{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.04.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00137_04-04-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206619&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f36aad9f19cdada7e2e76aa91da7dfa"}, "Num": [" VB.2007.00137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.04.0  VB.2007.00137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.04.0  VB.2007.00137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.04.0  VB.2007.00137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Einstweilige Unzust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts f\u00fcr Beschwerden gegen Anordnungen, die bis Ende 2006 gest\u00fctzt auf kantonales Straf- und Massnahmevollzugsrecht ergingen und heute in den seit 1.1.2007 in Kraft stehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs geregelt sind Kammerzust\u00e4ndigkeit, weil sich Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung stellen (E. 1). Bisher war das Verwaltungsgericht f\u00fcr Beschwerden gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen zust\u00e4ndig, wenn anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelte. Beides traf bei Streitigkeiten \u00fcber Urlaube nicht zu. Heute regelt das revidierte StGB in Art. 84 Abs. 6 auch den Urlaub; demnach w\u00e4re die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zul\u00e4ssig, wenn es sie noch g\u00e4be. Mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ist sie jedoch hinf\u00e4llig geworden, und es fragt sich darum, ob das Verwaltungsgericht auf Beschwerden bez\u00fcglich Urlaub im Straf- und Massnahmevollzug \u00fcberhaupt eintreten muss (E. 2.1-2). Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bez\u00fcglich der neurechtlichen Zust\u00e4ndigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei (E. 2.3) und f\u00fcr Streitigkeiten betreffend Fragen im Straf- und Massnahmevollzug, die nicht bundesrechtlich geregelt sind (E. 2.4). In der vorliegenden Konstellation ist die Eintretensfrage zu verneinen: Das \u00fcbergangsrechtliche Nichteintreten f\u00fchrt zu keinem Abbau gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern hindert vorl\u00e4ufig bloss dessen Ausbau. \u00dcberdies vermag die regierungsr\u00e4tliche Verordnung \u00fcber die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz keine neue Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts zu begr\u00fcnden, weil sie noch nicht im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG erforderlich ist und sich auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht st\u00fctzt (E. 2.5). Das Verwaltungsgericht tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein (E. 2.6). Kostenverlegung (E. 3).Rechtsmittel (E. 4). \rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:05", "Checksum": "d18f4fc4be72f4525da6287b880a337d"}