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VB.2007.00101
Entscheid
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend lebensmittelpolizeiliche Massnahme, hat sich ergeben: I. Die A AG vertreibt das Produkt "Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif" (fortan Red Bull Kick 80). Dabei handelt es sich um eine leuchtend rote Spirituose mit einem Alkoholgehalt von 80 %, abgefüllt in ein zugeschraubtes, schmales Reagenzglas von 20 ml Inhalt, die auch in den Varianten White Bull und Black Bull Kick 80 (weiss bzw. schwarz) vertrieben wird. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 wies die Eidgenössische Alkoholverwaltung das Kantonale Labor Zürich an, das Produkt auf Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung zu überprüfen. Das Kantonale Labor erhob am 4. Januar 2006 beim Kiosk C das Produkt Red Bull Kick 80 als Probe (Protokoll-Nr. 66-5). Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 an die D AG beanstandete es das Produkt und beschlagnahmte sämtliche der Protokoll-Nr. 66-5 entsprechenden Warenvorräte. Der Wareninhaber hatte bis am 3. Februar 2006 anzugeben, in welcher rechtmässigen Art er die Warenvorräte zu verwerten gedenke. Dagegen erhob die A AG am 20. Januar 2006 Einsprache und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Am 15. März 2006 wies das Kantonale Labor die Einsprache ab. II. Dagegen erhob die A AG am 23. März 2006 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und verlangte die Sistierung des Verfahrens, um mit dem Kantonalen Labor Gespräche über die Gestaltung des beanstandeten Produktes zu führen. Die Sistierung wurde abgelehnt und das Verfahren weitergeführt. In der ergänzenden Rekursbegründung vom 25. April 2006 beanstandete die A AG den angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab. III. Dagegen liess die A AG am 5. März 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Februar 2007 und die Verfügung des Kantonalen Labors vom 13. Januar 2006 aufzuheben, und ihre Einsprache sei gutzuheissen. Das Kantonale Labor verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort. Die Gesundheitsdirektion liess in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Die angefochtene Verfügung des Kantonalen Labors vom 13. Januar 2006 richtete sich an die D AG als Betreiberin des Kiosks C. Von Anfang an trat jedoch die Beschwerdeführerin als Partei auf, an welche die erwähnte Verfügung weitergeleitet worden war. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Dritte befugt, Verfügungen anzufechten, welche die Verfügungsadressaten belasten. Häufig sind Rechtsmittel einer privaten Vertragspartei des Verfügungsadressaten gegen Verfügungen, welche den Letzteren belasten. Der geltend gemachte Nachteil muss sich aber unmittelbar für den anfechtenden Dritten ergeben und darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 48). Vorliegend geht es darum, dass die Beschwerdeführerin bei Abweisung der Beschwerde einen Absatzkanal in Form des Kiosks C verlieren würde oder nur noch in beschränkter Weise benützen könnte. Sie hat demnach ein unmittelbares Interesse in der vorliegenden Angelegenheit und erweist sich entsprechend als zur Beschwerde legitimiert. 1.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 13. Januar 2006 kein generelles Verkaufsverbot für das Produkt Red Bull Kick 80 erliess. Obwohl am kontrollierten Kiosk C sämtliche der Protokoll-Nr. 66-5 entsprechenden Warenvorräte mit Beschlag belegt wurden, hatte der Wareninhaber – demnach der kontrollierte Kioskbetreiber – dem Beschwerdegegner bis 3. Februar 2006 mitzuteilen, in welcher rechtmässigen Art er die Warenvorräte zu verwerten gedenke. Diese Formulierung lässt verschiedene Interpretationen zu, womit sich die Frage stellt, wie das Anfechtungsobjekt zu umschreiben ist. Im Sinne einer unbeschränkten Tragweite der Verfügung vom 13. Januar 2006 wäre diese so zu verstehen, dass das Produkt Red Bull Kick 80 generell vom Markt genommen werden müsste. Denn gemäss der Begründung der Vorinstanzen wären sowohl das Verbot der Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet (Art. 11 Abs. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005, LGV, SR.817.02), als auch das Verbot, alkoholische Getränke zu vertreiben, die mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, welche sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 2005, GetränkeV, SR.817.022.110), verletzt worden. Einer solchen Auslegung der streitbetroffenen Verfügung steht allerdings entgegen, dass sich die Beschlagnahme gerade nicht an den Hersteller, sondern lediglich gegen eine einzelne Verkaufsstelle des beanstandeten Produktes richtete. Es ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahmung in erster Linie erfolgte, weil im kontrollierten Kiosk das Verbot der Abgabe von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren bzw. von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren missachtet wurde (§ 25 Abs. 2 und 3 des kantonalen Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996, GastgewerbeG). Anlass für die vom Beschwerdegegner vorgenommene Kontrolle war nämlich eine Anfrage von Nationalrätin E am 12. Januar 2005 an den Bundesrat, ob dieser tolerieren wolle, dass "am Kiosk im Hauptbahnhof Zürich", weitab von Kasse und Kontrolle durch das Personal, eine Art Reagenzglas aus Kunststoff, gefüllt mit 20 ml 80-prozentigem Alkohol namens "Kick 80", verkauft werde. Das Getränk schmecke süss und werde deshalb von Jugendlichen gekauft. In der Folge nahm die Eidgenössische Alkoholverwaltung eine Inspektion am Hauptbahnhof Zürich vor, wobei sie feststellte, dass das gebrannte Wasser "Kick 80" nur an einer Verkaufsstelle angeboten werde und von den Kunden nicht selber behändigt werden könne. Eine Beanstandung erfolgte nicht. Im Hinblick auf die Jugendschutzvorschriften in der Lebensmittelgesetzgebung, wofür die Alkoholverwaltung nicht zuständig ist, erteilte sie aber dem Kantonalen Labor Zürich am 16. Dezember 2005 den Auftrag, das Produkt "Kick 80" auf Übereinstimmung mit den Lebensmittelvorschriften zu prüfen. Dies führte zur Beschlagnahme der dem Protokoll Nr. 66-5 entsprechenden Produkte am erwähnten Kiosk C. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Beschlagnahme des beanstandeten Produktes zulässig war. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, trifft dies jedenfalls dann zu, wenn das Produkt – wie im vorliegenden Fall – an einem Ort angeboten und in einer Art angepriesen wird, die speziell Jugendliche unter 18 Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert. 2. In der Sache geht es um den Jugendschutz beim Vertrieb alkoholischer Getränke. Dafür finden sich Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen. Unter den Parteien ist umstritten, welcher gesetzlichen Regelung Vorrang zukommt. 2.1 Dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (AlkG; SR. 680) sind die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung unterstellt. Vorbehalten bleiben die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit das Alkoholgesetz keine davon abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art. 1 AlkG). Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG). Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen (Art. 42b Abs. 1 AlkG). 2.2 Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR.817.0) bezweckt, die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können (Art. 1 lit. a LMG). Unter "Lebensmitteln" sind Nahrungs- und Genussmittel zu verstehen; Genussmittel sind alkoholische Getränke und Raucherwaren (Art. 3 Abs. 1 und 3 LMG). Zu den zulässigen Genussmitteln gehören die alkoholischen Getränke, insbesondere Wein, Obst- und Fruchtwein, Bier und Spirituosen (Art. 4 Abs. 1 lit. r LGV). Art. 2 lit. a der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV, SR.680.11) umschreibt Spirituosen als alkoholhaltige Getränke, die vorwiegend aus Ethylalkohol und Wasser bestehen und weitere Zutaten sowie natürliche geruch- und geschmackgebende Stoffe enthalten können. Nach Art. 11 Abs. 1 LGV dürfen alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden (ebenso § 25 Abs. 3 GastgwerbeG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung. Nach Art. 11 Abs. 3 LGV ist jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, untersagt. Die Abgabe von gebrannten Wassern (zum Beispiel Spirituosen) an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten (§ 25 Abs. 2 GastgewerbeG). 2.3 Art. 11 Abs. 4 LGV verweist ergänzend auf die erwähnte GetränkeV. Diese umschreibt verschiedene alkoholische Getränke, darunter Spirituosen, legt die Anforderungen an sie fest (zum Beispiel mehr als 0,5 Volumenprozent Ethylalkohol) und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung. Vorbehalten bleiben wiederum die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung (Art. 1 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 2 GetränkeV). Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind; auf Schülermaterialien; mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden; an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden, sowie in weiteren Fällen (Art. 4 Abs. 1 GetränkeV; ebenso Art. 11 Abs. 3 LGV, Art. 42b Abs. 3 lit. d+e AlkG). Alkoholische Getränke dürfen sodann nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind (Art. 4 Abs. 2 GetränkeV). 2.4 Die vorliegend umstrittene Aufmachung des Getränks Red Bull Kick 80 in einem zugeschraubten Reagenzglas ist demnach unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 Abs. 2 GetränkeV zu prüfen, der das Verbot der an Jugendliche unter 18 Jahren gerichteten Werbung für alkoholische Getränke auch auf deren Aufmachung bezieht. Diesbezüglich liefert die Alkoholgesetzgebung keine, auch keine davon abweichende Regelung. Der Vorbehalt der Alkoholgesetzgebung in Art. 1 Abs. 2 GetränkeV (vorn E. 2.3) greift demnach nicht (vorn E. 2.1). Der in Art. 1 AlkG enthaltene Verweis auf die Lebensmittelgesetzgebung, die ihrerseits (zum Beispiel Art. 37 LMG) über die Lebensmittelverordnung auf die Getränkeverordnung verweist (Art. 11 Abs. 4 LGV), erweitert vielmehr das Verbot der Werbung für alkoholische Getränke auf deren Aufmachung, sofern sie sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. 3. Die Vorinstanzen stützten sich in ihren Entscheiden zur Hauptsache auf Art. 11 Abs. 3 LGV und Art. 4 Abs. 2 GetränkeV. Vorweg ist das Zusammenspiel der beiden Bestimmungen zu prüfen. Art. 11 Abs. 3 LGV hält fest, dass jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, verboten ist, unter anderem an Orten, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. Dasselbe Verbot lässt sich Art. 4 Abs. 1 GetränkeV entnehmen für Orte, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten. Demnach wäre ein Verkauf des beanstandeten Produktes grundsätzlich zulässig, sofern es an Orten angepriesen wird, die nicht hauptsächlich von Jugendlichen unter 18 Jahren aufgesucht werden. Demgegenüber dürfen nach Art. 4 Abs. 2 GetränkeV alkoholische Getränke nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten oder entsprechend aufgemacht sind. Ungeachtet des Verkaufsortes sind nach dieser Bestimmung die zum Verkauf stehenden alkoholischen Getränke derart zu gestalten, dass sie sich von ihrer Aufmachung her – wenngleich zwar auch – jedenfalls aber nicht "speziell" an Jugendliche unter 18 Jahren richten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vorerst, dass sich ihre Werbemassnahmen, insbesondere die Aufmachung und Ausstattung des beanstandeten Produktes, speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richte, wie es Art. 11 Abs. 3 LGV verlange. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das in Frage stehende Spirituosenprodukt grundsätzlich nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden dürfe. Bereits daraus ergebe sich, dass das Produkt selbst, Angaben oder Abbildungen auf dem Produkt oder weitere Ausstattungselemente weder direkt noch indirekt dazu bestimmt seien, sich in irgendeiner Weise an Jugendliche unter 18 Jahren zu wenden. Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, das Produkt sei ausgesprochen trendig aufgemacht, und die Wirkung der Aufmachung sei ausschlaggebend. In der Vernehmlassung zur Beschwerde machte sie sodann geltend, wenn allein der Umstand massgebend wäre, dass ein Produkt nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfe, erübrigten sich jegliche Werbebeschränkungen für solche Produkte. Bekanntlich wird das bestehende Verkaufsverbot von alkoholhaltigen Produkten an Jugendliche unter 18 Jahren nicht besonders diszipliniert gehandhabt, sei es von Verkäuferseite (mangelhafte Kontrollen des Alters der Käufer) oder von Käuferseite (Ausweis von älteren Kollegen, Erwerb durch solche). Die Frage aber, ob sich ein alkoholhaltiges Produkt (Spirituose) von seiner Aufmachung her an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, entscheidet sich nicht danach, wie strikt das Verkaufsverbot an Jugendliche unter 18 Jahren eingehalten wird. Soweit die Beschwerdeführerin weiter aus dem Warnhinweis auf dem Produkt, wonach unter Alkoholeinfluss nicht am Strassenverkehr teilgenommen werden dürfe, ableitet, dass sich dieser Hinweis nicht an Jugendliche, sondern nur an den erwachsenen Konsumenten richte, übersieht sie, dass auch Jugendliche, insbesondere als Velofahrer, Mofa- oder Rollerfahrer (ab 14 bzw. 16 Jahren) am Strassenverkehr teilnehmen. Daraus ergibt sich nichts zugunsten ihres Standpunktes. 4.2 Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid beanstandet, dass die Form des Produktes (Reagenzglas mit 20 ml Inhalt) anziehend auf Jugendliche wirke und diese zu einem schnellen und unmittelbaren Trinken an Ort und Stelle verleite. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, ein Spirituosenprodukt, das 80 % Alkohol enthalte, werde von erwachsenen Konsumenten kaum schnell und unmittelbar an Ort und Stelle konsumiert. Vielmehr sei das Produkt zum Mischen für sogenannte Longdrinks bestimmt, was sich direkt aus dessen Alkoholgehalt ergebe. Ausserdem werde auf der Werbetafel für das Produkt in der Auslage durch den Hinweis "for mixdrinks only" darüber informiert, dass dieses nicht zum sofortigen Konsum geeignet sei. Das Reagenzglas stamme zudem aus dem Laborbetrieb, mit dem Jugendliche nur selten in Kontakt kämen. Die lange Röhrenform sei sodann viel unhandlicher als eine kleine Flasche. 4.2.1 Es mag zutreffen, dass ein Produkt, das 80 % Alkohol enthält, grundsätzlich nicht zum direkten Konsum geeignet ist. Indessen enthält das Getränk Red Bull Kick 80 neben hochprozentigem Alkohol (Vodka) Wasser, Zucker, Säuerungsmittel, Aroma und Farbstoff und weist einen süsslichen Geschmack auf. Demnach lässt es sich trotz seines hohen Alkoholgehalts ohne Weiteres direkt konsumieren, wobei die beigemischten Zutaten den hohen Alkoholgehalt und dessen scharfen Geschmack übertünchen. 4.2.2 Auf der Suche nach der Erschliessung neuer Marktsegmente sind Getränkehersteller ständig daran, neuartige alkoholhaltige Produkte für ein möglichst breites Zielpublikum zu kreieren ("Designerdrinks"). Daraus entstanden anfang der Neunziger-Jahre die Energy-Drinks, welche keinen Alkohol, dafür Aufputschmittel wie hochdosiertes Coffein ("Red Bull") oder Guaraná enthielten. Dank ihres süssen Geschmacks und attraktiver Werbekampagnen (zum Beispiel "Red Bull verleiht Flügel") erzielten diese Produkte einen hohen Absatz, insbesondere auch bei Jugendlichen. Der Erfolg führte weiter zu den fertig in Flaschen abgefüllten Premix-Getränken (zum Beispiel Bacardi-Cola). Weit grösseren Erfolg erzielten indessen die sogenannten "Alcopops", eine erweiterte Version von Premix-Getränken, die mit sehr süssen Geschmacksrichtungen den Geschmack des beigemischten Alkohols unterbinden. Vor allem bei Jugendlichen finden solche Getränke ausserordentlichen Anklang, womit die Hemmschwelle zum Alkoholkonsum gesenkt wurde. Die trendig bedruckten und in gestylten Formen und Farben daherkommenden Getränke bilden für viele Jugendliche eine ansprechende und damit leicht zu konsumierende Alternative zu Bier und Wein. Das vorliegend zu beurteilende Getränk ist seinerseits eine erweiterte Version von Alcopops, indem es sich zum sofortigen Konsum eignet, die Menge drastisch reduziert (20 ml) und der Alkoholgehalt massiv erhöht (80 Volumenprozente) wurde. Die Frage, ob mit solchen Produkten Jugendliche angesprochen werden, muss im Zusammenhang mit deren Alkoholkonsum gesehen werden. An sich ist es normal, dass Jugendliche mit dem Eintritt in die Erwachsenenwelt den Alkoholkonsum erlernen. Allerdings sind die Zahlen der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme besorgniserregend: Schon im Jahre 2002 erreichte der wöchentliche Alkoholkonsum bei den 15- bis 16-jährigen Schülern eine Rate von 40,5 % und bei den Schülerinnen 25,8 %; letzterwähnte bevorzugten Alcopops (Zürcher Fachstelle zur Prävention des Alkohol- und Medikamentenmissbrauchs, ZüFAM, www.zuefam.ch, Auswahl Newsletter, Newsletter August 2003). Diese Trinkgewohnheiten haben sich inzwischen weiter zum Negativen akzentuiert: Kampf-, Rausch- und sogar Komatrinken vermitteln Jugendlichen mittlerweile den ebenso regelmässigen wie ultimativen Kick im Ausgang. Dabei wird oft schon vor dem eigentlichen Wirtshaus- oder Location-Besuch zuhause oder unter Freunden "vorgetrunken", um einen gewissen Alkoholpegel zu erreichen. 4.2.3 Gerade im Rahmen des Rausch- und Komatrinkens, aber auch, um sich von blossen Alcopops-Trinkern abzuheben, erreicht das in Frage stehende Konzentrat zweifellos eine hohe Attraktivität unter Jugendlichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wirkt dabei die Form des Reagenzglases besonders anziehend, erweckt sie doch den Eindruck eines frischen – da noch nicht in ein übliches Gefäss abgefüllten – Destillates aus dem "Designer"-Labor, was sich im hohen Alkoholgehalt bestätigt. Auch die ZüFAM erachtet Red Bull Kick 80 als eines der neuesten und "verrücktesten" Alkoholprodukte im Reagenzglas, das sich speziell an Jugendliche richtet (www.zuefam.ch, Auswahl Newsletter, Newsletter August 2003). Dass diese Form unhandlich ist, animiert gerade zum raschen und sofortigen Konsum, wozu auch der geringe Inhalt (20 ml) verleitet. 4.2.4 Ebenso attraktiv wie die Form wirkt die Aufschrift mit Red Bull Kick 80. Die Zahl "80" weist auf den hohen Alkoholgehalt hin, während das Wort "Kick" (im deutschen Sprachgebrauch "Hochstimmung, Erregung, rauschhafter Zustand, durch Drogen hervorgerufene Hochstimmung"; Duden, Fremdwörterbuch, 7. A., Mannheim etc. 2001, S. 503) den Genuss von Red Bull Kick 80 mit einer besonderen Hochstimmung verknüpft. Inwieweit dabei Verbindungen zum Energy-Drink "Red Bull" gewollt sind, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin profitiert jedenfalls davon, dass die Nähe der Bezeichnung ihres Produkts zu "Red Bull" bei den Konsumierenden den Eindruck erweckt, eine ähnliche, aber weit stärker stimulierende Wirkung zu erzielen. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin darin, dass die Bezeichnung "Kick 80" darauf aufmerksam machen soll, dass es sich um ein Produkt mit einem weit über dem Üblichen liegenden Alkoholgehalt handle. Als Warnhinweis kann eine Bezeichnung, die Konsumenten auf eine geradezu euphorische Hochstimmung hinweist, ernsthaft wohl nicht verstanden werden. 4.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich die rote Farbe des Red Bull Kick 80 speziell an Jugendliche richtet, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Wie dargelegt, gehört es gerade zur Verkaufsstrategie für Alcopops und verwandte Produkte, diese mit gestylten Formen und Farben für Jugendliche attraktiv zu gestalten. Wie sich aus den beigelegten Fotografien ergibt, sticht denn auch vor allem Red Bull Kick 80 als mit knallroter Flüssigkeit gefülltes Reagenzglas in den Auslagen sofort ins Auge. Unterstützend wirkt zudem die Abbildung eines Stiers in Angriffshaltung als Sinnbild der Stärke, worauf Jugendliche zweifellos auch ansprechen. 4.3 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Produkt für Longdrinks gedacht sei und Form und Inhalt es Restaurationsbetrieben ermöglichten, Longdrinks einfacher herzustellen, steht allerdings entgegen, dass es auch an Tankstellenshops und Kioskverkaufstellen (Kiosk C) in den Handel gelangt, wo sich Restaurateure in aller Regel nicht einzudecken pflegen, sich Jugendliche aber gerade abends und am Wochenende aufgrund langer Öffnungszeiten regelmässig gerne aufhalten. Dabei lag die "Durchfallquote" bei Testkäufen in Tankstellen Mitte 2006 bei 60 % (www.erdoel.ch, Auswahl Publikationen/Aktuelles/Alkoholverkauf an Jugendliche), was darauf hinweist, dass solche Produkte gerade für Jugendliche unter 18 Jahren leicht erhältlich sind. Das beanstandete Produkt wird denn auch sehr auffällig präsentiert. Darin liegt demnach ein Verstoss gegen Art. 11 Abs. 3 LGV (vorn E. 2.3). 4.4 Der Hinweis auf der Werbetafel "for mixdrinks only" ist sodann ebensowenig geeignet, jugendliche Konsumenten vom sofortigen Konsum des Red Bull Kick 80 abzuhalten, wie die aufgedruckte Warnung, dass in hohen Dosen genossener Alkohol sich auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit insbesondere im Strassenverkehr auswirken könne. Vielmehr provozieren solche Aufschriften erfahrungsgemäss gegenteiliges Verhalten. Bekanntlich darf der Energy-Drink "Red Bull" gemäss dem auf der Dose enthaltenen Hinweis nicht mit Alkohol vermischt werden, was jedoch laufend geschieht. Insbesondere die Vermischung von Red Bull mit Vodka ("Gummibärli") geniesst in der Gastroszene grosse Verbreitung, was zeigt, dass solche Hinweise kaum beachtet werden. 4.5 Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Reagenzglasform zusammen mit der farblichen Aufmachung, dem Schriftzug und der Bezeichnung "Kick 80" ausgesprochen trendig wirke und speziell Jugendliche anspreche. Es kann zusätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Auffassung der Vorinstanzen, der Vertrieb des Produktes sei mit Art. 11 Abs. 3 LGV und Art. 4 Abs. 2 GetränkeV jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn das Produkt – wie hier an einem Kiosk im Hauptbahnhof Zürich – an einer Örtlichkeit und in einer Weise zum Verkauf angeboten wird, die speziell Jugendliche unter 18 Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert, ist demnach nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem das Produkt vor seiner Einführung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vorgelegt worden sei. Diese habe dagegen keinerlei Einwendungen erhoben. Das Alkoholgesetz sehe aber für Spirituosen weitergehende Werbevorschriften vor als die später in Kraft getretenen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes. Dabei sei allein die eidgenössische Alkoholverwaltung für die Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen des Alkoholgesetzes in Bezug auf Spirituosen zuständig. Die Beschwerdeführerin habe demzufolge den korrekten Weg eingehalten, und das Handeln des Beschwerdegegners zeige sich als Verstoss gegen den verwaltungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz. Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, es liege kein Fall des Vertrauensschutzes vor, auch wenn Red Bull Kick 80 von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung bis anhin nicht beanstandet worden sei. Art. 39 LMG schreibe klar vor, dass die Kantone dieses Gesetz vollziehen. Dementsprechend seien sie auch zur Beurteilung zuständig, ob die Werbevorschriften für alkoholische Getränke eingehalten würden. Die Alkoholverwaltung sei demnach zu einer verbindlichen Auskunftserteilung über die Zulässigkeit der Aufmachung von Red Bull Kick 80 nicht zuständig gewesen. 5.2 Aus dem in Art. 1 AlkG enthaltenen Vorbehalt zugunsten der Lebensmittelgesetzgebung unter anderem im Bereich des Verkaufs gebrannter Wasser geht hervor, dass die im Alkoholgesetz enthaltenen Vorschriften über Werbeverbote, die sich ohnehin nur auf Print- und Bildmedien beziehen (Art. 42b Abs. 1 AlkG), nicht abschliessend sind (vorn E. 2.1). Vielmehr bilden sie eine Ergänzung zu den in der Lebensmittel- und der Getränkeverordnung enthaltenen Vorschriften bzw. Werbeverbote für alkoholhaltige Getränke mit Bezug auf Jugendliche unter 18 Jahren (vorn E. 2). Entsprechend ist für Werbeverbote, die nicht im Alkoholgesetz enthalten sind, nicht die Alkoholverwaltung zuständig, obliegt doch der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (und der dazugehörenden Verordnungen) den Kantonen (Art. 40 Abs. 1 LMG). Der Anstoss für die vorliegend vorgenommene Kontrolle ging denn auch offenkundig von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung an den Beschwerdegegner aus. Im Übrigen hat sich die Alkoholverwaltung schwergewichtig nicht mit dem Jugendschutz im Zusammenhang mit dem Vertrieb alkoholhaltiger Produkte zu beschäftigen, worauf schon die rudimentären entsprechenden Bestimmungen im Alkoholgesetz hindeuten (Art. 1 AlkG; vorn E. 2.1). 5.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, geschützt zu werden. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Dabei muss die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein; unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes genügt es allerdings, dass Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 627, 631, 674 f.). In der Einspracheschrift vom 8. Februar 2006 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sowohl das Produkt selber als auch die begleitende Werbung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vorgelegt worden seien. Diese habe weder gegen das Produkt noch gegen seine Verpackung Einwendungen erhoben. Aus der eingelegten Korrespondenz geht hervor, dass die Gestaltung der Werbetexte besprochen wurde. Davon abgesehen verweist die Eidgenössische Alkoholverwaltung im von der Beschwerdeführerin eingelegten Merkblatt "Werbung und Alkohol – ein Überblick" selber auf die Lebensmittelverordnung und die darin enthaltenen Bestimmungen zum Verbot der Werbung für alkoholhaltige Getränke, die sich an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, sowie darauf, dass dafür die Kantone zuständig seien. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass das Nichteinschreiten der Eidgenössischen Alkoholverwaltung der Genehmigung ihres Produktes auch durch die kantonalen Instanzen unter dem besonderen Gesichtspunkt des Werbeverbotes für Jugendliche unter 18 Jahren gleichkomme. Ein Vertrauenstatbestand liegt somit nicht vor. 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschlagnahme der in Frage stehenden Produkte erweist sich im vorgenommenen Umfang als rechtmässig (vorn E. 1.3). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde vom Beschwerdegegner nicht verlangt. Demgemäss entscheidet die Kammer 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |