{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.07.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00155_12-07-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206846&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8c0738656d02636aa235b29dee247db"}, "Num": [" VB.2007.00155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.12.0  VB.2007.00155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.12.0  VB.2007.00155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.12.0  VB.2007.00155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit | Entzug der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit auf unbestimmte Zeit wegen psychischer Krankheit  Rechtsgrundlagen der Erteilung und des Entzugs der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit (E. 2.1). Da wegen seiner psychischen Erkrankung (manische Episoden) und der Uneinsichtigkeit in diese potentiell schwere Diagnose- und Behandlungsfehler zu bef\u00fcrchten seien, entzog die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdef\u00fchrer die Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit auf unbestimmte Zeit und verpflichtete ihn bei Aufnahme einer unselbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit zur Information des Arbeitgebers \u00fcber die Krankheit und der Gesundheitsdirektion \u00fcber den Stellenantritt (E. 2.2). Vertrauen der Patienten in den Arzt als wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung (E. 2.3). Die Abkl\u00e4rung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden (E. 2.3.4). Das \u00f6ffentliche Interesse der Gew\u00e4hrleistung der Patientensicherheit \u00fcberwiegt gegen\u00fcber dem privaten Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, weiterhin selbst\u00e4ndig als Arzt t\u00e4tig zu sein. Der Entzug der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit auf unbefristete Zeit erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und kann nicht durch mildere Massnahmen ersetzt werden, zumal der Beschwerdef\u00fchrer derzeit nicht \u00fcber tragf\u00e4hige, verl\u00e4ssliche soziale Bez\u00fcge verf\u00fcgt. Auch die Auflage der Information von Arbeitgeber und Gesundheitsdirektion erscheint verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.4.2). Gew\u00e4hrung unentgeltlicher Prozessf\u00fchrung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3.1+2). Keine Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr die Gesundheitsdirektion (E. 3.3). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:23", "Checksum": "48ecb5f766454178deff893eb525971e"}