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VB.2007.00085
Entscheid
des Einzelrichters
vom 4. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A bezieht von der Gemeinde X Leistungen der Sozialhilfe. Er lebt in einer 4-Zimmer-Wohnung mit seiner Konkubinatspartnerin zusammen, der keine Sozialhilfegelder entrichtet werden. Die Sozialbehörde X verlängerte mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 die Ausrichtungen von Leistungen, die sich auf frühere Beschlüsse der Behörde abstützten (Disp. Ziff. 1). Sie wies ihn ausserdem an, auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin eine billigere Wohnung zu suchen (Disp. Ziff. 3), weil die aktuelle Wohnungsmiete den maximalen Betrag nach den kommunalen Richtlinien übersteige. Es könnten lediglich Fr. 1'300.- als monatliche Wohnungskosten angerechnet werden. II. Einen gegen diesen Beschluss von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 23. Januar 2007 ab. III. Am 16. Februar 2007 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sozialhilfeleistungen im bisherigen Rahmen von Fr. 822.50 (inklusive Mietanteil) zu gewähren. Der Bezirksrat Y und die Beschwerdegegnerin verzichteten am 27. Februar bzw. 2. März 2007 auf Vernehmlassung. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. Der Bezirksrat führte zur Berechnung der Wohnungskosten aus, dass gestützt auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt werde. Die Kosten würden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Der anteilsmässige Betrag werde alsdann ins Unterstützungsbudget aufgenommen. Nach den internen Richtlinien der Gemeinde werde für einen 2-Personen-Haushalt ein Mietzins von Fr. 800.- bis Fr. 1'200.- und für einen 3-Personen-Haushalt ein solcher von Fr. 1'100.- bis Fr. 1'300.- vergütet. Die Wohnungskosten betrügen Fr. 1'603.- pro Monat. Aufgrund des regelmässig ausgeübten Besuchsrechts der elfjährigen Tochter des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin diesem eine maximale Wohnungskostengrenze von Fr. 1'300.- zugestanden, also Fr. 100.- mehr als der Maximalwert für einen 2-Personen-Haushalt. Werde dieser Betrag auf die beiden im selben Haushalt lebenden Personen aufgeteilt, resultiere für den Beschwerdeführer ein Anteil von Fr. 650.-. Die Tochter des Beschwerdeführers, welche den Vater nur besucht, gelte nicht als zusätzliche Person. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin sei rechtmässig. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen. Seine Tochter übe nicht nur ein regelmässiges Besuchsrecht aus, sondern sie wohne während drei Tagen in der Woche bei ihm. 3.2 Der Beschwerdeführer bezieht mit Geltung ab 1. September 2006 Sozialhilfeleistungen von gesamthaft Fr. 1'404.10 (einschliesslich Krankenkassenprämien). Die anteilsmässigen monatlichen Wohnungskosten des Beschwerdeführers betragen dabei Fr. 801.50 (1/2 der Wohnungsmiete von Fr. 1'603.-). Hinzu kommen noch anteilsmässig Stromkosten für die Heizung von monatlich Fr. 42.- (1/2 von Fr. 84.-) (Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2006 und 5. Juli 2006). Die mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin angedrohte Kürzung der anteilsmässigen Wohnungskosten stützt sich auf "interne Richtlinien der Fürsorgebehörde X", welche für einen 2-Personen-Haushalt Wohnungskosten von Fr. 800.- bis Fr. 1'200.- und für einen 3-Personen-Haushalt solche von Fr. 1'100 bis Fr. 1'300 vorsehen. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Beschluss von einem "2-3-Personen-Haushalt" aus und setzte den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt von Fr. 1'300.- ein. Der hälftige Anteil des Beschwerdeführers beziffert sie infolgedessen auf Fr. 650.-. Insofern stösst der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin jetzt auf einmal eine Reduktion der Wohnungskosten verlange. 4.2 Der Beschwerdeführer ist am 15. Mai 2006 nach X umgezogen. Dort meldete er sich am 20. Mai 2006 zum Aufnahmegespräch bei der Sozialabteilung. Die Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden umfassend geprüft (vgl. die Unterlagen in den Akten und Fallprotokoll). Insbesondere war die Wohnsituation bekannt. In der Budgetberechnung vom 15. Juni 2006 wurde der damalige Mietzins von Fr. 1'543.- bzw. der hälftige dem Beschwerdeführer zugerechnete Anteil von Fr. 771.50 übernommen. Diese Berechnung bildete die Grundlage für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2006, in dem ohne weitere Bemerkungen der erwähnte Mietzins und zudem der ab 1. September 2006 erhöhte Mietzins von Fr. 1'603.- bzw. der hälftige Anteil von Fr. 801.50 anerkannt wurden. Dieser Beschluss wurde befristet bis zum 31. Mai 2007. Auch der ergänzende Beschluss vom 5. Juli 2006, welcher die Mietnebenkosten betraf, umfasst dieselben Mietzinse. Anlass für den angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober 2006 war offenbar die Anfrage der Partnerin des Beschwerdeführers vom 7. September 2006 betreffend Anrechnung einer Haushaltsentschädigung beim Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin bestätigte im Beschluss vom 11. Oktober 2006 die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung. Bei dieser Gelegenheit erliess sie auch die streitige Weisung an den Beschwerdeführer, eine billigere Wohnung zu suchen. Aus den Akten gibt es keine konkreten Hinweise, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Weisung erst zu diesem Zeitpunkt aussprach, nachdem sie zuvor die höheren Mietzinse akzeptiert hatte. 4.3 Offenbar ging es der Beschwerdegegnerin darum, die von der Sozialhilfe zu übernehmenden Wohnungskosten nachträglich den internen Richtlinien anzupassen. Rechtlich betrachtet stellt sich die Frage, ob der in diesem Sinn ursprünglich fehlerhafte Beschluss nachträglich geändert werden darf (sog. Rücknahme; vgl. zur Terminologie der verschiedenen Widerrufskategorien Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff.; RB 2005 Nr. 45 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1032 ff.). In der Regel ist in dieser Konstellation eine nachträgliche Änderung unter anderem dann nicht zulässig, wenn der ursprüngliche Beschluss auf einem eingehenden Ermittlungsverfahren beruht (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 12; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1013 f.). Wie erwähnt (E. 4.2) hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer nach Eingang seines Gesuchs zum Bezug von wirtschaftlicher Hilfe umfassend geprüft. Die Wohnungskosten waren Gegenstand von zwei Beschlüssen vom 21. Juni 2006 und vom 5. Juli 2006. Bis zum angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober 2006 – also nur gut drei Monate nach dem letzten Beschluss – hat sich die Wohnsituation beim Beschwerdeführer nicht geändert (so auch die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort). Ausserdem enthielt der Beschluss vom 21. Juni 2006 eine Befristung bis zum 31. Mai 2007. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die in den beiden ersten Beschlüssen anerkannten Wohnungskosten von Fr. 1'603.- (bzw. Fr. 801.50 [hälftiger Anteil]) von der Beschwerdegegnerin anerkannt werden, solange sich die Situation beim Beschwerdeführer nicht ändert, längstens bis zum 31. Mai 2007. Es verstösst daher unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, den Beschwerdeführer, der davon ausgehen durfte, dass die Wohnungskosten in der ursprünglich angegebenen Höhe akzeptiert würden, nur kurze Zeit später in Abkehr der bisherigen Ausführungen zur Suche einer billigeren Wohnung aufzufordern. Der Beschwerdegegnerin ist es allerdings unbenommen, bei veränderten Verhältnissen jederzeit bzw. bei gleich bleibender Wohnsituation nach Ablauf der Befristung am 31. Mai 2007 die Sachlage neu zu prüfen. Dies entspricht denn auch der in § 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 statuierten periodischen Überprüfungspflicht. Im Rahmen dieser Kontrolle hat die Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit, die Argumentation des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach bei einem Umzug allein des Beschwerdeführers in eine billigere Wohnung die Wohnungskosten nicht mehr auf ihn und seine Partnerin aufgeteilt werden könnten und infolgedessen für die Beschwerdegegnerin mehr Kosten entstehen würden. 5. Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |