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Geschäftsnummer: VB.2007.00092  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2007
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.11.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Dachausbau und Erstellung von Balkonanbauten

Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (E. 1.2).

Quartiererhaltungszonen stellen anders als Kernzonen keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG dar. In Quartiererhaltungszonen gelten deshalb - soweit nicht Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist - nicht die höheren Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, sondern diejenigen von § 238 Abs. 1 PBG, das heisst, es wird eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt. Da diese "im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung" zu erreichen ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung über besondere Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer Quartiererhaltungszone zugewiesen werden, hinsichtlich der Nutzungsstruktur oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn die BZO die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters sowie eine gute Einordnung in diese Siedlungsstruktur verlangt, werden damit nicht unzulässigerweise generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualitäten der Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine befriedigende Gestaltung Mass zu nehmen ist (E. 3.1).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BALKON
BAUBEWILLIGUNG
BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
EINORDNUNGSPRÜFUNG
GESTALTUNGSANFORDERUNGEN
QUARTIERERHALTUNGSZONE
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 20 Abs. I VRG
Art. 34 Abs. I BZO Winterthur
Art. 38 Abs. I BZO Winterthur
Publikationen:
RB 2007 Nr. 63 S. 139
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00092

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 29. August 2007

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

1.    C GmbH, vertreten durch RA D,

 

2.    Bauausschuss der Stadt Winterthur,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 7. April 2006 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der C GmbH die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Gebäudes Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 an der L-Strasse 05 in Winterthur.

II.  

Den dagegen gerichteten Rekurs der Eigentümerin A des auf dem nördlich angrenzenden Grundstück 02 angebauten Gebäudes Assek.-Nr. 04 wies die Baurekurskommission IV nach durchgeführtem Kommissionsaugenschein ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 wandte sich A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission IV sowie der Baubewilligung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. A liess auch verschiedene prozessuale Anträge stellen, so die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht, wobei die bereits wieder abgebrochene Aussteckung wiederherzustellen sei. Die Stadt Winterthur liess am 4. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragen. Die C GmbH stellte am 4. Mai 2007 den Antrag auf vollumfängliche Abweisung. Beide Beschwerdegegner beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A. Die Vorinstanz schloss auf Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.2 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Die enge nachbarliche Raumbeziehung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks steht ausser Zweifel. Ein schutz­wür­diges Anfechtungsin­teresse hat der Nachbar dann, wenn die Auswirkun­gen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objek­ti­vier­ter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8). Dies ist hier, weil die Beschwerdeführerin eine Verunstaltung des Ensembles geltend macht, zu bejahen.

1.3 Der Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde (§ 55 Abs. 1 VRG). Da weder der angefochtene Entscheid noch die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Baubewilligung diesbezüglich eine Anordnung enthalten, stösst der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ins Leere.

1.4 Die Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung eines Augenscheins. Beanstandet wird eine unrichtige Feststellung bezüglich der Länge des abgekröpften Balkons an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Fall hat bereits die Baurekurskommission IV am 6. November 2006 einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vor­instanzlichen Augenscheins sowie des bei den Akten liegenden Baugesuchs, der Pläne und Fotografien mit hinreichender Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Aus gleichem Grund ist auch die verlangte nochmalige Aussteckung nicht erforderlich.

1.5 Die Beschwerdeführerin bemängelt die fehlende Aussteckung der geplanten Dachanhebung um 0.25 m sowie Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten der Pläne als "rekursrelevant". Es handelt sich hier um eine Wiederholung von bereits im Rekurs geltend gemachten Rügen, welche von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, abgewiesen wurden. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist es Sache der Baubehörde die Vollständigkeit eines Baugesuchs zu beurteilen. Der Nachbar, kann die Mangelhaftigkeit nur insofern rügen, als sie sich auf dessen Rechts- und Interessenwahrnehmung auswirkt. Die Beschwerdeführerin legt auch vor Verwaltungsgericht in keiner Weise dar, inwiefern sie nicht in der Lage gewesen sein soll, das Bauvorhaben und dessen Auswirkungen zu beurteilen.

2.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 03 ist gemäss geltender Zonenordnung der Stadt Winterthur der Quartiererhaltungszone Eichliacker zugewiesen. Es ist mit dem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 01 überstellt, welches im Norden mit der Zwillingsbaute Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 zusammengebaut ist. Im Westen grenzt es an die L-Strasse – die sich nordwestlich auf Höhe der Kreuzung mit der M-Strasse zu einem Platz erweitert – wogegen sich im Süden längs der L-Strasse weitere Mehrfamilienhäuser anschliessen.

Die Bauherrschaft beabsichtigt, das bestehende Mehrfamilienhaus durch Ausbau des Dachgeschosses sowie Erstellung einer Balkonanbaute an der Westfassade umzubauen. Geplant ist die Anhebung der Dachhaut um 0,25 m, damit eine Dämmungsschicht angebracht werden kann, ferner die Erstellung von zwei neuen Dachgauben. Auf der Ostseite ist ferner der Ersatz des bestehenden Velounterstandes vorgesehen.

3.  

3.1 Gemäss § 50a PBG umfassen Quartiererhaltungszonen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert werden sollen (Abs. 1); die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen Regelungen treffen wie für die Kernzonen (Abs. 2). Für diese kann die Bau- und Zonenordnung laut § 50 Abs. 3 PBG besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten.

Wie das Verwaltungsgericht bereits in RB 1981 Nr. 131 erwogen hat, wird die Erscheinung der Bauten durch die in §§ 260 ff. PBG enthaltenen primären Bauvorschriften, das heisst Bestimmungen über Abstände, Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen sowie Dachaufbauten und Untergeschosse, geregelt und gehören die im Abschnitt „Grundanforderungen an Bauten und Anlagen“ festgelegten ästhetisch-architektonischen Gestaltungserfordernisse von § 238 PBG nicht dazu. Daraus hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass die gestalterischen Anforderungen durch § 238 PBG abschliessend geregelt würden und die Gemeinden deshalb keine generell höheren ästhetisch-architektonische Anforderungen stellen könnten.

Vor diesem Hintergrund ist auch Art. 38 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) auszulegen, wonach in den Quartiererhaltungszonen Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen wie in ihren Teilen so zu gestalten sind, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die Siedlungsstruktur erzielt wird. Vorweg ist festzuhalten, dass Quartiererhaltungszonen anders als Kernzonen keine planungsrechtliche Massnahmen zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG darstellen. In Quartiererhaltungszonen gelten deshalb – soweit nicht Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist – nicht die höheren Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, sondern, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, diejenigen von § 238 Abs. 1 PBG, das heisst, es wird eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt (vgl. Andreas Keiser, Die Quartiererhaltungszone – ein neues Instrument der zürcherischen Ortsplanung, PBG aktuell 1/94, S. 14). Da diese „im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung“ zu erreichen ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung über besondere Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer Quartiererhaltungszone zugewiesen werden, durch § 50a Abs. 1 PBG hinsichtlich der Nutzungsstruktur oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn in Art. 35 BZO die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und in Art. 38 die Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters verlangt und eine gute Einordnung in diese Siedlungsstruktur verlangt wird, so werden damit nicht unzulässigerweise generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualitäten der Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine befriedigende Gestaltung Mass zu nehmen ist. Das ist in einer Quartiererhaltungszone regelmässig eine qualitativ wertvolle bauliche Gliederung, weshalb für eine befriedigende Gesamtwirkung an Stellung und kubische Gestaltung einer Baute relativ hohe Anforderungen gestellt werden können.

3.2 Der kommunalen Baubehörde kommt bei der Anwendung der Einordnungsbestimmung ein besonderer Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Nr. 19). Auf diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche diese Beurteilung in erster Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18 E. 5a). Die Baubewilligungsbehörde hat sich in der Baubewilligung nur sehr pauschal geäussert, eine Stellungnahme – in der erforderlichen Gründlichkeit – erfolgte mit der Rekursantwort vom 11. Juli 2006.

Anders als das Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid, E. 3.3). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Besonderheiten der Baute und des Quartiers. Sie beanstandet den geplanten Balkonanbau als massiven und dominant in Erscheinung tretenden Fremdkörper, welcher den Charakter des Mehrfamilienhauses, des Ensembles, bzw. dessen Symmetrie erheblich störe. Der Vorgarten werde zum grössten Teil geopfert. Die Balkonbauten, mit durchgehenden Stützen vom Erdgeschoss bis in die Dachfläche, überstellten mit 3,87 m mehr als die Hälfte der Fassade des fraglichen Gebäudes (nur noch 3,5 m blieben sichtbar, Schnitt Erdgeschoss und Umgebung). Der Balkon des 2. Obergeschosses solle mit einem Dach abgeschlossen werden. Weil kein durchbrochenes Geländer vorgesehen sei, sondern Platten, würden die Balkone noch massiver und dominanter wirken. Die Balkongrundfläche beanspruche 10 m2 und damit mehr als die Grundfläche der Zimmer dieser Altbaute. Die Balkone wirkten auch deshalb massiv, so dass die Gebäudeflucht bis in den Dachbereich optisch erheblich beeinträchtigt und verändert werde. Die negative Wirkung falle umso mehr in Betracht, als das Gebäude an einer überall einsehbaren und sehr empfindlichen Stelle stehe. Der typische Gebietscharakter werde so nicht gewahrt und weder eine gute noch eine befriedigende Einordnung erzielt. Zudem müssten bei zusammengebauten Objekten zusätzliche Einschränkungen in der gestalterischen Freiheit in Kauf genommen werden. Das von der Vorinstanz zum Vergleich erwähnte Gebäude L-Strasse 08 befinde sich ausserhalb der Quartiererhaltungszonen und lasse sich auch bezüglich Architektur nicht vergleichen. Der Neubau an der L-Strasse 06–07 mit zurückhaltend eingegliederten Balkonen sei schon deshalb kein Massstab für den vorliegenden Fall.

Die Beschwerdegegnerin 1 weist auf die Charakterisierung von Art. 35 lit. b BZO hin. Gemäss dieser Bestimmung sei das Quartier Eichliacker als kleinräumig strukturiertes Wohn- und Gewerbequartier durch ähnliche, zwei- bis dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in schlichter Zweckarchitektur entlang der Baulinien gekennzeichnet. Prägend sei das ausgeglichene Verhältnis zwischen unbebauter Fläche und gebauter Kubatur. Der Strassenraum werde von schmalen Vorgärten mit Sockelmauern und Zäunen begleitet, der strassenabgewandte Freiraum als Garten benutzt. Weise ein Bauvorhaben eine gute Einordnung in die prägenden Merkmale dieser Siedlungsstruktur auf, sei die Erneuerung und Verdichtung der Bausubstanz sogar wünschenswert. Aus dieser Sicht sei nicht zu beanstanden, dass den Balkonen eine zeitgemässe Funktion als erweiterter Wohnraum und nicht bloss als rein dekoratives Element zukomme, weshalb eine Grundfläche von 10 m2 gerechtfertigt sei. Der projektierte Balkonanbau orientiere sich in seinen Ausmassen an der Baulinie und folge der Flucht der Volumen entlang der L-Strasse; seine Proportionen und seine Ge­staltung seien in Absprache mit der Abteilung Stadtgestaltung festgelegt worden. Eine gewisse Dominanz des Balkonanbaus sei angesichts seiner Lage unvermeidbar, aber nicht derart, dass die Umgebung gestalterisch beeinträchtigt werde. Im Übrigen seien mit der Baubewilligung Auflagen betreffend Materialwahl, Detailgestaltung, Farbe und Oberflächenbeschaffenheit vorbehalten worden.

Der Vorinstanz erschien die volumetrische Erscheinung des an sich gut einsehbaren Ensembles als nicht derart problematisch, wie es von der Beschwerdeführerin dargestellt wird. Sie bestritt nicht, dass der geplante Balkonanbau an der gut einsehbaren Westfassade ins Auge stechen werde. Von einem den Charakter des Mehrfamilienhauses oder des Ensembles beeinträchtigenden oder gar zerstörerischen Element könne indessen nicht die Rede sein. Weil die Balkone bis an die Baulinie der L-Strasse heranreichten, würde die Flucht der übrigen Gebäude an der L-Strasse übernommen und damit die Stellung der Baute an die im Quartier übliche Anordnung angepasst. Der kleinmassstäbliche Bau wirke dadurch grosszügiger und gewinne an Statur. Ausserdem erhalte er einen wohnlichen Charakter und die Lebensqualität der Bewohner werde stark verbessert. Insoweit entspreche das Bauvorhaben Ziel und Zweck der Quartiererhaltungszone, welche in der Erhaltung und (Weiter-) Entwicklung der Siedlungsstruktur bestehe.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind überzeugend und offensichtlich nicht rechtsverletzend. Die von der Beschwerdeführerin bemängelte Aufdringlichkeit der Balkonanbaute konnte auch die Vorinstanz, die nur gerade einräumt, dass die Balkonanbaute ins Auge stechen würde, nicht nachvollziehen, vielmehr hat sie mit überzeugenden Hinweisen auf den architektonischen Gewinn der Baute hingewiesen. Der offene und weitgehend transparente Balkonanbau ändert nichts an der Kubatur des Gebäudes und stellt damit die hergebrachte Überbauungsstruktur nicht in Frage. Den weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gestaltung kommt schliesslich keine Bedeutung zu, irrelevant ist insbesondere der Vergleich zwischen Balkon und Zimmerfläche. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass die Einordnung der Balkonanbaute den Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 PBG genügt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise hohen Anforderungen welche die qualitativ hochwertige bauliche Gliederung der Quartiererhaltungszone Eichliacker stellt.

4.2 Die Einordnung des Umbaus kann auch nicht mit der Dachanhebung um 25 cm in Frage gestellt werden. Es handelt sich um einen mässigen Eingriff in die Dachhaut, der schon aus diesem Grund für den Beobachter kaum in Erscheinung tritt und zudem für die Siedlungsstruktur gänzlich bedeutungslos ist. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin 1 darauf hin, dass die Wahrnehmung zusätzlich durch die die Dachlandschaft rhythmisierenden Elemente wie Dachgauben und Dachrinnen herabgesetzt wird. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Rücksichtnahme bei zusammengebauten Objekten, welche zusätzliche Einschränkungen in der gestalterischen Freiheit erforderlich machen könnte, ist – wie sich aus der von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Beilage ergibt – dadurch zweifelsohne gewahrt.

4.3 Die Vorinstanz stellte bezüglich des überdachten Dacheinschnitts auf die Aussage des privaten Beschwerdegegners am Augenschein ab. Architekt E äusserte sich, dass der Dacheinschnitt auf der gleichen Flucht wie die bestehenden Aufbauten projektiert sei. Auf dieser Aussage muss sich die private Beschwerdegegnerin behaften lassen und damit sind die planlichen Ungenauigkeiten zweifelsohne relativiert. Es liegt auch keine widersprüchliche Äusserung der privaten Beschwerdegegnerin am Augenschein vor. Sie bezog sich mit ihrer Bemerkung, die genaue Gestaltung der Flucht müsse gemäss Baubewilligung vor Baubeginn geklärt werden, nur auf die Auflage betreffend Bauabsteckung (Schnurgerüst). Auch ist dabei einordnungsmässig nicht von Bedeutung, dass es sich bei der neuen
Dachaufbaute nicht um eine Dachgaube, sondern um einen überdeckten Dachbalkon – im Übrigen geringen Ausmasses – handelt, weil die Typologie, Ausrichtung und Fluchten der bestehenden Dachgauben sowie die Proportionen der quartiertypischen Dachaufbauten gewahrt bleiben. Entgegen der Beschwerdeführerin sind damit weder eine asymmetrische Dachlandschaft noch zusammengewürfelte Dachaufbauten zu befürchten.

4.4 Hinsichtlich des Velounterstands fehlt es an einer eigentlichen Begründung, wonach dieser bezogen auf nachbarschützende Bestimmungen nicht vorschriftsmässig erstellt werde oder einordnungsmässig zu beanstanden sei.

5.  

Gemäss § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (LS 700.7) beträgt die Spruchgebühr je nach Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-. In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Absatz 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden (Abs. 2). Von einem besonders aufwendigen Verfahren ist die Vorinstanz nicht ausgegangen. Hingegen durfte sie beim Zeitaufwand die Tatsache des Kommissionsaugenscheins und den Umstand berücksichtigen, dass sie sich mit zahlreichen Einwänden auseinanderzusetzen hatte. Eine Spruchgebühr von Fr. 4'000.- erscheint somit noch als vertretbar.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten war. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); ebenso ist ihr eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Die Kosten des Umbauvorhabens werden – soweit es in Frage gestellt ist – auf Fr. 50'000.- geschätzt, eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- erweist sich damit als angemessen. Der privaten Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- zugesprochen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.- an die private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid  kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …