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Geschäftsnummer: VB.2007.00147  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.07.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.10.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Überhöhte Wohnkosten und Integrationszulage (IZU) (Die Hilfeempfängerin, welche zusammmen mit ihrer zwölfjährigen Tochter in einer Vierzimmerwohung wohnt, wurde angewiesen, sich um eine günstigere Dreizimmerwohnung zu bewerben und diese Suchbemühungen der Sozialarbeiterin monatlich vorzulegen; anderenfalls ziehe die Sozialbehörde einen Abzug des die Richtlinien übersteigenden Betrags in Erwägung. Der Hilfeempfängerin wurde eine IZU von Fr. 100.- monatlich zugesprochen. Diese beantragt die Aufhebung der Weisung betreffend den Wohnungswechsel und eine IZU von Fr. 200.- monatlich.) Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und der Weisungen bzw. Auflagen (E. 2.1+2). Rechtsgrundlagen bei überhöhten Wohnkosten (E. 2.3). Es erscheint nicht unmöglich, im selben Wohnquartier eine günstigere Dreizimmerwohnung zu finden. Der zu beurteilende Beschluss der Sozialbehörde sieht mögliche Sanktionen nur für den Fall vor, dass die Beschwerdeführerin keine Suchbemühungen vorlegt, und zieht allfällige Sanktionen lediglich in Erwägung. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats steht sodann nicht im Widerspruch zu dessen früheren Beschluss, in welchem er im damaligen Zeitpunkt aus Billigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung eines Wohnungswechsels verzichtete (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E. 4.1+4). Gemäss Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien wird eine IZU von Fr. 200.- ausgerichtet, wenn Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuen, so dass vorliegend eine IZU von Fr. 100.- nicht zu beanstanden ist (E. 4.4). Abweisung
 
Stichworte:
AUFLAGE
INTEGRATIONSZULAGE
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 21 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00147

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Juli 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A wird seit August 2004 von der Sozialbehörde X wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 17. August 2006 sprach die Sozialbehörde A für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 2'960.- zu und erteilte ihr die Weisung, sich um eine günstigere Dreizimmerwohnung zu bewerben und diese Suchbemühungen der Sozialarbeiterin monatlich vorzulegen, da ihre aktuelle Vierzimmerwohnung Fr. 91.- monatlich "über der Norm" liege (Disp.-Ziff. 1 und 2). Andernfalls ziehe die Sozialbehörde nach dem 30. Juni 2007 die Wohnungskündigung und den Umzug in eine Notwohnung oder einen Abzug des die Richtlinien übersteigenden Betrags in Erwägung (Disp.-Ziff. 3). Die zugesprochene wirtschaftliche Hilfe enthielt unter anderem eine Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 20. September 2006 Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragte, in ihrer aktuellen Wohnung verbleiben zu können; ausserdem beantragte sie finanzielle Unterstützung für die Arbeitssuche und telefonische Gespräche sowie die Ausrichtung einer höheren Integrationszulage. Der Rekurs wurde vom Bezirksrat mit Beschluss vom 21. Februar 2007 (versandt am 27. Februar 2007) abgewiesen, soweit er darauf eintrat.

II.  

Mit Eingabe vom 27. März 2007 erhob A dagegen fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Da die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen von § 54 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht genügte, wurde A zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt. Am 11. April 2007 reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, in welcher sie sinngemäss beantragte, die Weisung bezüglich des Wohnungswechsels sei aufzuheben, und es sei ihr eine Integrationszulage von monatlich Fr. 200.- auszurichten.

Die Sozialbehörde beantragte am 25. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete mit Schreiben vom 21. Mai 2007 auf eine Vernehmlassung.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Streitgegenstand bildet einerseits die an die Beschwerdeführerin ergangene Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, da der Mietzins ihrer aktuellen Wohnung Fr. 91.- monatlich "über der Norm" liege; anderenfalls ziehe die Sozialbehörde die Wohnungskündigung oder den Abzug des die Richtlinien übersteigenden Betrags in Erwägung. Anderseits beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr sei eine Integrationszulage von Fr. 200.- statt Fr. 100.- pro Monat auszurichten. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von Fr. 2'292.- ([Fr. 91.- + Fr. 100.-] x 12), weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

2.3 Unter dem Punkt Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies kann dazu führen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr zu bezahlen vermag und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.  

3.1 Die Sozialbehörde hatte bereits mit Beschluss vom 22. September 2005 der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt, ihre Wohnung per Ende Januar 2006 zu kündigen; anderenfalls werde ihr künftig lediglich ein Mietzins von Fr. 1'300.- gemäss internen Richtlinien der Sozialbehörde angerechnet. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Y bezüglich der Auflage des Wohnungswechsels mit Beschluss vom 15. März 2006 gut. Er hatte damals erwogen, obwohl Fr. 1'300.- monatlich für einen Zweipersonenhaushalt angemessen erschienen, sei angesichts der relativ geringen Differenz zwischen effektivem und gefordertem Mietzins, der anfallenden Umzugskosten und der guten sozialen Integration der Tochter im Wohnquartier aus Billigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen ohne Präjudiz im damaligen Zeitpunkt auf einen zwangsweisen Wohnungswechsel zu verzichten.

3.2 Im Rekursverfahren betreffend den vorliegend zu beurteilenden Beschluss der Sozialbehörde vom 17. August 2006 erwog der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2007, die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, sei aus heutiger Sicht angesichts des zu hohen aktuellen Mietzinses gerechtfertigt. Dabei sei die Chance gross, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im jetzigen Wohnquartier verbleiben könne, und der tiefere Mietzins würde ihre Chancen auf Ablösung von der Sozialhilfe vergrössern. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gründe, weshalb sie auf dem Wohnungsmarkt keine grosse Chance habe, bedeuteten nicht, dass sie es nicht doch versuchen müsse.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Chance, als Sozialhilfeempfängerin in ihrer aktuellen Lebenssituation in X eine günstigere Wohnung zu finden, sei gering. Im Falle eines Umzugs in eine Dreizimmerwohnung müsse sie einige persönliche Gegenstände irgendwo einlagern, was Fr. 150.- pro Monat koste. Im Übrigen fielen durch einen Umzug zusätzliche Kosten an. Die Sozialbehörde habe sie sodann nicht über freiwerdende Wohnungen informiert.

3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Vorinstanz und der Sozialbehörde, eine Zweizimmerwohnung sei für eine Mutter mit zwölfjähriger Tochter genügend gross, nicht zu beanstanden ist. Die Sozialbehörde unterstützte sodann die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen aktiv in der Wohnungssuche. So ist den Akten ein Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 5. September 2006 zu entnehmen, in welchem sie die Beschwerdeführerin auf eine Wohnung am L – und damit im Nachbarhaus der Beschwerdeführerin – zu einem Mietzins von Fr. 984.- aufmerksam machte. Es erscheint demzufolge nicht unmöglich, im Wohnquartier, in welchem die Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Tochter verwurzelt sind, eine günstigere Dreizimmerwohnung zu finden. Der zu beurteilende Beschluss der Sozialbehörde berücksichtigt gar allfällige Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, indem er mögliche Sanktionen nur für den Fall vorsieht, dass die Beschwerdeführerin keine Suchbemühungen vorlegt. Allfällige Sanktionen werden gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 17. August 2006 lediglich in Erwägung gezogen und nicht für einen bestimmten Zeitpunkt bereits angedroht, so dass erneut Spielraum zur Berücksichtigung der konkreten Lage der Beschwerdeführerin bestehen wird.

Der vorliegend angefochtene Beschluss des Bezirksrats steht schliesslich nicht im Widerspruch zu dessen Beschluss vom 15. März 2006, in welchem er im damaligen Zeitpunkt aus Billigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung eines Wohnungswechsels verzichtete. Einerseits ist unterdessen bereits mehr als ein Jahr vergangen, in welchem die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, eine günstigere Wohnung zu suchen, anderseits ist die vorliegend zu beurteilende Weisung wesentlich flexibler und nimmt besser auf die Situation der Beschwerdeführerin Rücksicht, insbesondere in Bezug auf allfällige Schwierigkeiten bei der Suche einer günstigeren Wohnung und auf die Verwurzelung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Wohnquartier. Der zu beurteilende Beschluss des Bezirksrats hält sich demnach im Rahmen des der Rekursbehörde zustehenden Ermessensspielraums, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe Anspruch auf Fr. 200.- monatlich als Integrationszulage.

4.1 Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Alleinerziehende Personen, die wegen ihrer Betreuungsaufgaben weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können, erhalten eine monatliche Integrationszulage von mindestens Fr. 200.- (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde.

4.2 Im Beschluss vom 17. August 2006 sprach die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 2'960.- zu. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf für den Lebensbedarf eines Zweipersonenhaushalts (Fr. 1'469.-; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2), den Wohnkosten (Fr. 1'391.-) und einer Integrationszulage von Fr. 100.- zusammen. Die Sozialbehörde führte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 anlässlich des Rekursverfahrens aus, die Beschwerdeführerin betreue ihre bald zwölfjährige Tochter und nütze damit nur 50 % ihres möglichen Einsatzes. Bei diesem Alter der Tochter könne die Mutter parallel zur Kinderbetreuung einer Teilzeittätigkeit nachgehen oder sich für eine gemeinnützige Tätigkeit einsetzen. Deshalb sei eine Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich angemessen.

4.3 Der Bezirksrat betrachtete im vorliegend angefochtenen Beschluss die Integrationszulage von Fr. 100.- als angemessen und verwies auf die "Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004" vom 29. März 2005.

4.4 In der vom Bezirksrat zitierten Weisung der Sicherheitsdirektion wird ausgeführt, dass die Integrationszulage maximal Fr. 300.- pro Monat betrage und entsprechend dem Tätigkeitsumfang reduziert werde, wobei sie im Minimum Fr. 100.- monatlich betrage. Eine Integrationszulage von Fr. 200.- pro Monat werde ausgerichtet, wenn Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuten.

Demzufolge hat die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter einer zwölfjährigen Tochter, welche angesichts ihres Alters keiner ständigen Betreuung durch die Mutter bedarf und im Übrigen mindestens während der Unterrichtszeit in der Schule weilt, entgegen ihren Ausführungen keinen Anspruch auf eine Integrationszulage von mindestens
Fr. 200.-. Eine allfällige Integrationszulage für die Beschwerdeführerin kann vielmehr zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- liegen. Angesichts der Integrationsleistung der Beschwerdeführerin ist die auf Fr. 100.- festgelegte Integrationszulage nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach auch in Bezug auf den Antrag einer höheren Integrationszulage abzuweisen.

5.  

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …