6ffentlichen Recht zahlreicher als im Privatrecht (E. 5.1). Eine analoge Anwendung von Art. 85 Abs. 3 AsylG, wonach die Er\u00f6ffnung eines Sicherheitskontos zum Stillstand der Verj\u00e4hrung f\u00fchrt, ist abzulehnen, da Sicherheitskonti lediglich der Sicherstellung allf\u00e4lliger R\u00fcckerstattungsforderungen dienen (E. 5.2). Zieht man die Regeln des Obligationenrechts heran, konnte die adh\u00e4sionsweise Geltendmachung der Forderung im Strafverfahren, die Verj\u00e4hrung nicht unterbrechen (E. 5.3). Bei einer allf\u00e4lligen Annahme, dass im \u00f6ffentlichen Recht die Eingabe der Forderung im Strafprozess f\u00fcr eine Unterbrechung der Verj\u00e4hrung gen\u00fcgt, muss davon ausgegangen werden, dass die Frist ab der Eingabe neu zu laufen beginnt, das bezirksgerichtliche Urteil hingegen nicht einen neuen Fristenlauf ausl\u00f6st (E. 5.4). Eine analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR f\u00e4llt ausser Betracht, da diese Regel einzig auf privatrechtliche Forderungen zielt (E. 6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:30", "Checksum": "390cb8875e6172cb8e92dabec1d1d51f"}