{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00093_2007-06-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206871&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "12d21d0acb836d2d22a19f8f421643b9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00093"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.06.2007  VB.2007.00093"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.06.2007  VB.2007.00093"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.06.2007  VB.2007.00093"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Sanierung und Aufstockung eines Wohnhauses: Wahrung des Rekursrechts gest\u00fctzt auf Treu und Glauben; Frage des Vorliegens einer neubau\u00e4hnlichen Umgestaltung Wird den benachbarten Stockwerkeigent\u00fcmern der baurechtliche Entscheid nicht zugestellt mit der Begr\u00fcndung, der Verwalter habe diesen bereits f\u00fcr die Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaft verlangt, so d\u00fcrfen diese nach dem Gebot von Treu und Glauben darauf vertrauen, dass ihr Rekursrecht gewahrt ist (E. 2.2). Grunds\u00e4tze, nach welchen eine neubau\u00e4hnliche Umgestaltung einer vorschriftswidrigen Baute anzunehmen ist (Ingress zu E. 4). Auch wenn der geplante Umbau mit Aufstockung um ein Dachgeschoss gr\u00f6ssere Baum\u00f6glichkeiten bietet, als dies bei einem Neubau m\u00f6glich w\u00e4re, geht es beim Bauprojekt unter weitestgehender Substanzerhaltung der bestehenden 4 Geschosse klarerweise darum, die fr\u00fcheren Investitionen zu erhalten und nicht darum, unter Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie die Anwendung der f\u00fcr einen Neubau geltenden Bestimmungen zu verhindern (E. 4.1). An der Rechtsprechung, wonach \"weiter gehende Abweichungen von Vorschriften\" im Sinn von \u00a7 357 Abs. 1 PBG nur dann anzunehmen sind, wenn zus\u00e4tzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, ist festzuhalten. Weder die Ausgestaltung des Attikageschosses noch die Geschossigkeit und auch nicht die \u00dcberbauungsziffer des Bauvorhabens stellen \"weiter gehende Abweichungen\" dar. Die Nachbarn werden durch das Bauprojekt auch nicht im Sinn von \u00a7 357 Abs. 1 PBG unzumutbar benachteiligt (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:41:29", "Checksum": "b5161e5e56d130ffdce6890e178dd7ef"}