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Geschäftsnummer: VB.2007.00103  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Rodungsbewilligung


Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen eine zur Realisierung einer Radwegverbindung erteilten Rodungsbewilligung.

Es ist mit den Koordinationsgrundsätzen von Art. 25a Abs. 2-4 RPG nicht vereinbar, dass den Einsprechern die Rodungsbewilligung des Amtes für Landschaft und Natur vor der Beschlussfassung des Regierungsrates über die Projektfestsetzung eröffnet wurde. Zuständige Instanz für die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ist der Regierungsrat (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 StrassG). Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG verlangt eine gleichzeitige Eröffnung der Rodungsbewilligung und des Festsetzungsbeschlusses. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten; die Beschwerdeschrift ist dem Regierungsrat zu überweisen (E. 2).
Da das Vorgehen der Beschwerdegegner mangelhaft war, sind die Gerichtskosten ihnen hälftig auzuerlegen (E. 3).
 
Stichworte:
KOORDINATION
KOORDINATIONSPFLICHT
KOORDINATIONSPRINZIP
RODUNG
RODUNGSBEWILLIGUNG
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
WALD
Rechtsnormen:
Art. 25 lit. a RPG
§ 15 Abs. I StrassG
§ 17 Abs. IV StrassG
Art. 5 WaG
Art. 16 WaG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00103

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. März 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

In Sachen

 

 

1.         A,

 

2.         B,

 

3.         C,

 

4.         D,

 

5.         E,

 

6.         F, 

 

7.         G, 

 

8.1       H, 

 

8.2       I, 

 

9.         J, 

 

10.1     K, 

 

10.2     L, 

 

11.       M, 

 

alle vertreten durch A,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Kantonales Amt für Landschaft und Natur, 

 

2.    Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

 

betreffend Rodungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Zur Realisierung der im regionalen Richtplan enthaltenen Radwegverbindung entlang der Winterthurerstrasse S-2 zwischen Dietlikon und Wallisellen liegt ein Projekt vor, das – als Fortsetzung des bereits bestehenden Teilstücks zwischen Wallisellen und Erlenholzstrasse – den Bau des Radwegs entlang der nordwestlichen Strassenseite vorsieht und auf einer Strecke von ca. 950 m eine Rodung von insgesamt 2'698 m2 Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Dietlikon erfordert. Hierfür stellte die Volkswirtschaftsdirektion beim Amt für Landschaft und Natur (Baudirektion) am 17. Oktober 2006 ein Rodungsgesuch. Gestützt auf § 16 f. des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (Fassung vom 8. Juni 1997, StrassG) sowie Art. 5 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV, SR 921.01) wurden sowohl das Strassenprojekt wie auch das Rodungsgesuch am 3. November 2006 öffentlich aufgelegt. Gegen die Rodung gingen 14 Einsprachen ein.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 erteilte das Amt für Landschaft und Natur gestützt auf Art. 5 und 16 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) die Rodungsbewilligung; zudem bewilligte es in einem Teilabschnitt die Erstellung eines als nachteilige Waldnutzung geltenden Fussweges. Als zulässiges Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) bezeichnet.

II.  

Gegen die Rodungsbewilligung erhoben neun der Einsprecher am 2. März 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten Aufhebung des Projekts und Verweigerung der Rodungsbewilligung; der Radweg sei auf bestehenden Wegen durch den Wald bis zur Bahnlinie Bassersdorf-Kloten anzulegen, was den Verzicht auf die vorgesehene Rodung entlang der Alten Winterthurerstrasse ermögliche und den Radfahrern Schutz vor den Immissionen des Autoverkehrs biete.

Auf Präsidialverfügung hin übermittelte das Amt für Landschaft und Natur dem Verwaltungsgericht am 19. März 2007 die Akten. Im Begleitschreiben führte es aus, die Rodungsbewilligung sei den Einsprechern versehentlich verfrüht, vor Beschlussfassung des Regierungsrats über das Projekt, zugestellt worden. Sobald dieser Beschluss gefällt sei, werde er dem Verwaltungsgericht zugestellt, dem die Sistierung Beschwerden beantragt werde. Das Sekretariat des Gerichts ersuchte das Amt für Landschaft und Natur am 21. März 2007 telefonisch darum, dafür zu sorgen, dass mit der Beschlussfassung über das Projekt zugewartet werde, bis feststehe, ob das Gericht auf die vorliegende Beschwerde eintrete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Strassenprojekte nach §§ 12 ff. StrassG sind (Sonder-)Nutzungspläne im Sinn von Art. 14 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Bei deren Festsetzung sind daher die Koordinationsgrundsätze von Art. 25a Abs. 2 und 3 RPG zu beachten (Art. 25a Abs. 4 RPG). Das gilt insbesondere für Strassenprojekte, deren Realisierung eine waldrechtliche Bewilligung nach Art. 5 und/oder Art. 16 WaG erfordert (vgl. BGE 122 II 81 E. 6d/ee; BGr, 24. Januar 2007, 1P.510/2006; 23. Februar 2004, 1A.115/2003, E. 4.1; 25. April 2003, IA.79/2002 E. 3.4, www.bger.ch).

2.  

Von diesen Grundsätzen sind hinsichtlich des hier streitbetroffenen Projekts auch die Beschwerdegegner ausgegangen, indem sowohl das Strassenprojekt wie auch das Rodungsgesuch am 3. November 2006 öffentlich aufgelegt wurden. Für die weitere Abwicklung stellte sich die Koordinationsfrage in verschiedener Hinsicht.

Zum einen erfordert die Koordinationspflicht nach Art. 25a Abs. 2-4 RPG bezüglich des vorliegenden Projekts eine Abweichung von der kantonalen Regelung des Instanzenzugs (vgl. auch Art. 33 Abs. 4 RPG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 4 N. 19; RB 1991 Nr. 75 = BEZ 1991 Nr. 33). Ginge es allein um die Rodungsbewilligung, könnte gegen die diesbezügliche Verfügung des Amts für Landschaft und Natur gemäss §§ 19 ff. VRG Rekurs an die Baudirektion erhoben werden, sofern das Amt in eigenem Namen verfügt hat, was anzunehmen ist (vgl. § 19 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 4a der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998, eingefügt durch Regierungsratsbeschluss vom 17. Mai 2006); der Rekurs an den Regierungsrat stünde hingegen offen, wenn das Amt im Namen der Baudirektion verfügt hätte (vgl. § 19a Abs. 1 VRG). Weil aber hier für die Festsetzung des (eine Staatsstrasse betreffenden) Projekts und die Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen der Regierungsrat zuständig ist (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 StrassG), rechtfertigt es sich, im Hinblick auf die bundesrechtliche gebotene Koordination auf diesen verwaltungsinternen Rechtsweg zu verzichten. Mit einem solchen Verzicht steht die angefochtene Verfügung des Amts für Landschaft und Natur vom 7. Februar 2007 allerdings nicht in direktem Widerspruch. Als für die Bewilligung zuständiges Amt musste es sich mit den Einsprachen, soweit darin die Rodung von Wald angefochten wurde, jedenfalls auseinandersetzen. Es ist daher aus koordinationsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wenn das Amt die Bewilligung – unter Berücksichtigung der gegen das Rodungsgesuch erhobenen Einsprachen – erteilt hat und dabei davon ausgegangen ist, dass ein verwaltungsinterner Rekurs entfällt. Eine andere Möglichkeit hätte darin bestanden, unter Berücksichtigung der gegen das Rodungsgesuch erhobenen Einwendungen lediglich eine verbindliche Stellungnahme zuhanden des Regierungsrats abzugeben.

Mit den Koordinationsgrundsätzen von Art. 25a Abs. 2-4 RPG nicht ohne weiteres vereinbar ist jedoch das Vorgehen des Amtes für Landschaft und Natur insofern, als die Bewilligungsverfügung vom 7. Februar 2007 den Einsprechern vor der Beschlussfassung des Regierungsrats über die Projektfestsetzung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist. Das Amt für Landschaft und Natur räumt dies im Schreiben vom 19. März 2007 sinngemäss selber ein, schlägt aber zur Heilung eine Sistierung der Beschwerde der Einsprecher vor. Eine solche Sistierung ist jedoch abzulehnen. Zuständige Instanz für die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ist der Regierungsrat (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 StrassG). Gemäss Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. Eine inhaltliche Abstimmung lässt sich hier streng genommen nur erreichen, wenn der Regierungsrat über die Projektfestsetzung entscheidet, bevor die Rodungsbewilligung den Einsprechern eröffnet wird; das belässt ihm als zuständiger Festsetzungsbehörde die Möglichkeit, die Rodungsbewilligung zu bestätigen oder (falls er bei der Gesamtwürdigung des Projektes die dagegen erhobenen Einsprachen für begründet hält) aufzuheben. Jedenfalls verlangt Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG eine möglichst gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Rodungsbewilligung und des Festsetzungsbeschlusses. Dies wäre hier ohne weiteres möglich gewesen, wenn nicht die Rodungsbewilligung – versehentlich – vorzeitig eröffnet worden wäre.

Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Den Beschwerdeführenden bleibt nach dem Gesagten die Möglichkeit gewahrt, gegen einen positiven Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzureichen, und zwar auch insoweit, als sie sich gegen die Rodungsbewilligung wenden wollen. Unter den aufgezeigten Umständen rechtfertigt es sich zudem, die vorliegende Beschwerdeschrift dem Regierungsrat zu überweisen, der die darin erhobenen Einwendungen bereits beim Entscheid über die Projektfestsetzung und die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen berücksichtigen kann (§ 17 Abs. 4 StrassG).

3.  

Da das Vorgehen der Beschwerdegegner zumindest insofern mangelhaft war, als die Verfügung des Beschwerdegegners 1 den Beschwerdeführenden verfrüht eröffnet worden ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer

(im Zirkulationsverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG):

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. März 2007 wird im Sinn der Erwägungen dem Regierungsrat überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr.    890.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.

4.    Mitteilung an …