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VB.2007.00124
Entscheid
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A bezog ab März 2000 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 wurde ihm mit Wirkung ab Januar 2001 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Zusätzlich erhielt er Ergänzungsleistungen und konnte daher per 31. Oktober 2004 von der Sozialhilfe abgelöst werden. Die IV-Leistungen wurden bis Juli 2004 an das Sozialzentrum L-Strasse ausbezahlt, ab August 2004 an A. In der Schlussabrechnung des Sozialzentrums L-Strasse resultierte für den Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2004 bei Ausgaben der Sozialbehörde von Fr. 85'158.25 und Einnahmen von Fr. 88'078.55 ein Saldo von Fr. 2'920.30 zugunsten von A. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) mit Entscheid vom 10. Juli 2006 ab. II. Mit Rekurs vom 4. August 2006 beantragte A sinngemäss, die gewährten Sozialhilfeleistungen seien nicht mit den IV-Leistungen zu verrechnen; im Übrigen seien die in der Schlussabrechnung aufgelisteten Zahnarztkosten auf einen Unfall zurückzuführen, weshalb sie von der Unfallversicherung zu übernehmen und nicht mit den IV-Leistungen zu verrechnen seien. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Februar 2007 ab. III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 6. März 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte im Wesentlichen seine Rekursanträge. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 26. März 2007 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 11. April 2007 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 legte A seinen Standpunkt unaufgefordert nochmals dar. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gerichtsintern ist bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.- grundsätzlich der Einzelrichter, bei einem höheren Streitwert die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer ficht nicht den Saldo der Abrechnung durch die Sozialbehörde (Fr. 2'920.30), sondern grundsätzlich die Verrechnung der geleisteten Sozialhilfe mit seiner IV-Rente an. Der Gesamtbetrag der dem Beschwerdeführer zwischen Januar 2002 und Oktober 2004 ausgerichteten Sozialhilfe beläuft sich auf Fr. 85'158.25. Angesichts dieses Streitwerts ist die Kammer zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Gemäss § 19 Abs. 2 SHG kann die Fürsorgebehörde von Sozialversicherungen verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Der genannte Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, wonach die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die IV-Rente zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen, dürfen beide Leistungsarten nicht in der Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des gleichen Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber Leistungen der Sozialversicherungen wie der IV subsidiär (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Zum anderen wird mit dem genannten Rückerstattungstatbestand auch eine Gleichstellung angestrebt zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.00223, E. 2.1, www.vgrzh.ch). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss – wie bereits in seiner Rekursschrift – geltend, er sei von der Sozialbehörde über die Rückerstattungspflicht nicht informiert worden bzw. es sei ihm versichert worden, dass die wirtschaftliche Hilfe nicht mit der IV-Rente verrechnet werde. Wie der Bezirksrat zu Recht erwog, war die Verrechnung nicht nur angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität und der in § 27 Abs. 1 lit. a SHG vorgesehenen Rückerstattungspflicht rechtmässig, sondern auch von Anfang an vorgesehen. So musste der Beschwerdeführer um die Verrechnung der wirtschaftlichen Hilfe im Falle der Gewährung einer IV-Rente bereits von Anfang an wissen, wurde doch im mit "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde" überschriebenen Formular auf Begehren des Rentenberechtigten (des Beschwerdeführers) Auszahlung an das Sozialzentrum L-Strasse verlangt und als Grund "Verrechnung mit Unterstützung seit 2.03.2000 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich" angegeben. In den Akten befindet sich sodann eine Ermächtigung des Beschwerdeführers an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zur Auszahlung allfälliger Ansprüche auf rückwirkende oder laufende Zusatzleistungen zur IV an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich. 3.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift, er habe die Sozialhilfeleistungen rechtmässig bekommen, vermag die Rückerstattungspflicht nicht in Frage zu stellen, da sich diese gemäss § 27 SHG ausdrücklich auch auf rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe bezieht. Die Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene Sozialhilfe stellt denn auch keine Sanktion dar, sondern ist – wie oben unter E. 2.2 ausgeführt – Ausfluss des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung. 3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Probleme ändern an der Rückerstattungspflicht ebenfalls nichts, garantieren doch sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die IV-Rente mindestens das soziale Existenzminimum. 4. Sodann beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass er erst per 31. April 2004 (recte: 31. Oktober 2004) von der Sozialhilfe abgelöst worden sei, obwohl dies bereits am 4. Juni 2003 (Datum der IV-Rentenverfügung) möglich gewesen wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er erst nach Zusprechung der Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte, da sein Bedarf erst dann gedeckt war. Die Sozialbehörde stellte unmittelbar nach Eingang des IV-Rentenentscheids am 10. Juni 2003 ein Gesuch um Zusatzleistungen für ihn. Dem Gesuch wurde in der Folge erst am 20. April 2004 rückwirkend ab Januar 2002 entsprochen, was zu einer Nachzahlung von Fr. 46'176.- führte. Die Sozialen Dienste teilten die Schlussabrechnung zu Recht in zwei Zeitperioden ein, eine von Januar bis Dezember 2001, als der Beschwerdeführer nur Anspruch auf eine IV-Rente hatte, und eine von Januar 2002 bis Oktober 2004, als ihm darüber hinaus die Zusatzleistungen zur IV zustanden. Indem die Sozialbehörde lediglich Ausgaben aus dem Zeitraum ab Januar 2002 mit den Einnahmen aus IV-Rente und Zusatzleistungen verrechnete, verstiess sie nicht gegen den Grundsatz der Zeitidentität (vgl. dazu BGE 121 V 25 und VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499, E. 3.2.3, www.vgrzh.ch). Aus der späteren Ablösung von der Sozialhilfe ist dem Beschwerdeführer somit kein Schaden entstanden. 5. 5.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die in der Schlussabrechnung als Ausgaben aufgeführten Zahnarztkosten seien auf einen Unfall zurückzuführen und hätten von der Unfallversicherung übernommen werden müssen, weshalb sie nicht mit den IV-Leistungen zu verrechnen seien. Dabei bemängelt er lediglich die Berücksichtigung der Zahnarztkosten als Ausgaben in der Schlussabrechnung und nicht den Gesamtbetrag oder einzelne Beträge der Zahnarztkosten. Aus den Akten geht hervor, dass sich der besagte Unfall am 29. September 2000 ereignete. Die in den Akten befindlichen Zahnarztrechnungen stammen jedoch aus dem Zeitraum zwischen Mai 2002 und März 2004. Dieser deutliche Zeitabstand ist ein Indiz dafür, dass es sich bei den Zahnbehandlungen nicht um Unfallfolgen handelte. Einem Schreiben der Sozialberatung Kreis 01 vom 10. September 2003 ist sodann zu entnehmen, dass eine Nachfrage beim behandelnden Zahnarzt ergeben habe, dass die damals geplante Zahnbehandlung nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehe. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Zahnarztkosten in der Schlussabrechnung zu Recht als Ausgaben verbucht und mit den IV-Leistungen verrechnet wurden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, in der Schlussabrechnung seien die vollen Medizinalkosten mit den IV-Leistungen verrechnet worden, obwohl er über eine Krankenversicherung verfüge. Diesbezüglich irrt der Beschwerdeführer, denn aus den Akten geht hervor, dass in der ersten Abrechnungsperiode (Januar – Dezember 2001) Fr. 526.05 und in der zweiten Abrechnungsperiode (Januar 2002 – Oktober 2004) Fr. 4'310.55 als "Kostenbeteiligung Krankenkasse" auf der Einnahmenseite berücksichtigt wurden. 6. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner offenbar immer noch angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |