{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.03.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00076_21-03-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206580&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "21aca4ca11eb6ba78dbc089ce6507ebf"}, "Num": [" VB.2007.00076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Die Beschwerdef\u00fchrenden wehren sich dagegen, dass der Bezirksrat auf eine gegen die Sozialbeh\u00f6rde erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist. Sie beantragen, die Sozialbeh\u00f6rde anzuweisen, ihnen f\u00fcr die Vermietung einer Wohnung an eine Sozialhilfeempf\u00e4ngerin die ausstehenden Mietzinse zu bezahlen. Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, gelten nicht als Anordnungen im Sinne von \u00a7 41 Abs. 1 VRG, weshalb auf das Begehren um Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 1.1). Soweit indessen die Beschwerdef\u00fchrenden der Sozialbeh\u00f6rde Verweigerung einer Verf\u00fcgung und dem Bezirksrat Nichteintreten auf den dagegen erhobenen Rekurs vorwerfen, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2). Eine R\u00fcckweisung an die Sozialbeh\u00f6rde oder den Bezirksrat ist vorliegend nicht angezeigt (E. 2). Zwischen den Beschwerdef\u00fchrenden und der Sozialbeh\u00f6rde besteht kein Rechtsverh\u00e4ltnis, welches Ersteren Rechtsanspr\u00fcche gegen Letztere verleihen w\u00fcrde (E. 3.1). Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden eine \"Rechtsbeziehung gem\u00e4ss OR\" geltend machen, sind sie auf den Zivilrichter zu verweisen (E. 3.2). Da die Beschwerdef\u00fchrenden vor der angeblichen Best\u00e4tigung der Sozialbeh\u00f6rde, dass die Mietkosten \u00fcbernommen w\u00fcrden, einer vorzeitigen K\u00fcndigung der Wohnung zugestimmt hatten, k\u00f6nnen sie sich nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:57", "Checksum": "2d5febc525eeb0eb7a270a0584d4731f"}