{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00156_27-03-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207492&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9bec711a49fd4f9e6681e24cb5f99be1"}, "Num": [" VB.2007.00156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.27.0  VB.2007.00156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.27.0  VB.2007.00156"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.27.0  VB.2007.00156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierversuche | Tierversuch (Untersuchung von Lernf\u00e4higkeiten. - Vier Rhesusaffen haben in fixierter K\u00f6rperhaltung visuelle Aufgaben zu l\u00f6sen, wobei w\u00e4hrend des Versuchs mit Elektroden Hirnfunktionen getestet werden. Zur Belohnung bei der richtigen L\u00f6sung der Aufgaben wird den Affen Fruchtsaft zugef\u00fchrt, was bedingt, dass sie w\u00e4hrend der Versuchssitzungen keinen freien Zugang zu Wasser haben.) Rechtliche Grundlagen in der Tierschutzgesetzgebung des Bundes (E. 2.1, 6.1) und in der Bundesverfassung (E. 2.2). Die inzwischen revidierten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind noch nicht in Kraft (E. 2.3).  Die Bewilligung eines Tierversuchs hat den Charakter einer Polizeibewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erf\u00fcllt sind (E. 3.1). Ein grunds\u00e4tzlicher Anspruch auf eine Bewilligung ergibt sich auch aus der Forschungsfreiheit (E. 3.2). Die Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen liegt bei den Gesuchsstellern (E. 3.3). Bewilligungsverfahren (E. 4.1). Kognitionsfragen und konkretes Pr\u00fcfprogramm (E. 4.2-3). Die vom Veterin\u00e4ramt eingeholten drei Gutachten kommen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen, was nicht auf Unzul\u00e4nglichkeiten der Gutachten, sondern auf den unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der Gutachter zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (E. 5.1). Der Bericht \"Forschung an Primaten\" von zwei beratenden Eidgen\u00f6ssischen Kommissionen aus den Bereichen Tierversuche und Gentechnologie ist als allgemeine Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen, ohne dass ihm das Gewicht eines Amtsberichts oder Gutachtens zukommt (E. 5.2.1-2). Einw\u00e4nde wie mangelhafte fachliche Zusammensetzung der Kommissionen oder ungen\u00fcgende wissenschaftliche Qualit\u00e4t des Berichts treffen nicht zu (E. 5.2.3-4). Weitere zu den Akten gegebene Berichte sind entweder Parteigutachten oder wissenschaftliche Publikationen, wobei bei letzteren keine Hinweise auf mangelnde wissenschaftliche Seriosit\u00e4t bestehen (E. 5.3). Die methodische Notwendigkeit des Tierversuchs zum Erreichen deskonkreten Zweckes (sog. instrumentale Unerl\u00e4sslichkeit, E. 6.2) ist gegeben, weil das Versuchsziel diesen Tierversuch erfordert (E. 6.3). Die Unentbehrlichkeit des Versuchszwecks (sog. finale Unerl\u00e4sslichkeit, E. 6.2) ist aufgrund der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels zu beurteilen (E. 6.4). Die Vorinstanz hat zu Recht eine umfassende Beurteilung vorgenommen und dabei auch die klinische Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse pr\u00fcfen d\u00fcrfen (E. 6.5).\r\rDie Beurteilung der Vorinstanz, wonach ein sp\u00e4terer klinische Nutzen des Tierversuchs m\u00f6glich, aber ungewiss sei, ist namentlich aufgrund der gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar (E. 7).\r\rDie Belastungen f\u00fcr die Tiere ergeben sich aus der Fl\u00fcssigkeitsrestriktion und aus der Arbeit am Bildschirm in fixierter K\u00f6rperhaltung. Diese Belastungen erreichen m i n d e s t e n s den Schweregrad 2 (= mittlere Belastung). Die vorinstanzliche Qualifizierung mit Schweregrad 3 (= schwere Belastung) ist angesichts des weiten Beurteilungsspielraums nicht rechtsverletzend (E. 8.1-8.3), und zwar auch im Vergleich zu vorangegangenen Tierversuchsgesuchen (E. 8.4).\r\rDie G\u00fcterabw\u00e4gung durch die Vorinstanz beruht auf einer korrekten Sachverhaltsermittlung und Beweisw\u00fcrdigung (E. 9.1-3). Die besondere Stellung der Primaten innerhalb der Hierarchie der Tierarten darf ber\u00fccksichtigt werden (E. 9.4). Der Grundsatz der W\u00fcrde der Kreatur ist zwar im Bereich des Tierschutzrechts beachtlich, er spielt aber bei der G\u00fcterabw\u00e4gung nicht eine entscheidrelevante Rolle (E. 9.5). \r\rZusammenfassung (E. 9.6): Die Vorinstanz hat sich zu Recht gegen den Tierversuch ausgesprochen. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Forschungsfreiheit ist gerechtfertigt (E. 9.7).\r\rEine Praxis\u00e4nderung liegt nicht vor. Eine solche w\u00e4re im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig (E. 10).\r\rAbweisung der Beschwerde. Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 11)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:21", "Checksum": "0db69015f1ae65b008e5a881ef32261d"}