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VB.2007.00154
Entscheid
vom 13. Juli 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe/Jugendhilfe, hat sich ergeben: I. A. A und B, beide aus X (in Serbien), hatten 1999 geheiratet. Am 2. Februar 2003 wurde der gemeinsame Sohn C geboren. Seit dem 28. Januar 2004 lebten die Eltern getrennt. Am 6. April 2004 erging eine Verfügung des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Y, wonach der Sohn unter die Obhut der Mutter gestellt und der Vater zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 650.-, zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet wurde. Gestützt darauf wurden ab dem 1. Mai 2004 die Unterhaltsbeiträge für C im Betrag von monatlich Fr. 650.- bis am 31. August 2004 durch die Sozialbehörde Z und anschliessend durch die Sozialkommission W bevorschusst. Ab dem 1. September 2004 war B arbeitslos. Seither bezog A für sich und den Sohn ergänzende Sozialhilfe. Mit Urteil des Gemeindegerichts X (in Serbien) vom 28. Dezember 2005 wurde die Ehe geschieden und C unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.- zu bezahlen. Das Kreisgericht X in Serbien bestätigte am 31. Mai 2006 das erstinstanzliche Urteil. B. Mit Entscheid vom 23. November 2006 hob die Sozialkommission W die Alimentenbevorschussung rückwirkend per 31. Dezember 2005 auf und ordnete an, der seit dem 1. Januar 2006 zuviel bezogene Betrag in der Höhe von Fr. 7'150.- sei grundsätzlich von A zurückzuerstatten. Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit werde der Betrag intern auf Sozialhilfe umgebucht. Damit bestehe weiterhin eine Schuld, welche nach den Regeln des Sozialhilfegesetzes allenfalls rückzahlbar sei. Weiter wurde A die Auflage erteilt, sich im Falle einer Rückkehr des Kindes aus dem Ausland in die Schweiz um eine Abänderung des Scheidungsurteils zu bemühen, da das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz in der Frage der Kinderbelange nicht anerkannt werde. II. In der Folge erhob A Rekurs gegen den Entscheid der Sozialkommission W mit dem sinngemässen Antrag um Fortführung der Alimentenbevorschussung, da sie gemäss Scheidungsurteil weiterhin Anspruch auf Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn habe. Mit Beschluss vom 28. Februar 2007 hiess der Bezirksrat V den Rekurs gut und gab der Sozialkommission W auf, die Alimente für C, welcher nach wie vor bei seiner Mutter lebt, ab Januar 2006 im Betrag von monatlich Fr. 650.- zu bevorschussen und die entsprechende Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 7'150.- auf dem Sozialhilfekonto von A zu löschen. III. Die Gemeinde W, vertreten durch die Sozialkommission, gelangte am 29. März 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats vom 28. Februar 2007, unter Kostenfolge für A. Letztere verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat V beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist funktionell und sachlich zuständig, Beschwerden gegen einen Beschluss eines Bezirksrats betreffend Alimentenbevorschussung zu beurteilen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2001 Nr. 22 = ZR 100/2001 Nr. 61). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5, RB 1998 Nr. 21). Das ergibt vorliegend einen Streitwert von Fr. 14'950.- (12 x Fr. 650.- Bevorschussung zuzüglich den zurück geforderten Betrag von Fr. 7'150.-), weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981, LS 852.1, JugendhilfeG; Art. 293 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB). Als Rechtstitel dienen grundsätzlich Scheidungs-, Trennungs- oder Vaterschaftsurteile, Entscheide im Eheschutzverfahren und Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren sowie durch die Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverpflichtungen (vgl. Sozialhilfe-Behördehandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 4.2.1/S. 1, Fassung vom Januar 2000). Es stellt sich nun die Frage, inwieweit das im Ausland gefällte Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt wird. 2.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) werden ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden. Somit wird die im Heimatstaat von A und B ausgesprochene Scheidung hier anerkannt. Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehung zwischen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 84 Abs. 2 IPRG). Für den Schutz von Minderjährigen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Minderjährigenschutzabkommen, MSA, SR.0.211.231.01) (Art. 85 Abs. 1 IPRG). In der Schweiz findet das Minderjährigenschutzabkommen auf alle Minderjährigen Anwendung, die hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie müssen demnach nicht einem Vertragsstaat angehören. Gemäss Art. 1 MSA sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden desjenigen Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3 zuständig, Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Vorliegend wirkt sich keiner dieser Vorbehalte auf die schweizerische Zuständigkeit aus. Zum einen ist die Frage des Gewaltverhältnisses gemäss Art. 3 MSA ohnehin nicht strittig – nach dem ausländischen Scheidungsurteil wurde C unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt – zum anderen ist der Heimatstaat des Kindes und der Eltern nicht Vertragsstaat (vgl. zum Ganzen BGE 126 III 298 E. 2a/aa). Unabhängig davon, dass die vom Minderjährigenschutzabkommen beherrschten Schutzmassnahmen grundsätzlich die Zuteilung der elterlichen Gewalt sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind regeln, nicht aber die Zuerkennung von Unterhaltsbeiträgen, für welche das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (SR.0211.221.431) gilt, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen des Ordre public die schweizerische Zuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden auch für die Regelung des Unterhalts gegeben (BGE 126 III 298 2a/bb, 2b). Aufgrund der gemachten Ausführungen steht somit fest, dass die im ausländischen Scheidungsurteil getroffene Regelung betreffend die Unterhaltsbeiträge für C in der Schweiz nicht anerkannt wird und das Urteil deswegen einer entsprechenden Ergänzung bedarf. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Auflage gemacht, sich in der Schweiz um eine Abänderung bzw. Ergänzung des Scheidungsurteils zu bemühen, steht dies doch im Kindesinteresse. Die genannte Auflage ist ohnehin nicht Streitgegenstand. 2.3 Nachdem davon auszugehen ist, dass das ausländische Scheidungsurteil kein Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung gemäss § 20 Abs. 1 JugendhilfeG bildet, ist abzuklären, ob diesbezüglich weiterhin die Verfügung des Eheschutzrichters vom 6. April 2004 heranzuziehen ist. 2.3.1 Die Gemeinde W stellt sich auf den Standpunkt, Eheschutzmassnahmen würden mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe enden. Zwar könnten beim Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen weiter dauern. Dies treffe aber auf Eheschutzmassnahmen nicht zu. Diese seien nach ihrem klaren Wortlaut und Zweck nur während der Dauer der rechtlichen Bande der Ehe wirksam und sie würden eo ipso mit der Rechtskraft der Scheidung entfallen. Auch wäre es ein unhaltbarer Zustand, wenn die Eheschutzmassnahmen dauernd anstelle des Scheidungs-Ergänzungsurteils anwendbar blieben, wenn – wie bisher geschehen – die Beschwerdegegnerin davon absehe, beim zuständigen schweizerischen Gericht eine Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils zu beantragen. Zudem könnten aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen heimatlichen Scheidungsurteils die eheschutzrichterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge ohnehin nicht mehr gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater geltend gemacht werden. Die eheschutzrichterliche Verfügung bilde somit keinen anerkannten und vollstreckbaren Rechtstitel mehr. Somit bestehe auch kein Anspruch mehr auf Alimentenbevorschussung. 2.3.2 Die Vorinstanz war demgegenüber davon ausgegangen, im Gegensatz zur Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts führe die Einreichung der Klage auf Scheidung oder Trennung nicht automatisch zum Dahinfallen der Eheschutzmassnahmen. Diese blieben vielmehr in Kraft, als sie nicht durch Massregeln gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB abgelöst worden seien. Da vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen über die Rechtskraft einer Scheidung oder Ehetrennung hinaus Geltung haben können, sei vorliegend die Sache analog zu handhaben, wie wenn ein schweizerisches Gericht die Ehe geschieden, die Nebenfolgen aber noch nicht geregelt hätte. Die Nichtanerkennung des ausländischen Urteils hinsichtlich der kindesrechtlichen Belange habe daher nicht einen rechtsfreien Raum zur Folge, sondern nur das Fortdauern der eheschutzrichterlichen Verfügung. 2.3.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Beurteilung stellt keine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG dar. Da das ausländische Scheidungsurteil bezüglich der Regelung der Kinderbelange in der Schweiz nicht anerkannt wird, ist vom Vorliegen eines Teilurteils auszugehen, welches noch der Ergänzung bedarf. Der Scheidungsprozess ist somit noch nicht in allen Punkten beendet bzw. abgeschlossen. Bezüglich der nicht anerkannten Kinderbelange haben daher die vom Eheschutzrichter angeordneten Massnahmen nach wie vor Gültigkeit, was auch aus der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB hervorgeht. Danach kann das zuständige Scheidungsgericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über Scheidungsfolgen fortdauert, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind. Keine Notwendigkeit für vorsorgliche Massnahmen besteht jedoch, wenn bereits das Eheschutzgericht das Erforderliche angeordnet hat. Denn solange keine neuen Massnahmen im Rahmen von Art. 137 ZGB angeordnet wurden, ist davon auszugehen, dass die vom Eheschutzgericht nach Art. 176 ZGB angeordneten Massnahmen weiter gelten (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 137 ZGB, N. 12, mit Hinweisen; Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2006, Art. 179 N. 16 f.; Verena Bräm/Franz Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 179 ZGB N. 43; vgl. auch Roger Weber, Schnittstellenprobleme zwischen Eheschutz und Scheidung, AJP 2004, S. 1043 ff., insbes. S. 1046 f., sowie BGE 129 III 60). Die Annahme unterschiedlicher Geltungsdauern von eheschutzrichterlichen und vorsorglichen Massnahmen würde in solchen Fällen dem Gesetzessinn widersprechen. Die eheschutzrichterliche Verfügung bildet somit weiterhin ein massgeblicher bzw. vollstreckbarer Titel nach § 20 Abs. 1 JugendhilfeG, ist doch eine Weiterwirkung der entsprechenden Massnahmen von der Sache her gerechtfertigt (vgl. BGr, 18. April 2006, 5P.58/2006, E. 4.2.1/4.2.2, www.bger.ch). Das ausländische Scheidungsurteil hat die Verfügung des Eheschutzrichters weder abzuändern noch aufzuheben vermocht. Den Bedenken der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin davon absehen könnte, die Ergänzung des Scheidungsurteils bei den zuständigen schweizerischen Behörden in die Wege zu leiten, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die ihr erteilte diesbezügliche Auflage nicht in Frage gestellt hat. Da die Schaffung klarer Verhältnisse im Kindesinteresse steht, könnten gegebenenfalls entsprechende Schritte auch durch die vormundschaftlichen Behörden in die Wege geleitet werden (Art. 315/315a ZGB). Aufgrund der gemachten Ausführungen ist in die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung nicht zu beanstanden und es ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |