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Geschäftsnummer: VB.2007.00107  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von geleisteten Vorschüssen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Sozialhilfe nach § 26 SHG setzt voraus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch unwahre oder unvollständige Angaben des Sozialhilfeempfängers ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer lediglich fehlerhaftes Verhalten vor, das sich nach Auszahlen der Hilfe ereignet hat. Dieses ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen Leistungsbezug verursacht zu haben (E. 2.2). Für einen Teilbetrag der zurückgeforderten Leistung kann nicht einmal ein unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden (E. 2.3). Die Auffassung, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht nur unter den Voraussetzungen von § 26 SHG, sondern allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise gewährten Leistungen erfolgen darf, ist problematisch und findet im Gesetz keine Stütze (E. 2.4). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABTRETUNGSERKLÄRUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
IV-RENTE
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
VORSCHUSS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 51 S. 115
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00107

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 18. April 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A. A ersuchte am 4. Mai 2005 bei der Gemeinde X um Bevorschussung von IV-Taggeldern und stellte am 13. Mai 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein Gesuch um Drittauszahlung der bevorschussten IV-Taggelder an die Gemeinde. Diese zahlte dem Gesuchsteller am 19. Mai 2005 einen Vorschuss von Fr. 960.- aus.

Im Februar 2006 beantragte A erneut wirtschaftliche Hilfe, da er seit 21. Dezember 2005 kein Taggeld mehr von der IV erhalten habe. Als Soforthilfe zahlte ihm die Gemeinde Fr. 300.- bar aus und forderte ihn mit Schreiben vom 22. März 2006 auf, zusätzlich zu den eingereichten Unterlagen noch ein Arztzeugnis und eine Vollmacht der Krankenkasse einzureichen, was dieser in der Folge unterliess.

Am 23. Mai 2006 ersuchte A erneut um Bevorschussung von IV-Taggeldern. Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 bevorschusste die Gemeinde X für die Zeit vom 29. Mai 2006 bis zum 29. Juni 2006 die zu erwartenden IV-Taggelder mit Fr. 700.- (Ziff. 1), setzte den monatlichen Bedarf für Juli 2006 provisorisch auf Fr. 695.- fest (Ziff. 2) und verweigerte für die Zeit vom 23. Februar bis 28. Mai 2006 die wirtschaftliche Hilfe wegen Nichteinreichens von Unterlagen. Gleichzeitig sollte A für die ausgerichteten Fr. 300.- eine Abtretungserklärung unterschreiben, falls ihm für diese Zeit nachträglich eine IV-Rente ausbezahlt werde (Ziff. 3). Schliesslich erteilte die Gemeinde dem Unterstützten verschiedene Ratschläge und Weisungen betreffend das weitere Vorgehen (Ziffn. 4 bis 7).

B. Da sich A im Nachgang an diesen Beschluss nicht mehr bei der Fürsorgebehörde meldete, stellte der Gemeinderat X die Sozialhilfe mit Beschluss vom 7. November 2006 ein (Ziff. 1). Gleichzeitig legte sie fest, dass die bevorschussten IV-Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 1'260.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten seien (Ziff. 2), da die geforderte Abtretungserklärung nie eingereicht worden sei.

II.  

Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs beklagte sich A über eine Verletzung der Schweigepflicht und mangelnden Beistand durch die Fürsorgebehörde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungspflicht. Er erklärte sich zur Rückzahlung bereit, falls er zu einer rückwirkenden IV-Rente oder Schadenersatz kommen sollte. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 26. Januar 2007 ab, soweit er darauf eintrat, und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 6. März 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verpflichtung zur Rückerstattung von IV-Taggeldern über Fr. 1'260.- sei aufzuheben.

Die Gemeinde X beantragte am 21. März 2007, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rückforderung der bevorschussten IV-Taggelder bzw. IV-Rente korrekt erfolgt sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat Y beantragte am 30. März 2007 ohne weitere Ausführungen ebenfalls die Beschwerdeabweisung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zu entscheiden ist über die Rückerstattung von insgesamt Fr. 1'260.-, weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin verlangt die Rückerstattung der gewährten Hilfeleistungen mit der Begründung, diese Gelder seien zu Unrecht bezogen worden. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Rückerstattungsgrund von § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). Nach dieser Bestimmung ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ein unlauteres Verhalten des Hilfesuchenden voraus, welches kausal zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat.

2.2 Die im März 2006 ausbezahlten Fr. 300.- sind dem Beschwerdeführer bezahlt worden, obwohl er in dieser Zeit (23. Februar bis 28. Mai 2006) gar keinen Unterstützungsanspruch hatte, so wie dies im rechtskräftigen Beschluss der Gemeinde vom 4. Juli 2006 festgestellt wurde. Dies allein begründet jedoch noch keine Pflicht, die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Eine solche setzt vielmehr voraus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch unwahre oder unvollständige Angaben des Beschwerdeführers ausgelöst wurde. Das bedeutet, dass das unlautere Verhalten des Beschwerdeführers die Gemeinde zur unrechtmässigen Leistung veranlasst haben muss.

Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Abtretungserklärung unterzeichnet habe, bezieht sich auf ein Verhalten nach Auszahlung der Hilfe. Dieses Verhalten ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen Leistungsbezug mit verursacht zu haben. Die Abtretungserklärung bildet im Übrigen auch gar keine notwendige Voraussetzung, um bei späterem IV-Rentenbezug die Rückerstattung der für den gleichen Zeitraum empfangenen Sozialhilfeleistungen zu verlangen. Dafür bietet § 27 Abs. 1 lit. a SHG eine selbständige Anspruchsgrundlage.

Dass dem Beschwerdeführer in anderer Hinsicht unlautere Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, geht aus den erstinstanzlichen Akten nicht hervor. Auch der Bezirksrat hat in seinem Entscheid keine solchen konkret benannt. Unter Verweis auf die als dürftig bezeichnete Aktenlage hält der Rekursentscheid nur fest, der Beschwerdeführer habe offenbar glaubhaft machen können, dass ihm in Aussicht stehende IV-Taggelder noch nicht ausbezahlt worden seien. Tatsächlich seien auch zu bestimmten Zeiten IV-Leistungen bezahlt worden. Eine Klärung, wann der Rekurrent welche Leistungen erhalten habe, sei aber nicht möglich, da der Rekurrent die dafür nötigen IV-Entscheide nicht vorgelegt habe. Auch damit wird wiederum nur eine nach erfolgtem Leistungsbezug offenbarte Mitwirkungsverweigerung angesprochen, die nicht kausal für den Leistungsbezug sein konnte.

2.3 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Mai 2005 gewährten Hilfeleistung über Fr. 960.- fehlt es an einer verbindlichen Klärung des Anspruches für diese Zeit. Der Beschluss vom 4. Juli 2006 erwähnt zwar im Rahmen der Darstellung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers das damalige Gesuch und die erfolgte Vorschussleistung, äussert sich aber bei der Anspruchsbehandlung im Dispositiv nicht dazu. Für diesen Betrag kann daher nicht einmal ein unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden. Inwiefern falsche Angaben des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug geführt haben sollen, ist ebenfalls nicht dargetan oder ersichtlich.

2.4 Der Bezirksrat scheint im Rekursentscheid anzunehmen, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht nur unter den Voraussetzungen von § 26 SHG, sondern allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise gewährten Leistungen erfolgen darf. Es könnte argumentiert werden, in diesem Fall stünde die Leistung quasi unter der Suspensivbedingung, dass der Hilfeempfänger bei der anstehenden Klärung des Leistungsanspruchs mitwirken werde.

Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und ist in ihrem Ansatz auch problematisch. Wie es sich damit verhält, kann aber vorliegend offen bleiben. Die beiden Vorschusszahlungen im Mai 2005 und März 2006 wurden von der Gemeinde jedenfalls nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft. Namentlich wurde vom Beschwerdeführer nicht etwa verlangt, dass er der Gemeinde bestimmte Einsichtsrechte in das IV-Verfahren gewähren müsse, ansonsten die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten seien. Auch später wurden vom Beschwerdeführer keine für diese beiden Auszahlungen relevanten Mitwirkungsleistungen eingefordert und unter Androhung einer Rückforderung im Säumnisfall gestellt. Die mit Beschluss vom 4. Juli 2006 statuierten Auflagen und Weisungen bezogen sich auf die laufende wirtschaftliche Hilfe ab August 2006, welche der Beschwerdeführer gar nicht mehr in Anspruch nehmen musste. Die in den Disp.-Ziffn. 4 bis 7 beschriebenen Pflichten und Mitwirkungsleistungen wären auch gar nicht dazu geeignet gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen für die früheren Vorschussleistungen weiter zu klären.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung an diese kommt damit von vornherein nicht in Frage (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Gemeinderates X vom 7. November 2006 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …