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VB.2007.00087
Beschluss
der 4. Kammer
vom 21. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung, Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben: I. A, 1978 geborener Staatsangehöriger von E, wurde vom Bezirksgericht Zürich am 17. November 1999 wegen Betäubungsmitteldelinquenz etc. zu 18 Monaten Gefängnis bedingt abzüglich 52 Tagen erstandener Haft verurteilt. Am 5. April 2005 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich, diese Strafe sei zu vollstrecken. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich verschob mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 den ursprünglich auf 6. November 2006 festgelegten Strafantritt auf 8. Januar 2007, und zwar direkt in der Anstalt X. II. A liess hiergegen unter dem 1. November 2006 rekurrieren. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 wies die Direktion der Justiz und des Innern das Rechtsmittel ab und das Justizvollzugsamt an, A's Hafterstehungsfähigkeit beim Strafantritt durch die Psychiatrische Klinik Z abklären zu lassen; als Weiterzugsmöglichkeit wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben. III. A liess am 22./21. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit den Anträgen, (1) in Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2007 den Strafantritt "bis zum 1.08.07 aufzuschieben", (2) eventualiter ihn "vor […] Strafantritt […] zu begutachten, damit die […] Hafterstehungsfähigkeit geprüft werden kann", (3) der Beschwerde "die rechtsaufschiebende Wirkung" und (4) ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, (5) unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Direktion der Justiz und des Innern.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Kraft § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) fallen Beschwerden betreffend Anordnungen aufgrund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG; GS II 687 ff.) gerichtsintern in einzelrichterliche Kompetenz. Nun hat das Anfang 2007 in Kraft getretene Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331; OS 61, S. 391 ff., 420, auch zum Folgenden) durch seinen § 42 das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz aufgehoben. In diesem Zusammenhang wurde § 38 Abs. 2 lit. b VRG zwar nicht geändert. Es gibt aber keine Hinweise, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmevollzugs hätte verlieren sollen. Hier geht es um Anordnungen aufgrund der altrechtlichen §§ 16, 23 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Satz 1 StVG (OS 51, S. 851 ff., 875 – 54, S. 268 ff., 282) in Verbindung mit §§ 1 f., 5 lit. a und e, 8 Abs. 1 lit. a, 18 Abs. 1, 35 sowie 147 der inzwischen gleichfalls aufgehobenen Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (OS 57, S. 7 ff. – 59, S. 466 f. – 61, S. 616) bzw. aufgrund der neurechtlichen §§ 14, 21 Abs. 2, 29 Abs. 2 Satz 1 und 31 lit. a StJVG in Verbindung mit §§ 1 f., 5 lit. a und e, 8 Abs. 1 lit. a, 18 Abs. 1, 48 sowie 167 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (LS 331.1), welche gemäss ihrem § 170 ebenso anfangs Januar 2007 in Kraft getreten ist. Vorliegend stellen sich freilich grundsätzliche Fragen, sodass die Entscheidung in Anwendung von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG der Kammer übertragen wird. Irgendwelcher vorgängiger Weiterungen bedarf es nicht (§ 56 Abs. 2 f. VRG). 2. Wie bereits die Vorinstanz zum Rekurs richtig gesagt hat, so eignet vermöge § 55 VRG auch der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Der dahingehende Antrag zielt deshalb ins Leere. 3. Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen. Die restlichen Eintretensvoraussetzungen erscheinen übrigens vorliegend ohne Weiteres als erfüllt. 3.1 Bisher erlaubte § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich Vollzugs von Strafen sowie Massnahmen nur, soweit darauf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelte. Beides traf bei Streitigkeiten über den Strafantritt nicht zu, auch wo dieser mit der Frage der Hafterstehungsfähigkeit zusammenhing (vgl. RB 1997 Nr. 111, 2002 Nr. 34; VGr, 9. November 2005, VB.2005.00342, E. 3 Abs. 2, www.vgrzh.ch; BGE 130 I 269 E. 2.2; BGr, 13. September 2004, 1P.391/2004, E. 1 f., – 18. Mai 2005, 1P.264/2005, E. 1–3 – 14. August 2006, 1P.299/2006, E. 1.2 – 12. Oktober 2006, 1P.611/2006, E. 2 [alles unter www.bger.ch]). Vorab ist es hierbei hinsichtlich Art. 6
Abs. 1 EMRK geblieben. Was den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anlangt,
bildete den Grund dafür, dass das Bundesrecht Hinwiederum musste § 43 VRG die auf bestimmten Gebieten an sich ausgeschlossene Beschwerde (Abs. 1) dann trotzdem zulassen, wenn hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht offen stand (Abs. 2). Sonst hätte sich ein Konflikt mit Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (AS 1992, S. 288 ff., 294) ergeben. 3.2 Jetzt hat das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auf Anfang 2007 das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst; es gestattet gegen ab Jahresbeginn ergehende, kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz allgemein die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b, 80 Abs. 1, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006, S. 1205 ff., 1243). Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 29. November 2006 (OS 61, S. 480 f.) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht – wohl im Sinn der Art. 72 ff. BGG – zu verstehen. Art. 130 Abs. 1 BGG gebietet, bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu Art. 80 Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 80 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als ihre letzten Instanzen obere Gerichte in der Funktion von Rechtsmittelbehörden ein. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist. Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135 Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, gewährleistet das Gesetz für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1 KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b). 3.3 Die Kammer hat in einem grundlegenden Entscheid zur neurechtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Fremdenpolizei offen gelassen, "ob der zitierte § 5 der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006 – sie gibt nicht an, worauf sie sich stütze – im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG als schon notwendig und in dieser Form kantonalrechtlich statthaft erscheine (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/ Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 21 ff.) bzw. ob er überhaupt wörtlich aufgefasst werden solle" (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch, auch zu den folgenden beiden Absätzen). Sie fuhr fort: "Übergangsrechtlich nicht in Betracht kommt nämlich ein Ausschluss bisheriger verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit mit der Begründung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem neuen Bundesrecht entfallen (Michel Daum, Neue Bundsrechtspflege – Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 10, ebenso zum Folgenden). Eine solche Interpretation des kantonalen Rechts brächte im Vergleich zur bisherigen Situation einen Abbau an gerichtlichem Rechtsschutz. Ein derartiger Rückschritt entspräche nicht dem Zweck der Anpassungsfrist von Art. 130 BGG. Das Bundesgerichtsgesetz bezweckt im Gegenteil, den Rechtsschutz auszubauen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4202 ff., insbesondere 4354)." So kam sie zum Schluss: "Das Verwaltungsgericht muss jetzt deshalb zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (so denn auch die Lösung im Kanton Bern: Daum S. 11). Das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht." 3.4 Hier liegt indes eine andere Konstellation vor. Denn obwohl jetzt die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht, war ehedem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ihm nicht möglich (und wäre es auch heute nicht, wenn es sie noch gäbe). Wie gesehen fordern weder das Bundesrecht noch die Kantonsverfassung bereits, dass ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz über bundesrechtlich nicht geregelte Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Und § 43 VRG will das ausschliessen. Sollte die regierungsrätliche Verordnung vom 29. November 2006 bezwecken, insofern eine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr wenigstens vorderhand in gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben. Es fehlt einstweilen eine Notwendigkeit im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG, um mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren. Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalen Recht die Möglichkeit, das Verwaltungsrechtspflegegesetz heute schon auf dem Verordnungsweg zu ändern. Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Weiterleitung des Rechtsmittels zur Behandlung durch den Regierungsrat gemäss § 70 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 sowie 19b Abs. 1 VRG fällt ausser Betracht; denn der vorinstanzliche Rekursentscheid ist laut § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 StJVG kantonal endgültig (RB 2002 Nr. 34 E. 1b, mit Hinweisen). 4. Die angefochtene Verfügung hat irrtümlich die Beschwerde beim Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben. Deshalb lassen sich die Gerichtskosten vorab nicht dem Beschwerdeführer belasten, geschweige denn dem Beschwerdegegner. Ein Vorwurf trifft aber angesichts der sich so erstmals stellende Zuständigkeitsfrage auch nicht die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden darf. Deshalb gilt es die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (zum Ganzen VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 4, mit Hinweis, www.vgrzh.ch). – Damit verliert das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Kostenfreiheit seinen Gegenstand. Ausgangsgemäss kann der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG). – Jedenfalls wegen der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erscheint hier das vorliegende Rechtsmittel nach § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG als offenkundig aussichtslos (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich., 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 39); darum liesse sich dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeben, wenn er um einen solchen ersucht haben sollte. Der Beschwerdeführer könnte Letzteres vor Bundesgericht anstreben und dabei den jetzigen Aufwand seines Vertreters verwerten, indem er dort binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses Beschwerde in Strafsachen gegen die vorinstanzliche Verfügung erhöbe; alsdann müsste er wohl zugleich um Fristwiederherstellung ersuchen (siehe Art. 50 und 100 je Abs. 1 BGG). – Zwar kommt das laut Art. 50 Abs. 1 BGG nur in Frage, wenn eine Partei oder ihre Vertretung durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Und aus einer solchen, insbesondere wegen wie hier unrichtiger Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien nach Art. 49 BGG keine Nachteile erwachsen. Soll "[f]ür Fristversäumnisse in Folge mangelhafter Eröffnung von Entscheiden […] Art. 49 als lex spezialis zur Anwendung" gelangen (Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 50 N. 1), kann das aber nur bedeuten, dass insofern nicht noch eigens um Fristwiederherstellung ersucht werden müsste. – Freilich heisst es auch: "Wird ein Rechtsmittel aufgrund falscher Belehrung […] bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde eingereicht, ergibt sich die Fristwahrung und die Pflicht zur Weiterleitung ans Bundesgericht bereits aus Art. 48 Abs. 3" (Spühler/Dolge/Vock, Art. 49 N. 5). Doch erscheint hier eine derartige Überweisung als untunlich. Denn es steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer (auch) das Bundesgericht habe anrufen wollen; insbesondere etwa umschreiben Art. 95 ff. BGG die Beschwerdegründe einschränkender als §§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen. 7. Mitteilung an… |