|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2007.00131  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.10.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung betreffend ausbezahlter Unterstützungsleistungen und Aufforderung zur Veräusserung der Wohnung in Spanien.

Der Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin zur gestundeten Rückerstattung von Fr. 41'412.- und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per Ende Dezember 2005 verpflichtet wurde unter der Androhung, dass im gegenteiligen Fall die Rückerstattungsforderung sofort fällig werde, ist in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2005 keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist die Verpflichtung zum Verkauf der Wohnung zur Begleichung der Schuld grundsätzlich zulässig. Ein Merkblatt über das Vorgehen bei Liegenschaftenbesitz entfaltet keine direkte Wirkung, sondern ist lediglich als interne Dienstanweisung zu qualifizieren (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin vermag keine hinreichenden Gründe geltend zu machen, die gegen eine Verpflichtung zum Verkauf der Ferienwohnung sprechen würden (E. 4.2). Das in Art. 8 BV garantierte Rechtsgleichheitsgebot wurde vorliegend nicht verletzt (E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin wird zu beachten haben, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % und die durch den Verkauf der Wohnung anfallenden Aufwendungen mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen sind (E. 4.4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DIENSTANWEISUNG
EIGENE MITTEL
ERWERBSTÄTIGKEIT
FERIENWOHNUNG
RECHTSGLEICHHEIT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
VERKAUF
VERKAUFSERLÖS
VERMÖGENSFREIBETRAG
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 165 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00131

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. Oktober 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1965, und ihre 4-jährige Tochter werden seit März 2003 durch die Sozialbehörde Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. A ist Eigentümerin einer Wohnung in Spanien. Die Einzelfallkommission beschloss am 9. September 2003, dass A verpflichtet werde, sich sofort intensiv um den Verkauf der Wohnung zu bemühen. Kosten, die für den Verkauf unabdingbar seien, würden vom Verkaufserlös in Abzug gebracht. Sollte sie bis 31. Mai 2004 keine oder nur ungenügende Verkaufsbemühungen nachweisen, würde die Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe eingestellt. Dagegen erhob A am 26. September 2003 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission. Diese hiess mit rechtskräftigem Entscheid vom 13. Juli 2004 die Einsprache teilweise gut. A werde zur Rückerstattung von bezogenen Unterstützungsleistungen bis zum Betrag von Fr. 41'412.- verpflichtet. Die Rückerstattungsschuld werde bis zu einer Handänderung der Liegenschaft oder ihrem Ableben gestundet, sofern sie per Dezember 2005 eine Erwerbstätigkeit aufnehme in einem Umfang, der zur Bestreitung ihres eigenen und des Lebensunterhalts ihrer Tochter ausreiche. Sollte sie zu diesem Zeitpunkt keiner oder einer nicht genügenden Erwerbstätigkeit nachgehen, werde die Rückerstattungsforderung sofort fällig. Der seit Oktober 2003 in der Bedarfsrechnung zum Abzug gebrachte hypothetische Vermögensertrag von Fr. 200.- monatlich werde mit Wirkung ab Juli 2004 auf Fr. 190.- reduziert.

B. Die Einzelfallkommission beschloss am 14. Februar 2006, dass die Rückerstattungsforderung von Fr. 41'142.- seit 1. Januar 2006 geschuldet sei. Deshalb werde sie mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet. Die Verrechnung erfolge im Umfang von Fr. 146.90 pro Monat (10 % des Grundbedarfs). A wurde zudem erneut aufgefordert, ihren Liegenschaftsanteil zu verkaufen und den daraus resultierenden Erlös bis zur Höhe der entstandenen Unterstützungsauslagen zurückzuerstatten. Die dagegen durch A am 8. März 2006 erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am 2. Mai 2006 ab.

II.  

Dagegen gelangte A am 12. Juni 2006 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Sie beantragte, dass die Rückerstattungsforderung durch eine monatliche Kürzung des Grundbedarfs und nach der Ablösung von der Sozialhilfe aus dem Arbeitserwerb zurückzuerstatten sei; auf einen Verkauf der Liegenschaft in Spanien sei zu verzichten. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 15. Februar 2007 teilweise gut. Er verpflichtete die Stadt Zürich, die A seit März 2006 als Einnahmen angerechneten monatlichen Fr. 190.- nachträglich auszuzahlen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.  

A erhob dagegen am 10. März 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, dass auf die Verpflichtung zum Verkauf der Wohnung in Spanien zu verpflichten sei. Das Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin gleichentags an das Sozialversicherungsgericht. Dieses forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. März 2007 zur Verbesserung der Eingabe auf unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Da sich die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, trat das Sozialversicherungsgericht am 15. Mai 2007 auf die Beschwerde nicht ein. Nach Einsichtnahme in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts setzte das Verwaltungsgericht am 25. Juni 2007 der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort und dem Bezirksrat zur freigestellten Vernehmlassung an. Der Bezirksrat verwies am 27. Juni 2007 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. August 2007 Abweisung der Beschwerde.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Aufgrund der Akten ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ohne Weiteres (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Deshalb kann auf eine Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift verzichtet werden. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum, so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln im Sinne von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein, als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls müssen Liegenschaften nicht verwertet werden, wenn der Immobilienbesitz (bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Die Sozialhilfeorgane können zudem von der Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.2).

3.  

3.1 Der Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 13. Juli 2004, wonach die Rückerstattungsschuld bei Fehlen einer ausreichenden Erwerbstätigkeit per Dezember 2005 sofort fällig werde, keinen Rekurs erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin bis Dezember 2005 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei der Entscheid, dass sie ihre Ferienwohnung verkaufen müsse, nicht zu beanstanden. Es müsse jedoch beachtet werden, dass sie beim Verkauf auf professionelle Unterstützung angewiesen sei. Die dadurch entstehenden Kosten seien von der Rückforderung abzuziehen. Ebenfalls entbehre die Anrechnung der hypothetischen Einnahmen von Fr. 190.- ab März 2006 einer rechtlichen Grundlage, weshalb dieser Betrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass durch den Verkauf der Wohnung ihre Lebensfreude zerstört würde. Sie leide an Asthma. Da sie in Spanien besser atmen könne, gehe es ihr dort gesundheitlich besser. Sie habe gegen den Entscheid vom 13. Juli 2004 keinen Rekurs erhoben, weil sie damit gerechnet habe, dass sie Arbeitslosengeld erhalte und deshalb nicht weiter von der Sozialhilfe abhängig sein werde. Diese Erwartung sei jedoch enttäuscht worden. Die ihr von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Zeit, eine Arbeitsstelle zu suchen, habe nicht ausgereicht. Gemäss einem Merkblatt der Beschwerdegegnerin sei es deren ständige Praxis, dass der Verkauf von Liegenschaften mit einem unter Fr. 50'000.- liegenden Wert nicht erzwungen werde. Obwohl sie seit längerer Zeit mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde, handle es sich dabei nur um eine überbrückende Unterstützung.

3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Beschwerdeführerin zwar einer bis September 2007 befristeten Anstellung nachgehe, aber mangels genügenden Einkommens weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Da sie ohne Unterbruch seit März 2003 Sozialhilfe beziehe, könne nicht von einer Überbrückung gesprochen werden. In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip bestehe für Sozialhilfe beziehende Personen kein Anspruch darauf, Wohneigentum zu erhalten.

4.  

4.1 Der Entscheid der Einsprachinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 13. Juli 2004, wonach die Beschwerdeführerin zur (gestundeten) Rückerstattung von Fr. 41'412.- und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per Ende Dezember 2005 verpflichtet wurde unter der Androhung, dass im gegenteiligen Fall die Rückerstattungsforderung sofort fällig werde, ist in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist es unerheblich, weshalb die Beschwerdeführerin auf einen Rekurs gegen diesen Entscheid verzichtet hat.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis Dezember 2005 keiner Arbeitstätigkeit nachging, weshalb die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich fällig wurde. Insofern war es zulässig, dass diese am 14. Februar 2006 den Verkauf der Ferienwohnung in Spanien zur Begleichung der Schuld forderte. Soweit die Beschwerdeführerin auf das Merkblatt der Beschwerdegegnerin über das Vorgehen bei nachgewiesenem Liegenschaftenbesitz verweist, wonach bei Liegenschaften mit einem Nettovermögenswert von unter Fr. 50'000.- auf einen Zwang zum Verkauf verzichtet werde, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Merkblatt lediglich als interne Dienstanweisung zu qualifizieren ist. Eine solche vermag gegenüber den Hilfesuchenden von vornherein keine direkte Wirkung zu entfalten, kann hingegen in Hinblick auf das zu beachtende Rechtsgleichheitsgebot Bedeutung erhalten. Massgebend für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verkaufsverpflichtung sind in erster Linie das kantonale Sozialhilferecht und die SKOS-Richtlinien.

4.2 Gemäss § 14 SHG und § 16 Abs. 1 SHV erfolgt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe subsidiär zu den eigenen Mitteln des Hilfesuchenden. Den unterstützten Personen wird jedoch ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Dieser beläuft sich für Einzelpersonen auf Fr. 4'000.- und für jedes minderjährige Kind auf Fr. 2'000.- (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1). Die Ferienwohnung der Beschwerdeführerin zählt zu deren eigenen Mitteln. Sie wurde mit Fr. 45'512.- bewertet, was von der Beschwerdeführerin anerkannt wurde. Der Vermögensfreibetrag wurde mit Fr. 6'000.- korrekt bemessen. Durch das Belassen eines Motorfahrzeuges im Wert von Fr. 1'900.-, ergab sich ein bei der Rückerstattungsforderung in Abzug zu bringender Vermögensfreibetrag von Fr. 4'100.-. Die Höhe der Rückerstattungsforderung von Fr. 41'412.- wurde demnach richtig berechnet.

Es besteht vorliegend kein besonderer Grund, auf die Verwertung der Wohnung zu verzichten. Weder wird die Wohnung durch die Beschwerdeführerin dauernd bewohnt noch kommt sie einer Alterssicherung gleich. Entgegen ihrer Darstellung wurde die Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne einer Überbrückung lediglich kurz- oder mittelfristig unterstützt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.2). Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2006 war die Beschwerdeführerin bereits ohne Unterbruch knapp drei Jahre mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden, ohne dass sich eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe abgezeichnet hätte. Soweit sie geltend macht, dass Aufenthalte in Spanien ihrer Gesundheit zuträglich seien, kann sie daraus nichts ableiten. Es ist in keiner Weise belegt, dass sie für den Erhalt ihrer Gesundheit auf regelmässige Besuche in Spanien angewiesen wäre. Zudem ist dafür der Erhalt der Ferienwohnung auch nicht zwingend nötig. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie zum Verkauf ihrer Wohnung verpflichtet wurde, um die Rückerstattungsforderung zu bezahlen.

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass das durch Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden sei, da gemäss ständiger Praxis der Beschwerdegegnerin Liegenschaften mit einem unter Fr. 50'000.- liegendem Nettovermögenswert nicht verwertet werden müssten. Wie bereits der Bezirksrat ausgeführt hat, ist der Entscheid der Einsprachinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 13. Juli 2004 missverständlich formuliert. In dessen Erwägung 5 steht, dass der Verkauf einer Liegenschaft mit einem Nettovermögenswert von unter Fr. 50'000.- nicht erzwungen werde. Beachtet man jedoch die nachfolgenden Erwägungen 6 und 8, erhellt daraus, dass sich ein solcher Verzicht nur auf die Verpflichtung zum sofortigen Verkauf bei Beginn der Unterstützung bezieht. Die Rückerstattungsforderung wurde demnach lediglich gestundet. Wie die Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren dargetan hat, wird auf eine Verwertung bei Liegenschaften nur vorbehaltlos verzichtet, wenn sich diese in Krisengebieten befinden, in welchen kein funktionierender Liegenschaftenmarkt besteht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schlechter als andere unterstützte Personen, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden, behandelt worden ist. Eine rechtsungleiche Behandlung kann auch nicht allein aufgrund des Textes des Merkblatts der Beschwerdegegnerin über das Vorgehen bei nachgewiesenem Liegenschaftsbesitz abgeleitet werden. Für dessen Auslegung ist die Beschwerdegegnerin selbst zuständig. Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots als rechtmässig.

4.4 Wie der Bezirksrat zu Recht ausgeführt hat, sind die Fr. 190.- pro Monat, welche der Beschwerdeführerin als hypothetisches Einkommen angerechnet wurden, dieser ab März 2006 zurückzuerstatten. Die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % ab März 2006 ist mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen, da sie einzig zu deren Tilgung erfolgte. Schliesslich sind die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Verkauf der Wohnung, insbesondere ein allfälliger Beizug eines professionellen Maklers, vom Verkaufserlös abzuziehen; die Rückerstattungsforderung ist dementsprechend zu verringern. Insgesamt dürfte demnach der der Beschwerdegegnerin zukommende Betrag um einiges tiefer als die laut der Rückerstattungsforderung ursprünglich geschuldeten Fr. 41'412.- ausfallen.

Sollte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin in nächster Zeit tatsächlich von der Sozialhilfe abgelöst werden kann, bleibt der Beschwerdegegnerin die Prüfung unbenommen, ob sie nicht Hand zu einer Lösung bieten kann, welche nicht zum Verkauf der Liegenschaft führt.

5.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …