{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.07.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00111_11-07-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206838&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ceed878353b6b34aaf4ce012c037c0ff"}, "Num": [" VB.2007.00111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.11.0  VB.2007.00111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.11.0  VB.2007.00111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.11.0  VB.2007.00111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung einer AG | Widerruf der Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft nach Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands - Fristenlauf und Fristwahrung Zust\u00e4ndigkeit einer Kammer (E. 1) des Verwaltungsgerichts (E. 2). B\u00fcsst eine juristische Person am Ort ihres statutarischen Sitzes ihr Rechtsdomizil ein, fordert das Handelsregisteramt sie auf, den rechtm\u00e4ssigen Zustand innert einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen wiederherzustellen (Art. 88a Abs. 1 HRegV). Geschieht dies nicht, muss der Registerf\u00fchrer die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft eintragen und Letztere hiervon in Kenntnis setzen (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 Satz 1 HRegV). Die Aufl\u00f6sung wird widerrufen, wenn der gesetzliche Zustand innert drei Monaten nach ihrem Eintrag wiederhergestellt wird (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 3 HRegV). Es stellt sich die Frage, wann diese dreimonatige Frist zu laufen beginne und unter welchen Bedingungen sie als gewahrt erscheine (E. 3). \u00dcbereinstimmend mit der Lehre und einem Beschluss des Regierungsrates von Schaffhausen beginnt die dreimonatige Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV bereits mit dem Eintrag der Aufl\u00f6sung ins Tagebuch und etwa nicht erst mit deren Ver\u00f6ffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (E. 3.1). Binnen dieser Frist muss der rechtm\u00e4ssige Zustand nicht nur wiederhergestellt werden, sondern seine Anmeldung auch beim Handelsregisteramt eingehen (E. 3.2). Diese Frist hat der Beschwerdef\u00fchrer vers\u00e4umt, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird; dies g\u00e4lte vorliegend auch, wenn die dreimonatige Frist mit der Ver\u00f6ffentlichung im Handelsamtsblatt beginnen w\u00fcrde (E. 3.1-3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:22", "Checksum": "d0c697908769e1a8f4109919fbd3d6a4"}