{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.04.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00134_25-04-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206988&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f9d9fbbe9c8f8da0c858d8d6fda1d0dc"}, "Num": [" VB.2007.00134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.25.0  VB.2007.00134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.25.0  VB.2007.00134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.25.0  VB.2007.00134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Blauer Fassadenanstrich f\u00fcr Wohnhaus in Winterthur. Einordnungsproblematik. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet gem\u00e4ss \u00a7 2 Abs. 2 BVV nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. Die Gestaltungsvorschrift von \u00a7 238 Abs. 1 PBG ist daher auch dann einzuhalten, wenn f\u00fcr den Fassadenanstrich keine Baubewilligung eingeholt werden muss (E. 2.1). Die Bewilligung \"mutiger\" Farben bei Nachbarliegenschaften beruht auf einem von der Baubeh\u00f6rde genehmigten Farbkonzept mit entsprechenden \u00dcberlegungen zur Wahl der Farben und deren Beziehung zum massgeblichen Kontext. Der intensiv blaue Farbton am streitbetroffenen Geb\u00e4ude ist nicht Teil eines solchen Farbkonzepts. Die W\u00fcrdigung der kommunalen Baubeh\u00f6rde, dass diese Farbgebung in der Umgebung fremd wirke, in keiner Weise Bezug zum traditionell gewachsenen st\u00e4dtischen Wohnquartier nehme und mit seiner fremden und dominanten Farbe st\u00f6rend in Erscheinung trete, erweist sich als nachvollziehbar (E. 3.3). Die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Vorliegend ist festzuhalten, dass \u00fcber die gestalterischen Anforderungen an die Fassadenbemalung in der Stadt Winterthur keine - \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen - Richtlinien bestehen, an denen sich der Beschwerdegegner h\u00e4tte orientieren k\u00f6nnen. Unklar ist insbesondere, welche Farben bzw. Farbintensit\u00e4ten nicht (mehr) tolerierbar sind und von der Baubeh\u00f6rde einer Bewilligungspflicht unterstellt werden (E. 4.4). Da grunds\u00e4tzlich keine Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung f\u00fcr die Fassadenbemalung bestand und im betreffenden Quartier bereits vergleichbar bunte Fassadenanstriche vorhanden waren, kann im vorliegenden Fall angenommen werden, dass der Beschwerdegegner gutgl\u00e4ubig davon ausging, die von ihm gew\u00e4hlte Farbgebung gen\u00fcge den im betreffenden Quartier geltenden Einordnungsanforderungen. Die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandeserweist sich daher als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:12", "Checksum": "3ccd1e2a5dfd0045d317bb8efc62f2af"}