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VB.2007.00100
Entscheid
des Einzelrichters
vom 16. Mai 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt X, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2005 beschloss die Sozialbehörde X, A und ihren 1988 geborenen Sohn C ab 1. Dezember 2005 wirtschaftlich zu unterstützen. Bei der Bemessung der Hilfe ging die Behörde von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit für Mutter und Sohn aus, weshalb sie den Grundbedarf nach dem Ansatz für einen Zwei-Personen-Haushalt auf Fr. 1'469.- bemass. Ferner ging sie davon aus, dass als Wohnungskosten nicht der effektiv geschuldete Mietzins von Fr. 1'468.-, sondern der nach den internen Richtlinien anrechenbare Betrag von Fr. 1'300.- anzurechnen sei; von einer vorläufigen Anrechnung des vollen Mietzinses, verbunden mit einer Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, könne abgesehen werden, weil A nicht bereit sei, eine günstigere Wohnung zu suchen, sich aber damit einverstanden erklärt habe, dass nur der Betrag von Fr. 1'300.- angerechnet werde. A wurde die Weisung erteilt, sämtliche Einnahmen der Sozialberatung umgehend zu melden (Disp.-Ziff. 2). Sodann wurde sie darauf hingewiesen, dass sie allfällige Stipendien an ihren Sohn der Sozialberatung X abzutreten habe (Disp.-Ziff. 8, 7. Absatz). Für den Fall der Missachtung von Auflagen oder Weisungen bzw. der Erteilung falscher oder keiner Auskünfte wurde ihr ausdrücklich die Kürzung der Leistungen angedroht (Disp.-Ziff. 9). Erst im Februar 2006 erfuhr die Sozialbehörde, dass C ein Stipendium von Fr. 9'000.- für den Zeitraum August 2005 bis Juli 2006 zugesprochen und dessen erste Hälfte am 20. Dezember 2005 dem Bankkonto von A gutgeschrieben worden war. Die Behörde stellte sich daher auf den Standpunkt, C hätte unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Stipendiums bereits ab 1. Dezember 2005 nicht mehr unterstützt werden müssen. Das Sekretariat der Sozialhilfebehörde X nahm daher am 31. Mai 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 für A und C je eine getrennte Neuberechnung vor. Für C ergab sich unter Berücksichtigung des hälftigen Grundbedarfs von Fr. 734.50 und des hälftigen Wohnkostenanteils von Fr. 650.- einerseits sowie unter Anrechnung von Lohn, Stipendium und Alimentenanspruch anderseits ein Überschuss von Fr. 536.70. Für A ergab sich ein Fehlbetrag von Fr. 541.40, wovon Fr. 222.60 auf die Krankenkassenprämie und Fr. 318.80 auf Sozialhilfe entfallen. Bei der Berechnung wurde der auf sie entfallende hälftige Anteil am Grundbedarf für einen Zwei-Personenhaushalt von Fr. 734.50 mit Wirkung ab Mai 2006 für die Dauer von sechs Monaten um 10,2 % (= Fr. 75.-) auf Fr. 659.50 gekürzt (vgl. Disp.-Ziff. 1 in Verbindung mit Disp.-Ziff. 7), was damit begründet wurde, dass sie ihre Informationspflicht bezüglich der Stipendiengewährung an den Sohn verletzt habe. Darüber hinaus wurde A verpflichtet, Leistungen im Betrag von Fr. 3'276.50 zurückzuzahlen (Disp.-Ziff. 11), was damit begründet wurde, dass sie von Dezember 2005 bis April 2006 nicht rechtzeitig deklarierte Stipendieneinnahmen von Fr. 3'750.- für ihren Sohn erhalten habe; zurückzufordern sei demnach die in diesem Zeitraum zugunsten des Sohnes erhaltene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'026.50 und nachzufordern sei eine Haushaltsentschädigung von Fr. 1'250.- (5 Monate à Fr. 250.-), welche sie sich im gleichen Zeitraum als Haushaltsentschädigung seitens des Sohnes hätte anrechnen lassen müssen; zusammen ergebe sich ein Rückforderungsbetrag von Fr. 3'276.50 (Fr. 2'026.50 + Fr. 1'250.-). Dagegen liess A durch ihren Rechtsvertreter am 3. Juli 2006 Einsprache erheben mit dem Antrag, in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 sei der anerkannte sozialhilferechtliche Bedarf von Fr. 318.80 um die vorgenommene Kürzung von Fr. 75.- auf Fr. 393.80 zu erhöhen; ferner sei der Einsprecherin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Sozialbehörde X wies die Einsprache sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 12. September 2006 ab. Die Rückzahlungsverpflichtung (Disp.-Ziff. 11) wurde mit der Einsprache nicht angefochten. II. Mit Rekurs vom 24. Oktober 2006 liess die unterlegene Einsprecherin erneut die Erhöhung des sozialhilferechtlichen Bedarfs auf Fr. 393.80 (Streichung der Kürzung von Fr. 75.-) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen. Der Bezirksrat X hiess den Rekurs in seinem Beschluss vom 21. Februar 2007 teilweise gut, indem er unter Hinweis auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2000.00423 vom 8. März 2001 die "Verrechnung" der wegen des Verstosses gegen die Meldepflicht vorgenommene Kürzung mit der Rückforderungssumme anordnete. Im Übrigen wies er den Rekurs und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. III. Mit Beschwerde vom 6. März 2007 liess A ihren Rekursantrag erneuern. Wiederum ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, für das vorliegende Verfahren ebenso wie für dasjenige vor den Vorinstanzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat X verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2007 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 12. April 2007 Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich der Kürzung des Grundbetrags als auch bezüglich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 Nach § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 29). Der Bezirksrat X hat (von Amtes wegen; ohne dazu durch ein Begehren der Rekurrentin veranlasst worden zu sein) den Rekurs insoweit teilweise gutgeheissen, als er die "Verrechnung" der (von der Rekurrentin gerügten) Kürzung des Grundbedarfs mit dem Betrag der Rückzahlungsverpflichtung anordnete (Disp.-Ziff. 2). Genau besehen handelt es sich dabei nicht um eine Verrechnung, geht es doch sowohl bei der streitbetroffenen Kürzung von Fr. 450.- (6 x Fr. 75.-) wie auch bei der Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 3'276.50 um Forderungen der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin. Vielmehr ordnete der Bezirksrat – wie aus dessen Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2000.00423 vom 8. März 2001 erhellt – mit der teilweisen Gutheissung des Rekurses an, dass die Kürzung auf die Rückerstattungsverpflichtung angerechnet werden müsse, weil erstere durch letztere bereits als abgegolten zu betrachten sei. Angesichts dieser durch den Rekursentscheid geschaffenen Ausgangslage ist fraglich, worin der materielle Nutzen der vorliegenden Beschwerde für die Beschwerdeführerin bestehen soll. Die Frage des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin kann jedoch – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – offen bleiben. 1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit einem Streitwert von Fr. 450.- (6 x Fr. 75.-) fällt die Sache nach § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. Die Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 3'276.50 ist von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten worden; sie kann sich auf § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) stützen (vgl. VGr, 5. April 2007; VB 2007.00072; www.vgrzh.ch), ferner auch auf § 26 SHG insofern, als die Beschwerdeführerin die Sozialbehörde nicht rechtzeitig über die Gewährung und Auszahlung des ihrem Sohn zugesprochenen Stipendiums informierte. Streitgegenstand bildet einzig die von der Beschwerdeführerin bestrittene Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt Fr. 450.-. 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). 3.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2 SHG). Die Kürzung kann soweit erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). 3.3 Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die betroffene Person vorgängig klar informiert worden war, sodass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von situationsbedingten Leistungen und die Kürzung des Grundbedarfs um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3). 3.4 Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, ein. Das Bundesgericht hielt in Bezug auf Art. 12 BV fest, dieses Grundrecht garantiere nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten sei nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sei und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermöge. Die Formulierung "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" sei erst in der parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der Verfassungskommission der eidgenössischen Räte eingefügt worden. Sie solle klarstellen, dass für das "Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gelte. Der Anspruch umfasse zudem nur ein Minimum, das heisse einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" bedeute, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfielen. Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips habe der Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert (BGE 130 I 71 E. 4, mit Hinweisen). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich daher, dass Art. 12 BV keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden Anspruch verleiht (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 12 N. 11 und 23). Art. 12 BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12 N. 8). Weil Art. 12 BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener Bestimmung gegenüber dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Art. 7 N. 17; zum Ganzen VGr, 23. März 2006, VB.2006.00013, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). 4. 4.1 Der Bezirksrat erwog, die Sozialbehörde sei bei der Erstellung des Budgets für die Beschwerdeführerin zu Recht von der Hälfte des Grundbedarfs für einen Zwei-Personen-Haushalt von Fr. 734.50 ausgegangen und habe aufgrund der beschlossenen Kürzung von 10.2 % bzw. Fr. 75.- einen reduzierten Grundbedarf von Fr. 659.50 berechnet. Weitere Kürzungen seien nicht vorgenommen worden. Der Grundbedarf sei korrekt berechnet worden, und die Kürzung verletze das absolute Existenzminimum nicht. Da die Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung vom 22. Dezember 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Leistungen gekürzt würden, wenn über die Verhältnisse keine oder falsche Auskunft erteilt werde, und da sie nicht bestritten habe, die Auszahlung der Stipendien nicht gemeldet zu haben und damit während einiger Zeit zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben, sei die Kürzung zu Recht erfolgt. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse bereits einen Eingriff in ihr Existenzminimum im Umfang von 22.85 % hinnehmen, da ihr für die Wohnungsmiete lediglich Fr. 1'300.- statt des effektiven Mietzinses von Fr. 1'468.- auf den Grundbedarf angerechnet würden und Leistungen an sie nur dann ausgerichtet würden, wenn sie mit Quittung belege, dass die Miete von Fr. 1'468.- bezahlt sei. Folglich betrage dieser Eingriff bereits weit mehr als die gemäss SKOS-Richtlinien zulässigen 15 %. Sodann könne weder davon ausgegangen werden, dass sie eine Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'300.- finden könne noch sei sie von der Sozialbehörde je dazu angehalten worden. Die vorliegend angefochtene Kürzung des Grundbetrags um 10.2 % greife in ihr sozialrechtliches Existenzminimum ein und verletzte § 15 SHG, § 24 SHV, die SKOS-Richtlinien sowie Art. 12 BV; sie sei im Übrigen nicht angemessen bzw. willkürlich. Sie stellt sich weiter auf den Standpunkt, ein den Kanton Wallis betreffender Bundesgerichtsentscheid (2P.67/2006 vom 16. Mai 2006) sei entgegen den Ausführungen des Bezirksrats auch auf den Kanton Zürich anwendbar, da die SKOS-Richtlinien schweizweit Anwendung fänden. 5. Gemäss Disp.-Ziff. 8 Abs. 2 der Verfügung der Sozialhilfebehörde X vom 22. Dezember 2005 wurde zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin keine günstigere Wohnung suche; die Vergütung für Wohnungskosten betrage gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde Fr. 1'300.-. In den Erwägungen wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine günstigere Wohnung zu suchen, jedoch darüber informiert und damit einverstanden sei, dass lediglich die maximale Vergütung von Fr. 1'300.- in ihr Budget aufgenommen werde. Daraus geht hervor, dass die Anrechnung von Fr. 1'300.- statt des effektiven Mietzinses von Fr. 1'468.- auf der Entscheidung der Beschwerdeführerin beruht, keine günstigere Wohnung zu suchen, weshalb in Bezug auf die Differenz von Fr. 168.- (bzw. 22.85 % des Grundbedarfs von Fr. 735.-) nicht von einer Kürzung gesprochen werden kann. Auf die Erteilung einer mit Kürzungsandrohung verbundenen Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wurde in der Verfügung vom 22. Dezember 2005 unter den dargelegten Umständen zu Recht verzichtet. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'300.- finden könne. Die Kürzung des Grundbedarfs um 10.2 % bzw. Fr. 75.- für die Dauer von sechs Monaten – wegen Verletzung der Informationspflicht – ist mithin die einzige Sanktion im Sinn von § 24 SHG, die gegenüber der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 31. Mai 2006 angeordnet wurde. Diese Sanktion war ihr für den Fall der Missachtung von Auflagen oder Weisungen bzw. der Erteilung falscher oder keiner Auskunft bereits in der Verfügung vom 22. Dezember 2005 angedroht worden (Disp.-Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin war damals auch darauf hingewiesen worden, dass sie allfällige ihrem Sohn zugesprochene Stipendien zu melden und diesbezügliche Ansprüche der Sozialberatung X abzutreten habe (Disp.-Ziff. 8). Sie bestreitet nicht, den Eingang des Stipendiums der Sozialbehörde verspätet gemeldet zu haben. In Umfang und Dauer hält sich die Kürzung im Rahmen des den Sozialbehörden zustehenden Ermessensspielraums. Die getroffene Sanktion verletzt weder die Bestimmungen über den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe (§ 15 SHG) noch diejenigen über die Leistungskürzung (§ 24 SHG, § 24 SHV, SKOS-Richtlinien). Sie stellt auch keinen Eingriff in Art. 12 BV dar, geht doch die der Beschwerdeführerin zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinaus. Wie der Bezirksrat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat, kann bzw. konnte von der Beschwerdeführerin auch erwartet werden, dass sie die ihr als Einkommen angerechnete Haushaltsentschädigung von monatlich Fr. 250.- von ihrem Sohn erhältlich mache. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieses Umstands erscheint die angefochtene Kürzung bzw. die durch diese bewirkte Reduktion des Grundbedarfs um Fr. 75.- auf Fr. 659.50 für die Dauer von sechs Monaten nicht als unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid (2P.67/2006) äussert sich nicht zur Frage der Rechtmässigkeit des Sanktionsabzugs auf der Sozialhilfe und ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die von den Vorinstanzen bestätigte Kürzung des Grundbedarfs beanstandet wird. 6. Die Sozialbehörde X weist in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2007 darauf hin, dass die verfügte Leistungskürzung infolge der aufschiebenden Wirkung von Einsprache, Rekurs und Beschwerde noch nicht umgesetzt worden sei; sie beantragt daher, in Präzisierung von Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids sei die Kürzung nicht auch noch auf die Rückerstattungsverpflichtung anzurechnen. Wie erwähnt (vorn E. 1.2) ist Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids dahingehend zu verstehen, dass die Kürzung auf die Rückerstattungsverpflichtung angerechnet werden müsse, weil erstere durch letztere bereits als abgegolten zu betrachten sei. Der Hinweis der Sozialbehörde ist daher berechtigt, was der Klarheit halber hier festzuhalten ist. Würde trotz der infolge der aufschiebenden Wirkung erfolgten ungekürzten Auszahlungen auf eine Rückerstattungsverpflichtung im Umfang der angeordneten Kürzung von Fr. 450.- verzichtet, so würde die in Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids vorgesehene Entlastung der Beschwerdeführerin doppelt gewährt. Die Anrechnung entfaltet bei der gegebenen Sachlage ihre Wirkung insofern, als die Sozialbehörde von der Beschwerdeführerin nicht über die ungekürzte Rückerstattungsverpflichtung hinaus eine zusätzliche Rückerstattung von Fr. 450.- (infolge Wegfalls der aufschiebenden Wirkung; vgl. RB 2002 Nr. 9) verlangen kann. 7. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung bzw. die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihr diesbezügliches Gesuch von den Vorinstanzen abgelehnt worden sei. Soweit das Begehren für das jetzige Beschwerdeverfahren gestellt wird, ist darin sinngemäss auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) enthalten. 7.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mittellos in diesem Sinn ist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die vorliegende Beschwerde kann nicht als aussichtslos in diesem Sinn bezeichnet werden. Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Das vorliegende Verfahren bot weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. So hat die Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit gezeigt, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche selber in der Lage ist, indem sie gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Einspracheentscheid vom 12. September 2006) in einem früheren Verfahren ohne Beizug eines Rechtsvertreters an den Bezirksrat rekurrierte. 7.2 Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorangehenden Einsprache- und Rekursverfahren richtet. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin auch für das jetzige Beschwerdeverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dagegen ist ihr für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, weshalb die Gerichtskosten trotz ihres Unterliegens nicht ihr aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |