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Geschäftsnummer: VB.2007.00115  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.11.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Thailänderin verheiratet. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde ihm verweigert, weil er nicht nachweisen konnte, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Für Beschwerden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist das Verwaltungsgericht zuständig, wenn ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung besteht (E. 1.1). Einen solchen haben Ehegatten von Niedergelassenen nur, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Allein die Behauptung und der formale Nachweis einer gemeinsamen Adresse begründen noch keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3). Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine intakte und gelebte Beziehung voraus, die anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist (E. 2.2). Vorliegend muss - weil die Ehegatten nicht tatsächlich zusammen wohnen - sowohl ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG wie auch ein solcher aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint werden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (E. 3.1-3). Ebenso tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG betrifft (E. 3.4). Vorliegend wäre die Beschwerde selbst bei Eintreten wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen gewesen (E. 3.5). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANSPRUCH
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHE, GELEBTE
EHELICHER WOHNSITZ
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
KEIN ANSPRUCH
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 83 lit. c BGG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
§ 43 lit. h VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00115

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Juni 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A, 1972 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste Mitte Juli 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom 21. August 2002 mangels Erfüllung der Asyleigenschaft abwies. Gleich entschied die Asylrekurskommission über die von A dagegen erhobene Beschwerde. Der drohenden Ausschaffung entzog er sich, indem er untertauchte.

Am 3. März 2005 stellte der bereits am 1. Dezember 2004 ohne Visum und mit gefälschtem Reisepass illegal in die Schweiz eingereiste A das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um bei der von ihm am 2. März 2005 in Y geehelichten C, geboren 1984, philippinische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, zu verbleiben. Als gemeinsame Wohnadresse wurde die I-Strasse in Y angegeben, wo die Eheleute A-C ein Zimmer der Dreizimmerwohnung der Eheleute K in Untermiete bewohnen wollten. Ein am 2. Mai 2005 von der Polizei dort vorgenommener Augenschein liess jedoch nicht darauf schliessen. Am 12. Mai 2005 wurde die Ehefrau hierzu befragt, wobei sie schliesslich angab, A gegen Geld geheiratet und mit ihm weder je zusammengelebt noch eheliche Beziehungen gepflegt zu haben. Ihr Ehemann solle an ihr unbekannter Adresse in P wohnen und eine Arbeitsstelle versehen. A war vom 11. bis zum 26. Mai 2005 in Haft (Strafuntersuchung wegen des gefälschten Passes und der illegalen Einreise). Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2005 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Z der Fälschung von Ausweisen und des Verstosses gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Am 1. Juni 2005 zeigte C bei der Polizei an, dass sie sich scheiden lassen wolle, sich bereits in Y abgemeldet und bei ihrer Mutter in W angemeldet habe.

Am 22. Juni 2005 teilte A seine neue Adresse an der R-Strasse in S mit, wo er seit Anfang Monat mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Allerdings war seine Ehefrau sowohl an dieser Anschrift wie auch weiterhin in W gemeldet. Abklärungen durch die Polizei ergaben geringe Anhaltspunkte für ein Zusammenleben der Eheleute A-C in der Wohnung in S. In der Folge eröffnete das Migrationsamt A, dass es Fernhaltemassnahmen gegen ihn prüfe, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. A liess hierzu vorbringen, er wohne seit 1. Juni 2005 mit seiner Ehefrau in der Wohnung in S, und es bestünden keine Anhalts­punkte dafür, ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 3. März 2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichentags wandte sich die Ehefrau an das Migrationsamt und hielt fest, sie lebe mit ihrem Mann zusammen, sei aber wegen ihrer Arbeit im Kanton X nicht immer "zuhause".

II.  

Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2006 liess A am 25. Juli 2006 Rekurs beim Regierungsrat erheben und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragen. Er liess vortragen, dass seine Ehefrau höchstens berufsbedingt "gewisse Nächte" ausser Haus sei, dass er aber mit ihr zusammenwohne und kein Grund bestehe, ihm die Aufenthalts­bewilligung zu verweigern. Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. Er ging dabei von einer missbräuchlichen Berufung auf eine tatsächlich nur formell bestehende Ehe aus.

III.  

A liess am 14. März 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 31. Januar 2007 aufzuheben und ihm der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen bzw. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrates. Die Staatskanzlei liess sich für den Regierungsrat vernehmen und Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Bisher galt im Bereich der ausländerrechtlichen Zuständigkeit Folgendes: § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattete die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Dies traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen bean­spruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [AS 1969 S. 767 ff., 770 f. – 1992 S. 288 – 1996 S. 1498 ff., 1504], e contrario; BGE 131 II 339 E. 1).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem Anfang 2007 in Kraft getretenen, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die – wie hier – ab Jahresbeginn ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006 S. 1205 ff., 1243). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, muss das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war. Das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

1.2 Es besteht kein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Türkei, der einen Anwesenheitsanspruch verliehe.

1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte einer ausländischen Person mit Niederlassungsbewilligung seinerseits Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. März 2005 mit seiner Ehefrau verheiratet und behauptet, mit ihr zusammen zu leben. Das genügt nicht, um bereits einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung anzunehmen. Auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an der gemeinsamen Anschrift R-Strasse in S – zumindest vorübergehend neben einer anderen Adresse in W – angemeldet ist, lässt sich nicht bereits auf das eheliche Zusammenleben schliessen, wurde die Ehefrau doch offensichtlich ohne ihr Wissen an der Adresse in S angemeldet. Ob sich aus weiteren Umständen allenfalls ergibt, dass die Eheleute A zusammenwohnen, bedarf der Klärung (dazu sogleich 3).

1.4 Wenn auch aufgrund mangelnden Zusammenlebens ein Anspruch auf Aufenthalts­bewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht besteht, wäre ein solcher aufgrund von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dennoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert ebenso wie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Schutz des Familien- und Privatlebens. Darauf kann sich der um eine Bewilligung ersuchende Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, sofern diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind unter anderen solche zwischen den Ehegatten.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch unter demjenigen von Art. 8 Abs. 1 EMRK stellt sich daher die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

1.5 Die Beschwerde verlangt, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu "verlängern". Allerdings erhielt der Beschwerdeführer noch nie eine Aufenthalts­bewilligung, hegte die Beschwerdegegnerin doch von Anfang an Zweifel an einer gelebten Ehe. Somit geht es vorliegend darum, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gesuch vom 3. März 2005 überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.

2.  

2.1 Ausländern, die mit einer Person eine Ehe eingegangen sind, welche über die Niederlassungsbewilligung verfügt, steht das Aufenthaltsrecht in der Schweiz nur solange zu, als die Ehegatten tatsächlich zusammen wohnen. Sie verlieren den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung sofort, wenn sie nicht mehr mit dem Ehegatten zusammenleben, und zwar unabhängig von den Gründen, die zur Trennung geführt haben, es sei denn, diese sei nur von sehr kurzer Dauer und eine Wiedervereinigung werde binnen kurzem von beiden Ehegatten ernsthaft ins Auge gefasst (BGE 130 II 113 [= Pra 2004 Nr. 171] E. 4.1; dazu auch Thomas Geiser, Ausländische Staatsangehörige als Ehepartner, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, S. 421 ff., 434 f.; BGE 123 I 25 E. 1, 127 II 60 E. 1 b und c).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der ausländische Ehegatte eines Ehepartners mit Niederlassungsbewilligung für seinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dann auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, wenn die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, was anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist. Für die erforderliche Beziehungsnähe stellt das Zusammenleben einen wichtigen Anhaltspunkt dar (BGE 126 II 425 E. 4c/bb).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die im angefochtenen Entscheid erwähnten polizeilichen Abklärungen, wonach er und seine Ehefrau nicht zusammenlebten, seien überholt. Vielmehr habe er mit der Ehefrau am 1. Juni 2005 eine Wohnung an der R-Strasse in S bezogen. Dass seine Ehefrau nicht sämtliche Nächte mit ihm verbringe, liege in ihrer Berufstätigkeit als Kellnerin in einer Bar im Kanton X begründet, wo sie arbeite und – wenn es "einmal sehr spät geworden sei" – in einem Personalzimmer übernachtet habe. Zudem habe die Ehefrau ihre Arbeitszeiten ändern können und beende ihre Schicht nun spätestens um 23.30 Uhr, so dass sie in den vergangenen Monaten jeden Abend in die eheliche Wohnung habe zurückkehren können.

3.1.1 Die Vorinstanz hatte sich auf die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Polizei vom 12. Mai 2005 gestützt. Jene hatte damals ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer nur geheiratet, weil sie dafür Geld und er im Gegenzug die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Von den versprochenen Fr. 30'000.- habe sie bislang vom Beschwerdeführer und den Vermittlerinnen etwa Fr. 11'300.- erhalten. Die Wohnung an der I-Strasse in Y, wo sie mit dem Beschwerdeführer angeblich in Untermiete wohnte, kannte sie nicht; den Untermietvertrag hatte sie auch nicht unterzeichnet. Seit der Heirat habe sie den Beschwerdeführer etwa einmal pro Woche gesehen. Im Kanton X bewohne sie sodann eine Zwei-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr. 500.- (Personalzimmer), weil sie bis spät abends arbeite. Sie gehe nur über das Wochenende nach Hause. Auch der Beschwerdeführer wohne nicht an der I-Strasse in Y. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand.

3.1.2 So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers knapp drei Wochen, nachdem sie bei der Polizei angegeben hatte, sie führe keine Beziehung mit ihm und habe ihn nur gegen Geld geheiratet, mit ihm in der Wohnung in S seit 1. Juni 2005 bis heute zusammenleben soll. Der Beschwerdeführer seinerseits wünsch­te anlässlich seiner Verhaftung vom 11. Mai 2005 nicht, seine Ehefrau benachrichtigen zu lassen, was nicht auf eine enge Beziehung zu diesem Zeitpunkt schliessen lässt. Nachdem er erst am 26. Mai 2005 aus der Haft entlassen worden war, hätte er sich also bis zum 1. Juni 2005 – innerhalb von knapp einer Woche – mit seiner Ehefrau auseinandersetzen und diese zum Zusammenleben mit ihm in der Wohnung in S überreden müssen. Bezeichnenderweise meldete sich aber die Ehefrau just am 1. Juni 2005 bei der Polizei und teilte mit, sie habe sich wieder in W bei ihrer Mutter angemeldet und wolle sich scheiden lassen, was sich nicht damit vereinen lässt, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine gelebte Beziehung eingegangen und gleichentags mit ihm zusammengezogen sein soll. Dass sie dennoch in S angemeldet wurde, mag darin begründet sein, dass der Beschwerdeführer noch im Juli 2005 ihren Pass auf sich trug. Die Mutter der Ehefrau bestätigte dagegen am 5. Oktober 2005 mit Nachdruck, dass ihre Tochter im Kanton X wohne.

3.1.3 Nachdem mehrere Versuche, jemanden in der Wohnung in S zu erreichen, fehlgeschlagen waren, konnte der Beschwerdeführer schliesslich am 25. Februar 2006 dort angetroffen werden. Ein Augenschein in der Wohnung in S ergab zwar, dass wenige Effekten und Kleider der Ehefrau dort waren. Der gesamte Eindruck deutete jedoch nicht darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch wirklich dort lebte. Der Be­schwerdeführer selber gab dazu an, seine Ehefrau sei an fünf bis sechs Tagen pro Woche im Kanton X und am Mittwoch zuhause – was die Frage offen lässt, ob mit "zuhause" die eheliche Wohnung oder diejenige der Mutter in W gemeint war. Selbst wenn die eheliche Wohnung gemeint wäre, kann angesichts der doch raren Aufenthalte der Ehefrau darin nicht von einem (intakten) Zusammenleben gesprochen werden.

3.1.4 Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, seine Ehefrau habe nur in einem Personalzimmer übernachtet, wenn es "einmal sehr spät geworden" sei, setzt er sich in direkten Widerspruch zu seiner Aussage, wonach die Ehefrau an fünf bis sechs Tagen pro Woche im Kanton X übernachte. Dies deckt sich auch mit den geschilderten Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 16.00 Uhr bis 02.00 Uhr und über das Wochenende von 16.00 Uhr bis 04.00 Uhr morgens. Allerdings macht der Beschwerdeführer neu geltend, die Ehefrau arbeite nur noch bis höchstens 23.30 Uhr im Kanton X, weshalb sie "in den vergangenen Monaten jeden Abend nach Hause in die eheliche Wohnung zurückkehren kann". Ob sie dies tatsächlich getan hat, ist demnach offen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die entsprechende Vertragsänderung, die einer markanten Verringerung des Arbeitspensums der Ehefrau entsprechen würde (Arbeitszeit von 16.00 Uhr bis spätestens 23.30 Uhr), nicht dargetan. Dem mit der Beschwerde eingelegten Arbeitsvertrag lässt sich weder eine Beschränkung der Arbeitszeit bis spätestens 23.30 Uhr noch ein geringeres Arbeitspensum entnehmen. Ein solcher Arbeitsschluss erscheint für eine Mitarbeiterin in einem Bar-Betrieb denn auch unüblich früh. Verhielte es sich dennoch so wie vom Beschwerdeführer dargestellt, ist nicht einzusehen, wozu die Ehefrau das Personalzimmer, für das sie immerhin Fr. 500.- Miete monatlich bezahlt, noch benötigte. Dass sie dieses in der Zwischenzeit aufgegeben hätte, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Wohnung in S mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Kanton X aus letztmals ab 23.20 Uhr und nur beschwerlich erreicht werden kann und die Ehefrau des Beschwerdeführers vor 01.00 Uhr nicht zuhause wäre, was es als naheliegend erscheinen lässt, dass sie weiterhin ihr Personalzimmer im Kanton X benutzt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt, erweist sich – wie schon seine früheren unzutreffenden Angaben zum Zusammenleben – als unglaubhaft. Unter diesen Umständen braucht die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nochmals einvernommen zu werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Wohnung in S tatsächlich nicht zusam­menlebt.

3.2 Darauf verweisend lässt sich ohne Weiteres auf eine fehlende intakte und gelebte eheliche Beziehung schliessen.

3.2.1 Insbesondere sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung im Mai 2005 nicht wollte, dass seine Gattin darüber informiert werde (vorn 3.1.2), was angesichts der nur etwa zwei Monate zuvor erfolgten Heirat doch erstaunt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu allfälligen gemeinsamen Aktivitäten mit der Ehefrau, die nicht nur auf ein Zusammen-, sondern auf ein bestehendes Eheleben überhaupt schliessen liessen, jegliche Ausführungen unterlässt. Aufgrund seiner widersprüchlichen und zweifelhaften Angaben zu den beruflichen Aktivitäten der Ehefrau (vorn 3.1.3 f.) ist ferner davon auszugehen, dass er darüber nur unzureichend informiert ist. Diese Umstände sprechen neben dem bisher Ausgeführten und den Vorbringen der Ehefrau über die gegen Geld geschlossene Ehe und die geringen Kontakte zwischen den Eheleuten (vorn 3.1.1) klar gegen eine intakte und gelebte eheliche Beziehung.

3.2.2 Daran ändert auch das Schreiben der Ehefrau vom 21. Juni 2005 nichts, das anscheinend entsprechend einer – angesichts des holperigen Deutsch möglicherweise vom Beschwerdeführer maschinenschriftlich verfassten und ausführlicheren – Vorlage handge­schrieben bei den Akten liegt. Ob es sich dabei um eine Fälschung handelt oder ob es seinerseits Vorlage für die maschinengeschriebene Ausgabe bildete, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der erwähnten Umstände kann dem Schreiben jedenfalls kein höherer Stellenwert als derjenige einer blossen Behauptung zukommen, welche durch die Fakten widerlegt ist.

3.3  Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht tatsächlich zusammenwohnen. Ebenso wenig besteht eine gelebte und intakte Beziehung. Auf die Beschwerde ist somit weder nach Art. 17 Abs. 2 ANAG noch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK einzutreten.

3.4 Soweit die Vorinstanz den Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach freiem Ermessen beurteilte (Art. 4 ANAG) und sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ist das Verwaltungsgericht für eine Überprüfung dieses Entscheides nicht zuständig, vermag doch diese Bestimmung dem Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen (BGE 128 II 145 E. 3.5, 122 II 289 E. 1).

3.5 Selbst wenn aber – ungeachtet der bisherigen Ausführungen – auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden.

3.5.1 Dem Ausländer, der eine Ehe mit einer Person eingegangen ist, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, steht das Aufenthaltsrecht wie erwähnt nur solange zu, als die Ehegatten zusammenwohnen. Das Recht, während der Dauer der Ehe in der Schweiz zu bleiben, ist demnach nicht absolut. Es findet seine Grenze insbesondere beim Verbot des Rechtsmissbrauchs als allgemeinem Grundsatz der schweizerischen Rechtsordnung. Auch ausserhalb des Falles der Scheinehe, welcher in Art. 7 Abs. 2 ANAG ausdrücklich geregelt ist, ist es nach Lehre und Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich, sich bei einer nur (noch) formell existierenden Ehe auf Art. 7 Abs. 1 ANAG zu berufen, einzig zum Zweck, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, weil es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, eine solche Absicht zu schützen. Die Ehe existiert nur noch formell, wenn die eheliche Gemeinschaft definitiv aufgelöst ist, das heisst, wenn keine Hoffnung mehr auf eine Versöhnung besteht. Die selben Erwägungen gelten auch gegenüber Ausländern, die mit einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung verheiratet sind und Art. 17 Abs. 2 ANAG unterstehen (BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, 121 II 5 E. 3a S. 6 f.).

3.5.2 Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, ist vorliegend fraglich, ob die Eheleute A-C überhaupt einmal ein intaktes Eheleben pflegten. Jedenfalls ergibt sich aber, dass ihre Ehe – wohl gar von Anfang an – nur formell existiert(e), die Ehegatten weder zusammenleben noch eine intakte eheliche Gemeinschaft pflegen und keine Aussicht darauf besteht, dass sich das in nächster Zeit ändern würde.

Die Beschwerde wäre demnach wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die nur (noch) formell bestehende Ehe abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung kann ihm ausgangsgemäss nicht zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Indem die Kammer keinen Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (so für den gleich gelagerten Fall der altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (so wiederum für die staatsrechtliche Beschwerde nach früherem Recht BGE 127 II 161 E. 3b).

 


Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Im Sinn der Erwägungen lässt sich gegen  Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

6.    Mitteilung an…