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Geschäftsnummer: VB.2007.00113  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ablehnung der Einbürgerung


Bürgerrecht: Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit eines Lehrlings oder einer Lehrtochter

Ausländische Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, wenn sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (E. 1). Kantonal-rechtliche Anforderungen an die wirtschaftliche Erhaltung (E. 2). Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer kann sich ab dem dritten Lehrjahr, welches im August 2007 beginnt, wirtschaftlich erhalten, auch wenn er nicht auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern oder Dritte zählen kann (E. 3).
Gutheissung.
 
Stichworte:
ANSPRUCH
BÜRGERRECHT
EINBÜRGERUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
LEHRLING/LEHRTOCHTER
PROGNOSE
SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00113

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. Juli 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch. 

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt X,
vertreten durch den Stadtrat X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Ablehnung der Einbürgerung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1988 in G, Staatsangehöriger von H, wohnt seit Mitte 1995 in X. Mit Beschluss vom 29. August 2006 lehnte der Stadtrat X das Gesuch von A um Einbürgerung mit der Begründung ab, er sei während der Dauer seiner Lehre sicher noch auf die Beiträge der Asylkoordination angewiesen, weshalb die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung nicht gegeben sei.

II.  

Dagegen rekurrierte A an den Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Februar 2007 ab.

III.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 15. März 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Y.

Der Bezirksrat Y verwies in seiner Vernehmlassung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; ferner § 22 Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 [BüV, LS 141.11]). Dies gilt auch für ausländische Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BüV).

Unter den in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen somit einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch = RB 2000 Nr. 36). Der Beschwerdeführer ist ein nicht in der Schweiz geborener Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren. Er besuchte von 1995 bis 2004 den Unterricht der Volksschule (Primarschule und Oberstufe) in X und hat damit aufgrund des vorstehend Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Da auch die weiteren Prozess­voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Davon ausgespart bleiben muss allerdings – insofern die Beschwerde einfach die Aufhebung des (gesamten) vorinstanzlichen Beschlusses(dispositivs) verlangt – die dortige Kostenfreiheit der Parteien, weil das dem Beschwerdeführer mangels Belastung kein gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 VRG schutzwürdiges Anfechtungsinteresse verleiht.

2.  

2.1 Zwischen den Parteien ist allein umstritten, ob sich der Beschwerdeführer im Sinn von § 21 Abs. 1 GemeindeG wirtschaftlich "selber zu erhalten vermag". Gemäss der Beschwerdegegnerin mangelt es an dieser Voraussetzung, da der Beschwerdeführer während seiner Lehre noch auf die Beiträge der Asylkoordination angewiesen sein werde. Der Beschwerdeführer stimmte im Rekurs zu, dass "momentan nicht die Fähigkeit zur selbständigen wirtschaftlichen Erhaltung gegeben ist, aber ich das nicht als Hinderungsgrund akzeptieren kann". Er stehe in einem festen Anstellungsverhältnis, lebe bei seinen Eltern und habe keine finanziellen Probleme. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Monatslohn im dritten Lehrjahr (ab August 2007) Fr. 1'400.- betrage, der Beschwerdeführer damit seinen Unterhalt selber bestreiten und auf den Beitrag der Asylkoordination verzichten könne.

2.2 Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BüV als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Intakte soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 3.3). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1; VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00360, E. 4.2; VGr, 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6.2; VGr, 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b – alle unter www.vgrzh.ch, im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, www.bger.ch), wobei allerdings der bloss vorübergehende Bezug von Sozialleistungen während der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes noch nicht gegen die Annahme der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit spricht (vgl. BGr, 27. August 2001, 1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch).

Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist es den Gemeinden verwehrt, strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Wohnsitzdauer zu stellen. Sie können jedoch aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen (§ 22 Abs. 2 GemeindeG). In § 7 Satz 1 BüV wird ausgeführt, dass auf die Erfüllung der Voraussetzungen im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden kann. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder ausschliessen (Satz 2). Die Frage der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit von in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist demnach insofern abschliessend durch das kantonale Recht geregelt, als es den Gemeinden verwehrt ist, hiezu strengere Anforderungen aufzustellen; die kantonal-rechtlichen Voraussetzungen sind in diesem Sinne Maximalanforderungen, und die Gemeinde bewegt sich hier nicht in ihrem geschützten Autonomiebereich (VGr, 21. Dezember 2005, VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

3.  

Die Bürgerrechtsverordnung der Stadt X hält fest, dass die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit Voraussetzung für die Einbürgerung ist, "ausgenommen bei der selbständigen Einbürgerung von in Ausbildung stehenden Minderjährigen und jungen Erwachsenen". Ungeachtet der kommunalen Verordnung ist zunächst zu prüfen, ob sich der angefochtene Beschluss im Lichte der kantonalen Regelungen als rechtmässig erweist. Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (Max Mettler, Das Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 1977, S. 68).

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdegegnerin das zweite Lehrjahr als Logistikassistent begonnen. Er erzielte im September 2006 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 702.90. Gemäss dem von der Asyl- und Flüchtlingskoordination X nach dem Beschluss der Beschwerdegegnerin aufgestellten Budget ergaben sich im Oktober 2006 für den Beschwerdeführer monatliche Lebenshaltungskosten von Fr. 971.50, weshalb er monatlich mit Fr. 268.60 von der Asylfürsorge unterstützt wurde. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre. Seine Eltern sind seit 1995 von der Asylfürsorge abhängig, heute nur noch teilweise. Im dritten Lehrjahr, das im August 2007 beginnt, beträgt der Bruttolohn Fr. 1'400.-. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich erhalten kann, auch wenn er nicht auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern oder Dritte zählen kann.

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit auf seinen Lohn gründen. Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs lässt sich somit nicht mit den kantonalrechtlichen Vorschriften vereinbaren. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin einzuladen, den Beschwerdeführer ins Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

4.  

Als unterliegende Partei wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Stadtrats X vom 29. August 2006 sowie Dispositiv-Ziffer I im Beschluss des Bezirksrats Y vom 14. Februar 2007 aufgehoben.

Der Stadtrat X wird eingeladen, den Beschwerdeführer in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…