{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00092_2007-08-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206868&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49aef238dada48c371dc3853a81b7978"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.08.2007  VB.2007.00092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.08.2007  VB.2007.00092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.08.2007  VB.2007.00092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Dachausbau und Erstellung von Balkonanbauten Ein schutzw\u00fcrdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensit\u00e4t so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden m\u00fcssen (E. 1.2). Quartiererhaltungszonen stellen anders als Kernzonen keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 PBG dar. In Quartiererhaltungszonen gelten deshalb - soweit nicht R\u00fccksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist - nicht die h\u00f6heren Gestaltungsanforderungen von \u00a7 238 Abs. 2 PBG, sondern diejenigen von \u00a7 238 Abs. 1 PBG, das heisst, es wird eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt. Da diese \"im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung\" zu erreichen ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung \u00fcber besondere Qualit\u00e4ten verf\u00fcgt, wie dies bei Siedlungen, die einer Quartiererhaltungszone zugewiesen werden, hinsichtlich der Nutzungsstruktur oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn die BZO die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters sowie eine gute Einordnung in diese Siedlungsstruktur verlangt, werden damit nicht unzul\u00e4ssigerweise generell h\u00f6here Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualit\u00e4ten der Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort f\u00fcr eine befriedigende Gestaltung Mass zu nehmen ist (E. 3.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:20", "Checksum": "f6fd974d7e31aa0dc85370256818443a"}