{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00115_2007-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206780&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a0884e76d6a749197e5d08d56a6dcb06"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2007  VB.2007.00115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2007  VB.2007.00115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2007  VB.2007.00115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdef\u00fchrer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Thail\u00e4nderin verheiratet. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde ihm verweigert, weil er nicht nachweisen konnte, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebt.  F\u00fcr Beschwerden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndig, wenn ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung besteht (E. 1.1). Einen solchen haben Ehegatten von Niedergelassenen nur, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Allein die Behauptung und der formale Nachweis einer gemeinsamen Adresse begr\u00fcnden noch keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3). Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine intakte und gelebte Beziehung voraus, die anhand objektiv \u00fcberpr\u00fcfbarer Umst\u00e4nde nachzuweisen ist (E. 2.2). Vorliegend muss - weil die Ehegatten nicht tats\u00e4chlich zusammen wohnen - sowohl ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG wie auch ein solcher aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint werden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (E. 3.1-3). Ebenso tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 4 ANAG betrifft (E. 3.4). Vorliegend w\u00e4re die Beschwerde selbst bei Eintreten wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen gewesen (E. 3.5).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:41:34", "Checksum": "d4e777c1d6d41fd44c91fb3c7bc1a8a0"}