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Geschäftsnummer: VB.2007.00112  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.04.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Sozialbehörde; Gewährung einer Autokostenpauschale; Übernahme der Kosten für Fremdbetreuung der Tochter und der Kosten für ein Fitnessabonnement; Zusprechung einer Integrationszulage für die Tochter. Gemäss § 33 SHV obliegt der Beschwerdegegnerin lediglich die Pflicht, mindestens alle Hilfsfälle einmal jährlich zu prüfen. Ein Anspruch, dass Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden, besteht nicht (E. 3). Der Beschwerdeführerin gelingt der Nachweis nicht, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist, weshalb die Autokosten nicht übernommen werden müssen (E. 4.1). Das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter zunächst aus der Hilflosenentschädigung zu bezahlen sind. Die Sozialhilfe kann erst subsidiär in Anspruch genommen werden (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann nicht nachweisen, dass der Besuch eines Sportcenters für ihre Gesundheit zwingend ist (E. 4.3). Der Antrag auf die Zusprechung einer Integrationszulage wurde vor der Beschwerdegegnerin nicht gestellt. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen ein solches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, welche darüber mittels Verfügung zu entscheiden hat (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABONNEMENT (FITNESSCENTER)
AUTOKOSTEN/-SPESEN
BEHINDERTES KIND
BEHINDERUNG
FREMDBETREUUNG
FREMDBETREUUNGSKOSTEN
GESUNDHEIT
HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG
INTEGRATIONSZULAGE
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
§ 33 SHV
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00112

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. April 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1957, und ihre geistig behinderte Tochter B werden seit längerer Zeit von der Sozialbehörde X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 2. Oktober 2006 beschloss die Sozialbehörde, A und B vorläufig bis Ende September 2007 weiter zu unterstützen (Disp.-Ziff. 3), keine Autokostenpauschale mehr auszurichten (Disp.-Ziff. 4), eine Kostengutsprache für B für sportliche Aktivitäten in der Höhe von maximal Fr. 80.- pro Monat zu gewähren (Disp.-Ziff. 5), keine aufgrund der Behinderung von B entstehenden Mehrkosten, insbesondere keine Kosten für deren Fremdbetreuung, zu übernehmen (Disp.-Ziff. 6), eine Kostengutsprache für eine Weinausbildung zu gewähren (Disp.-Ziff. 7) sowie das Gesuch um Kostengutsprache für ein Fitness und Krafttrainingscenter-Abonnement abzuweisen (Disp.- Ziff. 8).

II.  

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A am 30. Oktober 2006 Rekurs beim Bezirksrat X. Sie beantragte, dass für B, welche am 10. März 2007 sechzehnjährig werde, im Budget ab März 2007 entweder eine Integrationszulage (IZU) oder eine minimale Integrationszulage (MIZ) zu gewähren sei, dass die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht mit den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu koppeln seien, dass ihr die Autokostenpauschale von monatlich Fr. 300.- wieder zuzusprechen sei, dass die Kosten für die Fremdbetreuung von B nach effektivem Aufwand zu übernehmen seien und dass die Kosten für ein Konditions- und Krafttraining zu übernehmen seien. Daneben verlangte A, dass einschneidende Veränderungen bzw. Streichungen von Leistungen, welche Folgen für das nächste Schuljahr zeitigen würden, jeweils bereits im Februar des jeweiligen Jahres anzukündigen seien. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 12. Februar 2007 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 12. März 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie wiederholte dabei die vor Bezirksrat gestellten Anträge mit Ausnahme des Antrags, dass die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht mit den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu verrechnen seien. Daneben stellte sie zusätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Der Bezirksrat verzichtete am 22. März 2007 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 26. März 2007 vernehmen und beantragte vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Praxis, dass monatliche Leistungen auf ein Jahr hochgerechnet werden (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter nach § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.2 Daneben werden den Sozialhilfeempfängern unter gegebenen Voraussetzungen weitere Kosten erstattet:

2.2.1 Erwerbstätigkeit – ob voll- oder teilzeitlich – sowie die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen sind in der Regel mit Unkosten verbunden, welche zu beziffern und in der Höhe der effektiven Mehrkosten voll anzurechnen sind. Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs sind dabei nur dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrtziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.2).

2.2.2 Kosten für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit von erwerbstätigen Alleinerziehenden sind anzurechnen, wenn sie in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Einkommen stehen (Kap. C.1.3).

2.2.3 Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.1).

2.3 Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

3.  

Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr einschneidende Änderungen im Budget, die Wirkung auf das jeweils nächste Schuljahr zeitigen, ist ihr Anliegen zwar verständlich, aus rechtlicher Sichtweise ist jedoch das Vorgehen Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Ihr obliegt gemäss § 33 SHV lediglich die Pflicht, mindestens einmal jährlich alle hängigen Hilfsfälle zu prüfen, ohne dass ein spezieller Stichtag gesetzlich festgelegt ist, was aufgrund der zahlreichen zu betreuenden Fälle auch nicht praktikabel wäre. Demnach hat der Bezirksrat den Rekurs in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin fordert, dass ihr weiterhin eine Autokostenpauschale zuzusprechen sei. Unbestritten ist, dass sie nicht aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist, sondern den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Insofern sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Autokosten gemäss Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht, substanziiert darzulegen, dass aus gesundheitlichen Gründen die Benützung eines Autos für sie unabdingbar ist. Der Entscheid des Bezirksrates erweist sicht demnach bezüglich der Autokostenpauschale als rechtmässig.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unter den Rahmenbedingungen leide, unter welchen sie ihre Tochter zu Hause grossziehen müsse. Sie sei deshalb auf eine geregelte, zuverlässige Entlastung durch eine vertrauenswürdige Person angewiesen, wobei diese Funktion nicht durch den Vater der Tochter wahrgenommen werden könne. Die dabei entstehenden Kosten seien durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach § 2 Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. B erhält von der Invalidenversicherung eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von ca. 1'100.- pro Monat, welche nicht ins Budget aufgenommen wurde. Gemäss dem Subsidiartiätsprinzip sind die Kosten der Fremdbetreuung zunächst von der Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Erst wenn ein Fehlbetrag übrig bleibt – was die Beschwerdeführerin aber vorliegend nicht geltend macht –, kann subsidiär die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Demgemäss hat der Bezirksrat betreffend die Fremdbetreuungskosten zu Recht den Beschluss der Beschwerdegegnerin bestätigt.

4.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen  ein Kraft- und Koordinationstraining verordnet worden sei. Diese Zeugnisse seien detailliert genug. Sinngemäss verlangt sie, dass ihr ein Fitness- bzw. Krafttrainingsabonnement bezahlt werde.

Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, sind Auslagen für Sport, Fitness und Freizeit grundsätzlich im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten (SKOS-Richtlinien, B.2.1). Hingegen ist zu prüfen, ob die Abonnementskosten als krankheitsbedingte Spezialauslagen zu übernehmen sind (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.1). In den beigelegten ärztlichen Zeugnissen wird der Beschwerdeführerin allgemein und undetailliert ein Fitness- oder Krafttraining empfohlen. Zumindest für ein Fitnesstraining bieten sich kostenlose oder günstigere Alternativen wie beispielsweise den Besuch eines Vita-Parcours an. Da die Beschwerdeführerin mittels der Arztzeugnisse nicht nachweisen konnte, dass der Besuch eines Sportcenters für die Erhaltung bzw. Verbesserung ihrer Gesundheit zwingend ist, durfte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für ein Fitness- bzw. Krafttrainingsabonnements verweigern. Demnach erweist sich diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig.

5.  

Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im Rekursverfahren vor Bezirksrat die Zusprechung einer Integrationszulage oder einer minimalen Integrationszulage für B. Beim Verfahren vor der Beschwerdegegnerin wurde ein entsprechender Antrag für B offenbar nicht gestellt, sondern nur für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin konnte deshalb im Beschluss vom 2. Oktober 2006 nicht über die Ausrichtung einer (minimalen) Integrationszulage für B entscheiden. Deshalb ist der Bezirksrat diesbezüglich zu Recht sinngemäss nicht auf den Rekurs eingetreten. Daran ändert auch das durch die Beschwerdeführerin beigelegte E-Mail vom 6. März 2007 des Leiters des Sozialdienstes der Beschwerdegegnerin nichts, in welchem dieser der Beschwerdeführerin schrieb, dass "die von ihnen angefragte Zulage für B ab 16. Altersjahr" leidglich in den alten SKOS-Richtlinien, welche jedoch nicht mehr gültig seien, bestanden habe. Mit diesem Mail wurde weder über einen Antrag entschieden noch geht daraus hervor, um welche Art einer Zulage die Beschwerdeführerin ersucht hatte. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ein Gesuch für die Zusprechung einer (minimalen) Integrationszulage für ihre nunmehr sechzehnjährige Tochter bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, welche dieses mittels Verfügung zu entscheiden hat.

6.  

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

6.1 Mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.

6.2 Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Einige der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge erscheinen als offensichtlich aussichtslos. So ergab sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den massgebenden gesetzlichen Grundlagen beispielsweise klar, dass die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet werden kann, ihre Beschlüsse an einem bestimmten Stichtag zu fassen (E. 3). Andere Anträge der Beschwerdeführerin waren hingegen nicht zum vornherein aussichtslos, so zum Beispiel derjenige betreffend die Kostenübernahme des Fitnessabonnements (E. 4.3). Insgesamt kann die Beschwerde demnach nicht als offensichtlich aussichtslos gelten.

Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …