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Geschäftsnummer: VB.2007.00111  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Auflösung einer AG


Widerruf der Auflösung einer Gesellschaft nach Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands - Fristenlauf und Fristwahrung
Zuständigkeit einer Kammer (E. 1) des Verwaltungsgerichts (E. 2). Büsst eine juristische Person am Ort ihres statutarischen Sitzes ihr Rechtsdomizil ein, fordert das Handelsregisteramt sie auf, den rechtmässigen Zustand innert einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen wiederherzustellen (Art. 88a Abs. 1 HRegV). Geschieht dies nicht, muss der Registerführer die Auflösung der Gesellschaft eintragen und Letztere hiervon in Kenntnis setzen (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 Satz 1 HRegV). Die Auflösung wird widerrufen, wenn der gesetzliche Zustand innert drei Monaten nach ihrem Eintrag wiederhergestellt wird (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 3 HRegV). Es stellt sich die Frage, wann diese dreimonatige Frist zu laufen beginne und unter welchen Bedingungen sie als gewahrt erscheine (E. 3). Übereinstimmend mit der Lehre und einem Beschluss des Regierungsrates von Schaffhausen beginnt die dreimonatige Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV bereits mit dem Eintrag der Auflösung ins Tagebuch und etwa nicht erst mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (E. 3.1). Binnen dieser Frist muss der rechtmässige Zustand nicht nur wiederhergestellt werden, sondern seine Anmeldung auch beim Handelsregisteramt eingehen (E. 3.2). Diese Frist hat der Beschwerdeführer versäumt, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird; dies gälte vorliegend auch, wenn die dreimonatige Frist mit der Veröffentlichung im Handelsamtsblatt beginnen würde (E. 3.1-3).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLÖSUNG
FRISTAUSLÖSUNG
FRISTBEGINN
FRIST/-EN
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWAHRUNG
GESELLSCHAFT
HANDELSREGISTER
HANDELSREGISTERRECHT
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. 3 HRegV
Art. 88a HRegV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00111

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. Juli 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Auflösung einer AG,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die C AG mit Sitz in X hatte ihr dortiges Rechtsdomizil eingebüsst.

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich forderte diese Gesellschaft nach anderweitigen Versuchen durch öffentliche Bekanntmachung auf, innert 30 Tagen seit Erscheinen derselben – nämlich am 28. Juni 2006 – bei ihm ein Rechtsdomizil zum Eintrag anzumelden, ansonsten es sie für aufgelöst erkläre; werde binnen drei Monaten nach Eintrag der Auflösung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, lasse sich mit dessen Eintrag die Auflösung widerrufen.

Nachdem die dreissigtägige Frist "fruchtlos abgelaufen" war, verfügte das Handelsregisteramt mit Tagebucheintrag vom 2. August 2006, die C AG unter dem Zusatz "in Liquidation" als aufgelöst zu erklären; die entsprechende Publikation erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 8. jenes Monats. Mit Schreiben ebenfalls vom 2. August 2006 liess das Handelsregisteramt die Verfügung F zukommen, dem damaligen alleinigen Verwaltungsratsmitglied sowie neu zudem Liquidatoren mit Einzelunterschrift, und teilte ihm mit: "Wird binnen drei Monaten nach Eintragung der Auflösung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, so kann mit dessen Eintragung die Auflösung widerrufen werden […]. Der gesetzliche Zustand gilt als wiederhergestellt, wenn die Anmeldung mitsamt den vorgeschriebenen Belegen innert dieser Frist beim Handelsregisteramt eingetroffen ist." Dieses Schreiben wurde F auch am 8. gleichen Monats ausgehändigt.

B. Am 8. November 2006 ging beim Handelsregisteramt die Kopie eines vom 23. des Vormonats datierenden Schreibens an die C AG ein, worin F seinen sofortigen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekannt gab. – Mit am 9. November 2006 beim Handelsregisteramt eingelangtem Schreiben vom Vortag sandte A "das Protokoll der Universalversammlung der C AG mit der Bitte die betreffenden Änderungen im Handelsregister einzutragen". In diesem Protokoll der "[a]usserordentlichen Generalversammlung […] vom 8.11.2006, 16.00 Uhr" in Anwesenheit von "A, Aktionär" heisst es: "A eröffnet die Versammlung und stellt fest, dass 100% des Aktienkapitals vertreten sind und die ausserordentliche Generalversammlung im Sinne einer Universalversammlung stattfinden kann. Die F zur Verfügung gestellte Pflichtaktie ist mit der [alsbald erfolgenden, allerdings ersatzlosen] Abwahl aus dem Verwaltungsrat an A zurückgegangen. […] Die neue Geschäftsadresse der C AG lautet: Z-Strasse 3 in X"; gemäss dem von "A, alleiniger Aktionär" unterzeichneten Protokoll endete die Versammlung um 16.15 Uhr.

Am 23. oder 24. November 2006 schrieb das Handelsregisteramt an die C AG in Liquidation, "Herrn A": "Wir beziehen uns auf die am 8. November und 9. November 2006 eingegangen Unterlagen. […] Die Eintragung eines gültigen Domizils hätte […] bis spätestens 8. November 2006 erfolgen müssen. Bitte beachten Sie, dass diese Frist nicht erstreckbar ist, da es sich hiebei um eine sogenannte Verwirkungsfrist handelt. Demnach bleibt die Gesellschaft aufgelöst"; dieser Brief liess sich aber nicht zustellen. Unter dem 28. November 2006 schickte ihn das Handelsregisteramt ein zweites Mal mit gewöhnlicher Post an die Privatadresse von A; das Aushändigungsdatum geht aus den Akten nicht hervor.

A behauptete mit E-Mail vom 5. Dezember 2006, er habe sein Schreiben vom 8. No-vember 2006 seinerzeit dem Handelsregisteramt vorausgefaxt, was denn auch dessen Schreiben vom 23. November 2006 bestätige; die Frist erscheine ihm deshalb nicht als ver­wirkt, und er bitte um Angabe, wo er widrigenfalls "Anzeige" machen müsse. Mit Antwort vom nächsten Tag beharrte das Handelsregisteramt auf seinem Standpunkt, dass die nötigen Unterlagen bis 8. November 2006 bei ihm nicht eingetroffen seien, wies sodann darauf hin, nur eine für die Gesellschaft zeichnungsberechtigte sowie im Handelsregister eingetragene Person – damals allein F – hätte das neue Domizil anmelden können, und nannte endlich als Rechtsmittel die Beschwerde bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion).

II.  

A erhob unter dem 14. Dezember 2006 Beschwerde bei der Justizdirektion und beantragte sinngemäss namentlich, die Auflösung der C AG in Liquidation zu widerrufen; zur Begründung machte er vor allem geltend, eine telefonische Nachfrage beim Handelsregisteramt habe ergeben, dass die Meldung des neuen Domizils zwar fristgerecht, aber nicht durch das Verwaltungsratsmitglied F erfolgt sei und deshalb nicht akzeptiert werde.

In der Rechtsmittelantwort verdeutlichte das Handelsregisteramt, bei ihm sei das Schreiben von F vom 23. Oktober 2006 am 8. November 2006 und der Brief von A vom 8. November 2006 samt Generalversammlungsprotokoll vom gleichen Tag am 9. November 2006 eingegangen; darum sei die Anmeldung eines neuen Domizils verspätet und obendrein zu jenem Zeitpunkt keine Person für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen, welche die Eintragung des neuen Domizils hätte anmelden können.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel ab; der Entscheid wurde A am 26. Februar 2007 zugestellt.

III.  

A führte beim Verwaltungsgericht am 12./14. März 2007 Beschwerde und erneuerte den sinngemässen Antrag, die Auflösung der C AG in Liquidation zu widerrufen.

Die Justizdirektion mit Vernehmlassung vom 23./28. März 2007 sowie das Handelsregisteramt mit Beschwerdeantwort vom 10./11. April 2007 schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels. Auf Zustellung dieser beiden Eingaben zur Kenntnisnahme hin reichte A am 15./19. Juni 2007 einen "Nachtrag zur Beschwerde" ein.

Schon zuvor war bei der Justizdirektion das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil vom 15. November 1996 beigezogen worden, worauf sich der in der Verfügung der Justizdirektion vom 25. Januar 2007 zitierte Entscheid BGE 126 III 283 (E. 3a S. 285) stützt.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der Beschwerde eignet kein Streitwert, selbst wenn dahinter auch finanzielle Interessen stehen. Sie ist jedenfalls deshalb kraft § 38 Abs. 1 sowie 2 Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil keine Sondermaterien nach Abs. 2 lit. a oder b dieser Bestimmung vorliegen, gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.  

2.1 Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen.

2.1.1 Weil die Vorinstanz in der Terminologie des zürcherischen Verfahrensrechts als Rekursbehörde gewirkt hat, erscheint die Anfechtung ihrer Verfügung beim Verwaltungsgericht schon kantonalrechtlich als statthaft (vgl. VGr, 17. Januar 2001, VB.2000.00350
[= ZR 100/2001 Nr. 41], und 23. Januar 2002, VB.2001.00376 [= Jahrbuch des Handelsregisters 2002, S. 191 ff.], je E. 1, beides unter www.vgrzh.ch).

2.1.2 Das Gleiche muss aber auch nach eidgenössischem Recht gelten: Laut Art. 3 Abs. 4bis der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) lässt sich gegen – Beschwerden über Verfügungen des Registerführers oder Säumnis desselben betreffende – Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde, wenn Letztere (wie die Vorinstanz) kein Gericht ist, beim zuständigen kantonalen Gericht Beschwerde erheben. Diese Bestimmung wurde aus Gründen der Bundesgesetzeskonformität am 29. September 1997 eingefügt, und zwar gleichzeitig mit einer Änderung von Art. 5 HRegV (AS 1997, S. 2230; vgl. die seit 1. Januar 2007 geltenden Fassungen in AS 2006, S. 4705 ff., 4712 f. und 4738); denn damals gab es anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (siehe Manfred Küng et al., Kommentar zur Handelsregister-Verordnung,
Zürich 2000, Art. 5 N. 1 ff.; Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 927 OR N. 50 ff. und Art. 929 OR N. 243 ff.; Martin Eckert, Basler Kommentar, 2002, Art. 929 OR N. 11).

Das anfangs Jahr in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kennt kein solches Rechtsmittel mehr; dafür waltet nun das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz unter anderem für Beschwerden in Zivilsachen gegen kantonal letztinstanzliche, ab 1. Januar 2007 ergangene Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, 75 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; AS 2006, S. 1205 ff., 1243). Art. 130 Abs. 2 BGG gebietet, bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu Art. 75 Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als ihre letzten Instanzen obere Gerichte ein, und zwar regelmässig (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) in der Funktion von Rechtsmittelbehörden. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.

Die Kammer hat in einem grundlegenden Entscheid zur neurechtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gefunden, das Verwaltungsgericht müsse jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich gewesen sei; das habe jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehe (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2 Abs. 3, www.vgrzh.ch). Dies trifft auch vorliegend zu.

2.2 Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsmittel an die Vorinstanz seine ebenfalls vom 14. Dezember 2006 datierende "Wahlannahmeerklärung" an die C AG in Liquidation beigelegt, worin er bestätigt, die Wahl als Mitglied des Verwaltungsrats "unter der Bedingung und nach der Aufhebung der Löschung" dieser Gesellschaft anzunehmen.

Die angefochtene Verfügung bejaht die Legitimation des Beschwerdeführers nach § 21 lit. a VRG nur, aber immerhin in seiner Eigenschaft als Aktionär; dass sie ihn als Partei behandelt, verschafft ihm vor Verwaltungsgericht indes allein noch keine Rechtsmittelberechtigung für seinen hier erneuerten Antrag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27).

Es darf freilich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer wirklich legitimiert sei (dazu Küng, Art. 929 N. 246; Eckert, Art. 929 N. 10). Denn sollte sich sein Rechtsmittel an die Hand nehmen lassen, muss es – wie alsbald zu zeigen – ohnehin abgewiesen werden.

2.3 Die restlichen Eintretensbedingungen erscheinen übrigens ohne Weiteres als erfüllt.

3.  

Falls die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen, weil der Beschwerdeführer der Legitimation ermangelt oder die laut Art. 3 Abs. 4 HRegV dort 14-tägige Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hätte, müsste die Kammer die Beschwerde vorab im Ergebnis abweisen. Auch das kann jedoch dahinstehen.

Besitzt eine juristische Person am Ort des statutarischen Sitzes kein Rechtsdomizil mehr (und geht es wie hier um keinen Fall nach Art. 89 HRegV), fordert das Handelsregisteramt sie unter Androhen ihrer Auflösung durch eingeschriebenen Brief, amtliche Zustellung oder nötigenfalls öffentliche Bekanntmachung auf, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; es setzt ihr dazu eine angemessene Frist von mindestens 30 Tagen (Art. 88a Abs. 1 HRegV). Wird bis zum Ablauf der Frist der Aufforderung nicht Folge gegeben, muss der Registerführer die Auflösung der Gesellschaft eintragen und Letztere hiervon in Kenntnis setzen (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 2 Satz 1 HRegV). Wird binnen drei Monaten nach Eintrag der Auflösung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, lässt sich mit dessen Eintrag die Auflösung widerrufen (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 3 HRegV).

Hier ist der Beschwerdegegner unangefochten zunächst gemäss Art. 88a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 86 Abs. 2 HRegV vorgegangen. Der Streit dreht sich um die Anwendung von Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 3 HRegV. Es fragt sich, wann die Frist von drei Monaten in dieser Bestimmung zu laufen beginne, unter welchen Bedingungen sie als gewahrt erscheine und ob Letzteres vorliegend zutreffe.

3.1 In einem Beschluss vom 7. September 1993 erwog der Schaffhauser Regierungsrat (RR SH), im Sinn von Art. 932 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gelte als fristauslösender Eintrag der Auflösung ihre Einschreibung ins Tagebuch und nicht gestützt auf Art. 932 Abs. 2 OR ihre Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt; denn die Gelegenheit, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, entfalte keine Aussenwirkung gegenüber Dritten, sondern betreffe nur das Innenverhältnis der Gesellschaft selbst (Jahrbuch des Handelsregisters 1998, S. 195 ff., 199).

Die Literatur vertritt einmütig den gleichen Standpunkt (Balthasar Bessenich, Der Widerruf der Auflösung der Aktiengesellschaft von Amtes wegen gemäss Art. 86 Abs. 3 HRegV, in: Jahrbuch des Handelsregisters 1994, S. 129 ff., 133 f. und 137; Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 153 und 216 Fn. 932; Matthias Kuster, Widerruf der amtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft, in: Jahrbuch des Handelsregisters 1998, S. 211 ff., 213; Küng et al., Art. 86 N. 8 und Art. 88a N. 14; Küng, Art. 937 OR N. 141; Pierre Lugon, Widerruf von Gesellschaftsauflösungen mit Liquidation, insbesondere Widerruf eines richterlichen Auflösungsentscheides bei AG ohne Revisionsstelle, in: Jahrbuch des Handelsregisters 2003, S. 89 ff., 92 f.).

Demgegenüber soll nach BGE 126 III 283 E. 3a, falls die Auflösung der Gesellschaft derselben sich nicht im Sinn von Art. 86 Abs. 2 Satz 2 HRegV mitteilen lasse, die Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV erst ab Veröffentlichung der Auflösung im Schweizerischen Handelsamtsblatt laufen (von Clemens Meisterhans in einer Besprechung dieses Urteils wohl so missdeutet, dass das dann gelte, wenn die Aufforderung [zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Grund von Art. 88a Abs. 1 HRegV] durch Publikation habe erfolgen müssen [SZW 72/2000, S. 302 ff., 306]). Das mag meinen, ansonsten komme es auf die Kenntnisgabe an die Gesellschaft an (so am 23. Juni 2000 in einer Analogieanwendung offenbar das Zuger Kantonsgerichtspräsidium, in GVP 2000, S. 139; angefochtene Verfügung und Beschwerdegegner hinwiederum scheinen überhaupt nur auf die Veröffentlichung abzustellen).

3.1.1 Das eben zitierte Urteil des Bundesgerichts beruft sich wie gesagt auf ein früheres vom 15. November 1996, wo es heisst:

" Nach dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 3 HRegV ist für den Fristbeginn zwar die Eintragung der Auflösung im Handelsregister massgebend. Es entspricht jedoch einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts, dass Verfahrensfristen erst zu laufen beginnen, wenn die Betroffenen von der fristauslösenden Tatsache Kenntnis haben oder es ihnen zumindest möglich wäre, davon Kenntnis zu nehmen […]. So muss es sich trotz des Wortlauts der Verordnungsbestimmung auch für die dreimonatige Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV verhalten. Da der Registerführer der Gesellschaft die Eintragung der Auflösung mitzuteilen hat, setzt im Regelfall erst der Zugang dieser Mitteilung die Frist in Gang. Das kann jedoch nicht ausnahmslos gelten. Erweist sich die Mitteilung als unzustellbar, weil – wie im vorliegenden Fall – die Gesellschaft inzwischen ohne Anzeige an das Handelsregisteramt ihre Adresse geändert hat, so kann dies nicht zur Folge haben, dass die Frist überhaupt nicht zu laufen beginnen kann. Denn die Gesellschaft hat sich in einem solchen Fall die mangelnde Zustellung der Mitteilung selbst zuzuschreiben. Es rechtfertigt sich daher, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sie sich die Kenntnis vom Auflösungseintrag anderweitig hätte verschaffen können und müssen. Eine derartige Kenntnismöglichkeit aber ergibt sich aus der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Justizdirektion geht somit zutreffend davon aus, dass vorliegend für den Fristbeginn das Publikationsdatum massgebend ist."

 

 

3.1.2 Das Bundesgericht geht nicht auf die einleuchtende Begründung des Schaffhauser Regierungsrats und des Schrifttums dafür ein, dass der Tagebucheintrag der Auflösung die Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV – dessen Wortlaut entsprechend – auslöse. Zudem ist Folgendes anzuführen: Wenn zum einen das Handelsregisteramt kraft Art. 88a Abs. 1 HRegV zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine mindestens dreissigtägige Frist ansetzt, so muss die Gesellschaft hiervon zuerst Kenntnis nehmen können. Zum andern gilt die Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV schon von Verordnung wegen und läuft ab Tagebucheintrag von selbst; ihr Beginn hängt nicht von der Mitteilung an die Gesellschaft über deren Auflösung nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 HRegV ab. Denn es kommt nicht so sehr darauf an, dass die Gesellschaft nun nochmals gar volle drei Monate Zeit habe, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, sondern vielmehr darauf, dass sie wisse, bis wann genau das geschehen solle. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt gibt auch den einschlägigen Tagebucheintrag der Auflösung wieder. Art. 88a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 HRegV rufen keinem Heranziehen eines allgemeinen Bundesrechtsgrundsatzes.

Der Beschwerdegegner hat denn auch schon bei der Aufforderung nach Art. 88a Abs. 1 HRegV und erneut bei der Mitteilung gemäss Art. 86 Abs. 2 Satz 1 HRegV darauf hingewiesen, dass die dreimonatige Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV mit dem Eintrag der Gesellschaftsauflösung beginne; das war hier am 2. August 2006 der Fall (siehe vorn I.A Abs. 2 und 3). Mithin lief die Frist bereits am 2. November 2006 ab – bis dahin unbestritten nicht genützt –, haben die Vorinstanzen für die C AG in Liquidation den Auflösungswiderruf zu Recht abgelehnt und ist die Beschwerde abzuweisen, sofern sich auf sie überhaupt eintreten lässt.

Auch wenn aber die Dreimonatsfrist erst ab 8. August 2006 als dem Tag, wo die Auflösung der Gesellschaft derselben direkt eröffnet und zugleich im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde (vgl. oben I.A Abs. 2), zu laufen begonnen und demnach am 8. November 2006 zu Ende gegangen sein sollte, erschiene sie als nicht gewahrt:

3.2 Wie der Beschwerdegegner der C AG in Liquidation mit Schreiben vom 2. August 2006 ebenso mitteilte (vgl. oben I.A Abs. 3), muss zur Fristwahrung nicht nur der rechtmässige Zustand wiederhergestellt, sondern auch angemeldet werden (Thomas Schmid, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers bei Domizilverlust der Aktiengesellschaft, in: Jahrbuch des Handelsregisters 1994, S. 92 ff., 98 f.; BGE 126 III 283 E. 3a S. 285; Meisterhans, S. 306; Küng et al., Art. 86 N. 8 und Art. 88a N. 14; Küng, Art. 937 N. 141; Lugon, S. 93; anderer Meinung wohl RR SH, S. 200 ff.; Kuster, S. 213 f.); insbesondere hat die vollständige und rechtsgültige Anmeldung dem Handelsregisteramt binnen Frist zuzugehen (Koch, S. 154 und S. 216 Fn. 932). Dieses Erfordernis des Eintreffens stimmt übrigens überein mit der Praxis zu Art. 81b Abs. 3 HRegV, wonach der Registerführer eine gemäss Art. 651 Abs. 1 OR genehmigte Kapitalerhöhung einträgt, "wenn sie innerhalb der vom Ermächtigungsbeschluss festgelegten Frist, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren vollständig angemeldet wird" (Küng et al., Art. 81b N. 7; Küng, Art. 940 OR N. 286; Gaudenz Zindel/Peter Isler, Basler Kommentar, 2002, Art. 651 OR N. 5).

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. November 2006 samt Generalversammlungsprotokoll mit gleichem Datum ging beim Beschwerdegegner erst am folgenden Tag und also verspätet ein (siehe oben I.B Abs. 1). Es kann deshalb offen bleiben, ob das eine rechtsgültige Anmeldung gewesen wäre.

Freilich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Sendung vom 8. November 2006 noch am gleichen Tag vorausgefaxt; wenn der Beschwerdegegner das so nicht hätte annehmen wollen, hätte dieser ihn darauf hinweisen müssen, sodass sich das noch innert Frist hätte verbessern lassen (vgl. oben I.B Abs. 3):

3.3 Entgegen dem Beschwerdeführer hat ihm der Beschwerdegegner nie bestätigt, die Dokumente vom 8. November 2006 noch am gleichen Tag bekommen zu haben. Sonst hätte der Brief vom 23. oder 24. November 2006 nicht sinngemäss von Fristversäumnis gesprochen (vgl. oben I.B Abs. 2). Die späteren Verlautbarungen des Beschwerdegegners machen das sodann noch klarer (siehe vorn I.B Abs. 3 und II Abs. 2). Wenn es in der Beschwerdeantwort endlich heisst, das angebliche Faxschreiben liege nicht vor, bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte, um hieran zu zweifeln, und erscheint dessen Zugang beim Beschwerdegegner als nicht beweisbar.

Demnach hat es beim Scheitern der Beschwerde sein Bewenden.

4.  

Ausgangsgemäss wie schon bei der Vorinstanz wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

5.    Mitteilung an…