{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00136_07-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207111&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "61f10a0473f5ea1823056660b314fecc"}, "Num": [" VB.2007.00136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau von zwei Fachm\u00e4rkten in W\u00e4denswil: UVP-Pflicht (E. 1), gen\u00fcgende Erschliessung mit dem \u00f6V gem\u00e4ss \u00a7 237 Abs. 1 PBG (E. 2), Parkplatzzahl (E. 3), Parkplatzbewirtschaftung (E. 4). Der Schwellenwert soll ein klares und einfach zu handhabendes Kriterium f\u00fcr die UVP-Pflicht von Einkaufszentren abgeben. Daher rechtfertigt es sich, nicht allein auf die Bezeichnung der Nutzung im Baugesuch, sondern auf die objektive Eignung der R\u00e4ume abzustellen, die sich insbesondere aus deren Lage, Erschliessung und Ausstattung ergeben kann (E. 1.4). Bei \u00a7 237 Abs. 1 PBG handelt es sich um eine kantonale Vorschrift, die im ganzen Kanton einheitlich ausgelegt und angewandt werden muss. W\u00e4hrend bei der Bestimmung der Parkplatzzahl die Ber\u00fccksichtigung \u00f6rtlicher Besonderheiten zweckm\u00e4ssig ist, sind bei der Beurteilung der \u00f6V-Erschliessung regelm\u00e4ssig auch ausserhalb des jeweiligen Gemeindegebiets liegende Umst\u00e4nde in Rechnung zu stellen, wie das Einzugsgebiet der geplanten Fachm\u00e4rkte, welches \u00fcber W\u00e4denswil hinaus reicht. Die Qualit\u00e4t der \u00f6V-Erschliessung ist deshalb anhand der in der kantonalen \"Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfes in kommunalen Erlassen\" festgehaltenen Grunds\u00e4tze zu beurteilen (E. 2.6). Die kommunale Abstellplatzverordnung stellt bereits eine Umsetzung der im Massnahmenplan vorgesehene Emissionsbegrenzungen dar, womit dem Umstand, dass es sich beim Bauvorhaben um einen \u00fcberdurchschnittlichen Emittenten in einem lufthygienischen Sanierungsgebiet handelt, bereits weitgehend Rechnung getragen wird. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen d\u00fcrfen nur eingreifen, wenn es die angemessene Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen erfordert. Diese angemessene Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbergeordneten Interessen ist mit der Reduktion der Parkplatzzahl auf knapp die H\u00e4lfte der m\u00f6glichen Bandbreite, der Parkraumbewirtschaftung sowie der verbesserten \u00f6V-Erschliessung erfolgt (E. 3.1.3). Die verf\u00fcgte Parkplatzgeb\u00fchr von Fr. 1.- pro Stunde aberster Minute erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:48", "Checksum": "9c0c49e143d4771dd33ffb2e2d531e88"}