{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.03.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00087_21-03-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206567&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3627ab456e9962af9ab5ece6c77e5b0c"}, "Num": [" VB.2007.00087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Einstweilige Unzust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts f\u00fcr Beschwerden gegen Strafantrittsverf\u00fcgungen Kammerzust\u00e4ndigkeit, weil sich Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung stellen (E.1). Bisher war das Verwaltungsgericht f\u00fcr Beschwerden gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen zust\u00e4ndig, wenn anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelte. Beides traf bei Streitigkeiten \u00fcber den Strafantritt nicht zu (E. 3.1). Mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinf\u00e4llig. Alle kantonal letztinstanzlichen Entscheide \u00fcber den Vollzug von Strafen und Massnahmen k\u00f6nnen jetzt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob das Verwaltungsgericht nun neu in allen Bereichen des Straf- und Massnahmevollzugs auf Beschwerden eintreten muss, auch wenn vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht m\u00f6glich war. Dies ist zu verneinen: Weder das Bundesgerichtsgesetz (Art. 130 Abs. 4 BGG) noch die Kantonsverfassung (Art. 77) fordern (schon), dass ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz \u00fcber bundesrechtlich nicht geregelte  Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Eine solche neue Zust\u00e4ndigkeit l\u00e4sst sich auch nicht auf die Verordnung \u00fcber die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (nicht referendumspflichtiger Erlass) st\u00fctzen. Diese Verordnung ist jedenfalls noch nicht im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG erforderlich und st\u00fctzt sich auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht. Das Verwaltungsgericht tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein (E. 3.2-4). Weil sich diese Zust\u00e4ndigkeitsfrage erstmals stellte, war die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht durch die Vorinstanz verschuldet; die Verfahrenskosten werden deshalb auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat aber wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelskeinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner erh\u00e4lt er keine Parteientsch\u00e4digung. Gegen die vorinstanzliche Verf\u00fcgung kann er Beschwerde ans Bundesgericht erheben, wobei er wohl gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 BGG um Fristwiederherstellung ersuchen m\u00fcsste. Die Beschwerde wird vorliegend nicht kraft Art. 48 Abs. 3 BGG ans Bundesgericht weitergeleitet, weil nicht klar ist, ob der Beschwerdef\u00fchrer es hat anrufen wollen (E. 4). \rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:56", "Checksum": "6c569f878d6cafad3a7d2e02f66b66fb"}