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Geschäftsnummer: VB.2007.00130  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.11.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe

Rechtsgrundlagen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; Auskunfts- bzw. Meldepflicht (E. 2).
Der Beschwerdeführer meldete ein bezogenes Stipendium für zwei Kurse trotz Hinweis auf die Meldepflicht nicht der Sozialbehörde, welche zunächst Sozialhilfe im Umfang des Stipendiums zurükforderte. Damit verletzte er seine Meldepflicht (E. 4.1). Im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat reduzierte die Sozialbehörde ihre Rückerstattungsforderung im Umfang der belegten Kurs- und Reisekosten sowie einer Pauschale für Studienhilfsmittel (E. 4.2). Der Bezirksrat rechnete weitere Reisekosten sowie eine höhere Pauschale an (E. 4.3). Wegen des Verbots der reformatio in peius darf das Verwaltungsgericht die aufgehobene Anordung entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern (E. 4.4).
Weitere Ausgaben können dem Beschwerdeführer mangels Substanzierung nicht angerechnet werden (E. 5).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistand (E. 6).
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
MELDEPFLICHT
REFORMATIO IN PEIUS
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
§ 28 Abs. I SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00130

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. Mai 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A wird seit mehreren Jahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (ehemals Fürsorgeamt) wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid der Einzelfallkommission vom 17. August 2006 wurde er verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 2'600.- zurückzuerstatten. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 30. Oktober 2006 abgewiesen und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben.

II.  

Mit Rekurs vom 6. Dezember 2006 beantragte A, der Entscheid der EGPK sei aufzuheben und ihm die zu Unrecht auferlegte Kürzung der Sozialhilfe von Fr. 144.- pro Monat zurückzuerstatten. Zudem beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2006 beantragte die Einspracheinstanz der Sozialbehörde der Stadt Zürich die teilweise Gutheissung des Rekurses im Umfang von Fr. 1'948.- und reduzierte ihre Rückerstattungsforderung um denselben Betrag auf Fr. 652.-. Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs am 15. Februar 2007 im Umfang von Fr. 2'349.- teilweise gut und wies ihn im Umfang von Fr. 251.- ab. Er wies die Sozialen Dienste Zürich an, A die bereits verrechnungsweise erfolgten Abzüge zurückzuerstatten, soweit sie über den Betrag von Fr. 251.- hinausgehen, und schrieb den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als gegenstandslos ab.

III.  

Am 19. März 2007 überbrachte A dem Verwaltungsgericht fristgerecht seine Beschwerdeschrift gegen den Rekursentscheid vom 15. Februar 2007 (versandt am 19. Februar 2007). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats insoweit als der Rekurs im Umfang von Fr. 251.- abgewiesen wurde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Darüber hinaus beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem stellt er gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts ein Ausstandsbegehren.

Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2007 sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Sozialen Dienste Zürich seien zu verpflichten, die über den Betrag von Fr. 324.- hinausgehenden Abzüge zurückzuerstatten. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 29. März 2007 auf eine Vernehmlassung. Am 7. Mai 2007 überbrachte A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da sich vorliegend der Streitwert auf deutlich unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Auf das Ausstandsbegehren gegen ein am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkendes Mitglied des Verwaltungsgerichts ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren, welche das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2006.00452 (Entscheid vom 30. Januar 2007) betreffen.

2.  

2.1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

2.2 Eine Rückerstattungspflicht setzt neben der Verletzung der Auskunfts- bzw. Meldepflicht voraus, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen. Gelingt ihm ein solcher Nachweis nicht, so ist an der Rückerstattungspflicht festzuhalten. Eine Rückerstattung muss überdies im konkreten Fall angemessen bzw. verhältnismässig sein (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG, S. 1 f.).

3.  

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst sinngemäss geltend, er habe nicht gegen die Meldepflicht verstossen, die vom Bezirksrat angesetzte Pauschale von Fr. 250.- für Kurs-, Schreib- und Computermaterial sei zu tief angesetzt und seine Reisekosten seien wesentlich höher gelegen als der vom Bezirksrat berücksichtigte Betrag. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2007 beschränken sich weitgehend auf eine Wiederholung seiner Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeschrift.

4.  

4.1 Dem Beschwerdeführer wurden von zwei privaten Stiftungen Stipendien von Fr. 1'500.- und Fr. 1'100.- für den Besuch eines Kurses am B (13.–24. Februar 2006) und eines Kurses am Spital C (6.–17. März 2006) zugesprochen. Die entsprechenden Beträge wurden am 14. März 2006 bzw. 3. Mai 2006 seinem Bankkonto gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer war auf dem Formular der Sozialbehörde zur Stellung des Unterstützungsantrags und zur Einkommens- und Vermögensdeklaration ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und familiären Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden habe. Er bestätigte dies sowie die Kenntnisnahme vom Inhalt des ihm abgegebenen Merkblatts über seine Rechte und Pflichten mit seiner Unterschrift vom 19. Juli 2005.

Obwohl er mithin – wie bereits in zahlreichen früheren Unterstützungsanträgen – auf seine Auskunfts- und Meldepflicht hingewiesen worden war, zeigte er der Sozialbehörde die Zahlungseingänge der Stipendien nicht an. Die Sozialbehörde stiess anlässlich der Erstellung eines neuen Leistungsentscheids im Juli 2006 darauf. Damit verletzte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht im Sinne von § 18 SHG. Daran ändert sein Vorbringen, er habe die Sozialbehörde anlässlich der Besprechung vom 19. Juli 2006 darauf hingewiesen, nichts, hätte er doch den Eingang der beiden Beträge der Sozialbehörde sofort – nicht erst zweieinhalb bzw. vier Monate später – und unaufgefordert melden müssen. Auch mit seinem Argument, der Eingang der beiden Beträge habe wegen der sofortigen Verwendung für Kursgebühr, Reisekosten und Hilfsmittel seine finanziellen Verhältnisse nicht verändert, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, stellt doch der Eingang der beiden genannten Beträge zweifellos eine Änderung in seinen Einkommensverhältnissen dar.

4.2 Die Sozialbehörde reduzierte die Rückerstattungsforderung in ihrer Rekursantwort vom 21. Dezember 2006 um Fr. 1'948.- auf Fr. 652.-. Sie rechnete dabei belegte Kurskosten von Fr. 1'500.-, Reisekosten von Fr. 428.- (Fr. 78.- für fünf Hin- und Rückfahrten Zürich – X mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Fr. 350.- für ein Monatsgeneralabonnement) sowie Studienhilfsmittel von Fr. 20.- an. Der Bezirksrat hiess den Rekurs in diesem Umfang ohne weiteres gut.

4.3 Der Bezirksrat berücksichtigte darüber hinaus angesichts des zehn Arbeitstage dauernden Kurs im B weitere fünf Hin- und Rückfahrten zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Kursort zu je Fr. 15.60 (total Fr. 78.-), ein Monatsregenbogenabonnement des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) zu Fr. 73.- sowie einen Pauschalbetrag von Fr. 250.- für Kurs-, Schreib- und Computermaterial. Demzufolge hiess er den Rekurs neben dem von der Beschwerdegegnerin beantragten Betrag im Umfang von weiteren Fr. 401.- (Fr. 78.- + Fr. 73.- + Fr. 250.-) gut und wies ihn im Umfang von Fr. 251.- ab (Fr. 2'600.- – 1948.- – Fr. 401.-).

4.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführer habe über die vom Bezirksrat beschlossenen Fr. 251.- hinaus weitere Fr. 73.- für das ZVV-Monatsabonnement zurückzuerstatten, da die Ausgaben für den Nahverkehr gemäss SKOS-Richtlinie B.2.1 bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) enthalten seien.

Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Hinweis der Sozialbehörde berechtigt ist. Gemäss § 63 Abs. 2 VRG darf jedoch das Verwaltungsgericht die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern (Verbot der so genannten reformatio in peius; vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 13). Da die Sozialbehörde Zürich den Rekursentscheid des Bezirksrats nicht anfocht, kann das Verwaltungsgericht auf diese Beurteilung durch die Vorinstanz nicht zurückkommen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.

4.5 Im Folgenden wird demzufolge über die allfällige Rückerstattung des noch strittigen Betrags von Fr. 251.- zu befinden sein, welcher gegebenenfalls mit dem bereits erfolgten Abzug von der wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 576.- zu verrechnen sein wird.

5.  

5.1 Wie der Bezirksrat zu Recht erwog, können die Kosten des Halbtaxabonnements des Beschwerdeführers (Fr. 150.-) aus zwei Gründen nicht berücksichtigt werden; einerseits sind die Verkehrsauslagen inklusive Halbtaxabonnement gemäss SKOS-Richtlinie B.2.1 bereits durch den Grundbedarf gedeckt und andererseits datiert die entsprechende Kaufquittung vom 29. April 2005, woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer dieses nicht in Hinblick auf den Besuch der erwähnten Kurse erwarb. Die beiden eingereichten Tageskarten Gemeinde sind auf den 15. Dezember 2005 bzw. 20. Januar 2006 ausgestellt und betreffen somit den Zeitraum der beiden Kurse nicht, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, stehen sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten und nicht berücksichtigten Belege nicht im Zusammenhang mit den beiden Kursen, weshalb sie nicht beachtlich sind. Auch die ausführlichen Erörterungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten höheren Reisekosten vermögen nichts daran zu ändern, dass er diese über das berücksichtigte Mass hinaus nicht belegen kann, wozu er angesichts der Verletzung der Meldepflicht verpflichtet wäre (vgl. E. 2.2 und 4.1). Ein Teil der geltend gemachten Reisekosten betreffen sodann gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht die mit den erwähnten Stipendien unterstützten Kurse, weshalb die entsprechenden Kosten von vornherein unbeachtlich sind.

5.2 Die vom Bezirksrat angesetzte Pauschale von Fr. 250.- für Kurs-, Schreib- und Computermaterial hält sich im Rahmen des der Rekursbehörde zustehenden Ermessensspielraums. Auch hier müsste der Beschwerdeführer die zweckentsprechende Verwendung des Stipendiums belegen, da er seine Meldepflicht gegenüber der Sozialbehörde verletzt hatte, weshalb er insofern sanktioniert wird, als die bezogenen Leistungen im nicht belegbaren Umfang zurückzuerstatten sind. Ein über Fr. 250.- hinausgehender Betrag kann dem Beschwerdeführer nicht angerechnet werden.

5.3 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 251.- rückerstattungspflichtig ist. Die Sozialbehörde ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die über diesen Betrag hinausgehenden, bereits erfolgten Abzüge zurückzuerstatten.

6.  

Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.1 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos in diesem Sinn ist.

6.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (vgl. BGE 124 I 306, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die vorliegende Beschwerde ist als aussichtslos in diesem Sinn zu bezeichnen.

6.3 Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Das vorliegende Verfahren bot weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer bewies im Übrigen bereits vor der Vorinstanz und in früheren Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren, dass er zur Durchsetzung seiner Ansprüche selber in der Lage ist.

7.  

Demzufolge sind die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    150.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …