{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00100_2007-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206712&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a05a8916b758b7a158b6c14775cf126b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2007  VB.2007.00100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2007  VB.2007.00100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2007  VB.2007.00100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: K\u00fcrzung des Grundbedarfs f\u00fcr sechs Monate um Fr. 75.- (Die Sozialbeh\u00f6rde rechnete der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Sohn [wirtschaftliche Unterst\u00fctzungseinheit] f\u00fcr die wirtschaftliche Hilfe den Maximalbetrag f\u00fcr Wohnungskosten an, der unter dem effektiven Mietzins lag. Die Beschwerdef\u00fchrerin war nicht bereit, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen, und erkl\u00e4rte sich mit der Anrechnung des tieferen Betrags einverstanden. Trotz der Weisung, s\u00e4mtliche Einnahmen der Sozialberatung umgehend zu melden, unterliess die Beschwerdef\u00fchrerin eine entsprechende Meldung bez\u00fcglich eines Stipendiums ihres Sohns, weshalb ihr der Grundbedarf wegen Verletzung der Informationspflicht f\u00fcr sechs Monate um 10.2 % bzw. Fr. 75.- gek\u00fcrzt wurde, was jedoch angesichts der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel noch nicht umgesetzt wurde. Zus\u00e4tzlich wurde sie wegen des Stipendiums zur R\u00fcckzahlung wirtschaftlicher Hilfe f\u00fcr ihren Sohn verpflichtet. Der Bezirksrat hiess den Rekurs teilweise gut und ordnete die Anrechnung der K\u00fcrzung des Grundbedarfs mit der R\u00fcckzahlungsverpflichtung an. Die Beschwerdef\u00fchrerin ficht lediglich die K\u00fcrzung des Grundbedarfs an.) Angesichts der teilweisen Gutheissung des Rekurses durch den Bezirksrat ist das schutzw\u00fcrdige Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin fraglich, kann aber offen bleiben (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und deren K\u00fcrzung (E. 3). Die Differenz zwischen der angerechneten Verg\u00fctung f\u00fcr die Wohnungskosten und dem effektiven Mietzins stellt keine K\u00fcrzung dar. Die K\u00fcrzung des Grundbedarfs um 10.2 % ist mithin die einzige Sanktion im Sinn von \u00a7 24 SHG gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin und war dieser angedroht worden. In Umfang und Dauer ist die K\u00fcrzung angemessen. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die K\u00fcrzung des Grundbedarfs (E. 5). Die Anrechnung entfaltet ihre Wirkung insofern, als die Sozialbeh\u00f6rde von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht \u00fcber die ungek\u00fcrzte R\u00fcckerstattungsverpflichtung hinaus eine zus\u00e4tzliche R\u00fcckerstattungvon Fr. 450.- (6 x Fr. 75.-) verlangen kann (E. 6).\rBewilligung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung, aber Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (E. 7).\rAbweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:41:00", "Checksum": "166c1c4097e015b0042924893eac91c9"}