{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00126_2007-07-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206850&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "36d52f208a360fae3ad2dea2da071117"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.07.2007  VB.2007.00126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.07.2007  VB.2007.00126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.07.2007  VB.2007.00126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmal- und Naturschutz | Entlassung von Personalh\u00e4usern und einer Magerwiese aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung Verzicht des Verwaltungsgerichts auf Augenschein und Gutachten (E. 2). Rechtsgrundlagen der Nachbarlegitimation (E. 3.2). Die privaten Rekurrierenden wiesen in ihren Rechtsschriften nur allgemein auf ihre Betroffenheit als benachbarte Grundeigent\u00fcmer hin ohne darzulegen, inwiefern durch die strittigen Beschl\u00fcsse neue Baum\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet werden, welche ihre Interessen mehr beeintr\u00e4chtigen, als dies trotz bestehender Ausn\u00fctzungsreserve bei Erhalt der Personalh\u00e4user bzw. der Magerwiese der Fall sein k\u00f6nnte. Die Baurekurskommission h\u00e4tte auf die Rekurse der privaten Rekurrierenden nicht eintreten d\u00fcrfen (E. 3.3). Durch die Unklarheit in der Publikation der Inventarentlassung wurde die Beschwerdef\u00fchrerin nicht benachteiligt (E. 4). Schutzobjekte nach \u00a7 203 Abs. 1 lit. c und g PBG; Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht (\u00a7 50 VRG; E. 5.1). Gem\u00e4ss \u00a7 204 Abs. 1 PBG haben Staat und Gemeinden in ihrer T\u00e4tigkeit daf\u00fcr zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das \u00f6ffentliche Interesse an diesen \u00fcberwiegt, ungeschm\u00e4lert erhalten bleiben. Dabei ist eine Interessenabw\u00e4gung zwischen (allenfalls) gegenl\u00e4ufigen \u00f6ffentlichen Interessen vorzunehmen. Diese ist zwar grunds\u00e4tzlich eine vom Verwaltungsgericht \u00fcberpr\u00fcfbare Rechtsfrage, bei deren Gewichtung bestehen jedoch Beurteilungsspielr\u00e4ume, welche von den Verwaltungsbeh\u00f6rden auszuf\u00fcllen und von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren sind (E. 5.2). Die Personalh\u00e4user stellen bez\u00fcglich ihrer inneren Organisation Zeugen der Nachkriegsarchitektur dar, durch eine notwendige Sanierung der Bauten ginge jedoch die Zeugenqualit\u00e4t zwangsl\u00e4ufig verloren. Die Inventarentlassung ercheint daher nicht rechtsverletzend (E. 6.2). Angesichts der Auflage bez\u00fcglich Ersatzstandort der Magerwiese ist deren Fortbestand hinreichend gesichert, und die Inventarentlassung erweist sich als rechtens (E. 7.2). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:41:57", "Checksum": "8be52b0a7bdbb4865b94a397b34793df"}