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Geschäftsnummer: VB.2007.00081  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.03.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Subsidiäre Kostengutsprache; die Beschwerdeführerin (Rettungsdienst) verlangt, dass die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) die Kosten für den Rettungseinsatz eines auf der Autobahn verunfallten Sozialhilfeempfängers übernimmt.

Rechtsgrundlagen für Kostengutsprachen im Sozialhilferecht (E. 2).
Der Bezirksrat ist auf den Rekurs zu Recht eingetreten (E. 3).
Die Beschwerdegegnerin ist einem Zweckverband angeschlossen, welcher über einen eigenen Rettungsdienst verfügt. Die Beschwerdeführerin hat als Beauftragte oder auftragslose Geschäftsführerin des Zweckverbandes gehandelt, weshalb sie die Kosten bei diesem hätte geltend machen müssen (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENÜBERNAHME
NOTFALLDIENST
RETTUNGSEINSATZ
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. III SHG
§ 19 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00081

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. März 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Unique, Flughafen Zürich AG Rettungsdienst,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Der Rettungsdienst der Unique Flughafen Zürich AG führte am 16. Juli 2005 einen Notfalltransport zugunsten des in der Gemeinde X wohnhaften A aus, welcher von der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Z) ins Spital Limmattal gebracht wurde. Den dafür am 3. August 2005 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 616.- bezahlte A nicht, weshalb der Rettungsdienst den Sozialdienst der Gemeinde X am 23. September 2005 um subsidiäre Kostengutsprache ersuchte. Am 4. April 2006 reichte der Rettungsdienst dem Sozialdienst einen Verlustschein über Fr. 769.- nach, welchen das Betreibungsamt Xam 31. März  2006 in der zuvor vom Rettungsdienst gegen den Schuldner erhobenen Betreibung ausgestellt hatte. Der Leiter des Sozialdienstes lehnte das Gesuch um Kostenübernahme am 21. August 2006 ab, was die Fürsorgebehörde X mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 bestätigte.

II.  

Den dagegen von der Unique Flughafen Zürich AG erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Dietikon am 24. Januar 2007 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2007 an das Verwaltungsgericht erneuerte die Unique ihren Rekursantrag, die Beschwerdegegnerin zur Erteilung der Kostengutsprache bzw. Übernahme der gemäss Verlustschein resultierenden Kosten von Fr. 769.- zu verpflichten. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. März 2007 um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da sich der Streitwert auf Fr. 769.- beläuft, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) wird die wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1). Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 2). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache (Abs. 3). § 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache näher: Damit verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2). Diese Bestimmungen sind an und für sich darauf ausgerichtet, dass Kostengutsprachen, auch subsidiäre, dem Sozialhilfebezüger und nicht dem Dritten, welcher diesem eine Leistung erbringt, gewährt werden. Bei der primären Kostengutsprache braucht sich der Sozialhilfebezüger nicht mehr um anderweitige Kostendeckung zu bemühen; die Behörde geht demzufolge davon aus, dass der Gesuchsteller auf die Kostendeckung seitens der Sozialhilfebehörde – infolge insoweit feststehender Bedürftigkeit – tatsächlich angewiesen ist und sie die fraglichen Kosten auf jeden Fall zu übernehmen hat. Subsidiäre Kostengutsprache wird gewährt, um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung unabhängig davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger selber sichergestellt ist. In der Praxis der Sozialhilfebehörden wird davon ausgegangen, dass Gesuche um Kostengutsprache auch von leistungserbringenden Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime, Therapieeinrichtungen) gestellt werden können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2005, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG).

3.  

Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in einem früheren Fall mit einem Gesuch der heutigen Beschwerdeführerin um subsidiäre Kostengutsprache bzw. mit der Ablehnung des Gesuchs durch die Sozialbehörde der Wohnsitzgemeinde der verunfallten Person zu befassen (Urteil VB.2005.00512 vom 11. Januar 2006, www.vgrzh.ch, vorgesehen zur Publikation im RB 2006). Dabei war (im Zusammenhang mit der Rekurslegitimation nach § 21 VRG) vorab die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin als private Drittinstitution überhaupt berechtigt gewesen sei, eine subsidiäre Kostengutsprache bei der Sozialhilfebehörde zu verlangen. Anders als im vorliegenden bestand in jenem Fall ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin bzw. deren Rettungsdienst und der Wohnsitzgemeinde (Y), gemäss welchem der Rettungsdienst mit der Leitung von Notfalleinsätzen auf dem Gebiet der Gemeinde beauftragt war. In dem zuhanden der Vertragsgemeinden erstellten Merkblatt war zudem vorgesehen, dass die Rettungsorganisation die betroffene Vertragsgemeinde um subsidiäre Kostengutsprache ersuche, wenn sich bereits während des Einsatzes oder im Rahmen eines der Rechnungstellung folgenden Mahnverfahrens zeige, dass der Patient zur Bezahlung der Rechnung nicht in der Lage sei. Das Verwaltungsgericht leitete hieraus ab, dass Institutionen, welche in vertraglicher Zusammenarbeit mit den Gemeinden Notfalleinsätze sowie sonstige Verunfallten- und Krankentransporte ausführen, ein schutzwürdiges Interesse daran haben, bei ihrer Aufgabenerfüllung direkt, das heisst in eigenem Namen subsidiäre Kostengutsprache bei der zuständigen Sozialbehörde am Wohnort der betreuten Person verlangen zu können, ohne auf eine Bevollmächtigung dieser Person angewiesen zu sein. Der Rettungsgesellschaft müsse dabei auch die Möglichkeit offen stehen, das Gesuch schon vor Abschluss der Inkassobemühungen gegenüber der betreuten Person einzureichen. Das Verwaltungsgericht schloss sodann nicht aus, dass die Berechtigung der Rettungsgesellschaft, in eigenem Namen zu Gunsten der betreuten Personen subsidiäre Kostengutsprache bei der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu verlangen, selbst dann zu bejahen wäre, wenn der betreffende Einsatz nicht im Rahmen einer zwischen Rettungsdienst und Gemeinde vertraglich geregelten Aufgabenerfüllung erfolgen würde. Auch ohne solche vertragliche Verpflichtung liesse sich das schutzwürdige Interesse allenfalls schon aus der Beistandspflicht in Notfällen ableiten.

Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen hat der Bezirksrat Dietikon im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin, bei der Beschwerdegegnerin subsidiäre Kostengutsprache für den streitbetroffenen Notfalleinsatz zu verlangen, bejaht; daran vermöge der Umstand, dass im vorliegenden Fall kein Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestehe und die Beschwerdeführerin den streitbetroffenen Notfalleinsatz stellvertretend für den Rettungsdienst des Spitals Limmattal geleistet habe, nichts zu ändern  (Rekursentscheid E. I). – Dieser Beurteilung ist beizutreten. Demnach ist der Bezirksrat Dietikon zu Recht auf den Rekurs eingetreten.

4.  

4.1 Im erwähnten Urteil VB.2005.00512 vom 11. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel der heutigen Beschwerdeführerin gutgeheissen und eine Verpflichtung der dortigen Beschwerdegegnerin (Gemeinde Y) zur Leistung subsidiärer Kostengutsprache für den damals streitbetroffenen Notfalleinsatz bejaht; dies aufgrund einer materiellen Beurteilung, bei welcher das Gericht vor allem zwei Aspekte prüfte. Zum einen erwog es, eine derartige Verpflichtung der Gemeinde Y ergebe sich grundsätzlich aus dem Vertrag mit der Beschwerdeführerin sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung der subsidiären Kostengutsprache (a.a.O. E. 2.4). Zum anderen befasste sich das Gericht mit der Erwägung der damaligen Rekursinstanz (Bezirksrat Dielsdorf), die Leistungspflicht der Gemeinde Y entfalle aufgrund der Richtlinien der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren vom 14. Mai 1992, welche für den Kanton Zürich gemäss des vom kantonalen Sozialamt herausgegebenen Sozialhilfe-Behördenhandbuch (vgl. Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV S. 1) massgebend seien. Gemäss diesen Richtlinien hat die Rettungsorganisation gegenüber der Sozialhilfeinstanz die erfolglos gebliebenen Inkassobemühungen nachzuweisen (Ziffer 2.1). Die Rettungsorganisation ist berechtigt, der Sozialhilfeinstanz 50 % der jeweiligen Rechnungsbeträge zu verrechnen, wobei sie aber Beträge bis Fr. 1'000.- selber zu tragen hat. Mit der Forderung gegenüber der Fürsorgeinstanz verzichtet die rechnungsstellende Organisation auf die aus dem Einsatz erwachsenen Ansprüche. Die Fürsorgebehörde kann die Forderung der Rettungsorganisation im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen bei der notfallmässig betreuten Person geltend machen, sofern deren finanzielle Lage dies erlaubt (Ziffer 2.2). Vorbehalten bleiben anders lautende Verträge von Kantonen mit einzelnen Rettungsorganisationen sowie kantonale gesetzliche Regelungen (Ziffer 5). Die Beschwerdeführerin wandte damals ein, die genannten Richtlinien seien bei Einsätzen mit Ambulanzfahrzeugen nicht, sondern lediglich bei Flugeinsätzen der Rettungsorganisation anwendbar. Das Gericht liess diese Frage offen, dies aus der Erwägung, dass der zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y abgeschlossene Vertrag den Richtlinien jedenfalls vorgehe und inhaltlich eine von diesen abweichende Regelung enthalte (a.a.O., E. 3).

4.2 Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrat Dietikon die Leistungspflicht der heutigen Beschwerdegegnerin nicht unter Berufung auf die genannten Richtlinien bzw. den dort vorgesehenen, von der Rettungsorganisation vorweg zu übernehmenden Sockelbetrag von Fr. 1'000.- verneint, dies im Unterschied zum Bezirksrat Dielsdorf im erwähnten früheren Fall und im Gegensatz zur heutigen Beschwerdegegnerin, welche sich in ihrem ablehnenden Beschluss vom 9. Oktober 2006 auf die Richtlinien stützte. Vielmehr erwog der Bezirksrat Dietikon, die Beschwerdegegnerin sei dem Zweckverband Spital Limmattal angeschlossen, welcher über einen eigenen Rettungsdienst verfüge; ein Vertragsverhältnis zwischen der Rekurrentin und der Gemeinde X bestehe nicht. Der Rettungsdienst der Rekurrentin habe also beim fraglichen Einsatz als Beauftragte oder auftragslose Geschäftsführerin des Zweckverbands Spital Limmattal gehandelt. Die Rekurrentin hätte daher ihren Anspruch auf Ersatz der mit dem Einsatz verbundenen Kosten beim Zweckverband geltend machen müssen. Soweit dieser von der Rekurrentin belangt worden wäre, hätte er wiederum gegenüber der betreuten Person einen Anspruch auf Begleichung der Kosten gehabt. Einen subsidiären Anspruch des Zweckverbandes gegen die Gemeinde X wegen Zahlungsunfähigkeit der betreuten Person sei hingegen zu verneinen; denn die Beitragspflicht der Gemeinde X an die Kosten des Zweckverbands richte sich ausschliesslich nach dem im Rahmen der Jahresrechnung des Verbandes zu erstellenden Kostenverteiler (Rekursentscheid E. II).

4.3 Diese Erwägungen überzeugen, weshalb vorab auf sie verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihnen in keiner Weise auseinander. Sie kritisiert in erster Linie den Standpunkt der Beschwerdegegnerin bzw. deren Erwägung im Beschluss vom 9. Oktober 2006, wonach die Rettungsorganisation der Beschwerdeführerin nach den genannten Richtlinien der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren den unter dem Sockelbetrag von Fr. 1'000.- liegenden Ko­stenaufwand selber zu tragen habe. Diese Kritik ist unbegründet, weil sich der Bezirksrat wie dargelegt nicht auf diese Richtlinien stützt. Im Übrigen begnügt sich die Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Hinweis, es sei unbillig, sie mit ihrer Ersatzforderung an den Zweckverband Spital Limmattal zu verweisen. Damit vermag sie indessen die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu entkräften.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).  

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.    Mitteilung an …