{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.05.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00136_23-05-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206777&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6ebd1a990f04b48cfdf81ff3d0fee314"}, "Num": [" VB.2007.00136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.23.0  VB.2007.00136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.23.0  VB.2007.00136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.23.0  VB.2007.00136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Frage des Ausstandes zweier Mitglieder der BRK: Ausstandsgr\u00fcnde;  Befangenheit aufgrund des Verhaltens eines Richters in der \u00d6ffentlichkeit; Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens; Treu und Glauben. Grundz\u00fcge der f\u00fcr den Ausstand der BRK-Mitglieder geltenden Regelung von \u00a7\u00a7 95 ff. GVG: Ablehnungsgr\u00fcnde sind nur auf Begehren hin zu ber\u00fccksichtigen. Ein solches kann im Rechtsmittelverfahren nur noch dann gestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffende Justizperson ihre Meldepflicht verletzt hat und \u00fcberdies feststeht, dass der Ablehnungsgrund erst nachtr\u00e4glich entdeckt wurde (E. 2.1). Da es sich bei der BRK um eine richterliche Beh\u00f6rde handelt, sind neben den kantonalen Ausstandsregeln die Mindestanspr\u00fcche von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten. Die Garantie der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit soll namentlich gew\u00e4hrleisten, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (E. 2.2). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat eine Verfahrenspartei einen Richter so fr\u00fch wie m\u00f6glich, d.h. sofort nach Kenntnis der Besetzung der entscheidenden Instanz, abzulehnen, ansonsten sie treuwidrig handelt und das Ablehnungsrecht verwirkt. Der Grundsatz von Treu und Glauben bindet indessen die Richter ebenso wie die Verfahrensparteien. Die Parteien m\u00fcssen darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass Richter alle Umst\u00e4nde offen legen, die ihre Befangenheit zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen, und in klaren F\u00e4llen von sich aus in den Ausstand treten (E. 2.3). Rechtsprechung und Lehre zur Frage der Befangenheit eines Richters wegen seines Verhaltens in der \u00d6ffentlichkeit, insbesondere aufgrund unsachlicher, abf\u00e4lliger \u00c4usserungen \u00fcber eine Partei oder aufgrund weltanschaulich-politischer Aktivit\u00e4ten (E. 3.1). Ein Richter, der \u00fcber die Berechtigung des Verbandsbeschwerderechts oder seine allf\u00e4llige Beschr\u00e4nkung \u00f6ffentlich diskutiert und sich dabei im politischen Diskurs g\u00e4ngiger \u00dcberspitzungen bedient, erscheint deswegen noch nicht alsbefangen (E. 3.2.1).\r\rEin objektiv begr\u00fcndeter Anschein der Befangenheit besteht indessen bei einem Richter, der anl\u00e4sslich seiner politischen T\u00e4tigkeit einseitig und mit absch\u00e4tzigen Bemerkungen gegen den VCS Stellung bezogen sowie die (damalige) Rekursinstanz zu einer einseitigen Ermessensaus\u00fcbung zulasten dieser Partei aufgefordert hat (E. 3.2.2).\r\rDer Anspruch auf Bekanntgabe der Besetzung der entscheidenden richterlichen Beh\u00f6rde ist erf\u00fcllt, wenn die Namen der entscheidenden Richter in einer allgemein zug\u00e4nglichen Publikation, wie hier dem Staatskalender, zu entnehmen ist. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei wird zudem die Kenntnis der ordentlichen Besetzung des Gerichts vorausgesetzt. Dem Bf waren sodann s\u00e4mtliche geltend gemachten Ablehnungsgr\u00fcnde bereits im Rekursverfahren bekannt. Aufgrund der klaren Ausstandsregelung des GVG h\u00e4tte er deshalb das Ablehnungsbegehren bereits im Rekursverfahren vorbringen m\u00fcssen; die Geltendmachung erst vor Verwaltungsgericht erweist sich als treuwidrig und versp\u00e4tet (E. 3.4 f.).\r\rNichteintreten (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:17", "Checksum": "14474433a16bfa5c049f14408adc5555"}