{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00157_27-03-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207493&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27bcf072d8449208b3779c8b07e1e48b"}, "Num": [" VB.2007.00157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.27.0  VB.2007.00157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.27.0  VB.2007.00157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.27.0  VB.2007.00157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierversuche | Tierversuch (Untersuchung von Hirnstrukturen [Neokortex]. - Bei zw\u00f6lf Rhesusaffen werden in drei unterschiedlichen Versuchsanordnungen unter Narkose entweder Hirngewebeteile entnommen oder Elektroden zur Messung der Aktivit\u00e4t von Hirnzellen eingesetzt oder Spurensubstanzen injiziert, damit nach einem Zeitabstand weitere Untersuchungen unter Narkose vorgenommen werden k\u00f6nnen.) Rechtliche Grundlagen in der Tierschutzgesetzgebung des Bundes (E. 2.1, 6.1) und in der Bundesverfassung (E. 2.2). Die inzwischen revidierten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind noch nicht in Kraft (E. 2.3). Die Bewilligung eines Tierversuchs hat den Charakter einer Polizeibewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erf\u00fcllt sind (E. 3.1). Ein grunds\u00e4tzlicher Anspruch auf eine Bewilligung ergibt sich auch aus der Forschungsfreiheit (E. 3.2). Die Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen liegt bei den Gesuchsstellern (E. 3.3). Bewilligungsverfahren (E. 4.1). Kognitionsfragen und konkretes Pr\u00fcfprogramm (E. 4.2-3). Die vom Veterin\u00e4ramt eingeholten drei Gutachten kommen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen, was nicht auf Unzul\u00e4nglichkeiten der Gutachten, sondern auf den unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der Gutachter zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (E. 5.1). Der Bericht \"Forschung an Primaten\" von zwei beratenden Eidgen\u00f6ssischen Kommissionen aus den Bereichen Tierversuche und Gentechnologie ist als allgemeine Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen, ohne dass ihm das Gewicht eines Amtsberichts oder Gutachtens zukommt (E. 5.2.1-2). Einw\u00e4nde wie mangelhafte fachliche Zusammensetzung der Kommissionen oder ungen\u00fcgende wissenschaftliche Qualit\u00e4t des Berichts treffen nicht zu (E. 5.2.3-4). Weitere zu den Akten gegebene Berichte sind entweder Parteigutachten oder wissenschaftliche Publikationen, wobei bei letzteren keine Hinweise auf mangelnde wissenschaftliche Seriosit\u00e4t bestehen (E. 5.3). Die methodische Notwendigkeit des Tierversuchs zum Erreichen des konkretenZweckes (sog. instrumentale Unerl\u00e4sslichkeit, E. 6.2) ist gegeben, weil das Versuchsziel diesen Tierversuch erfordert (E. 6.3). Die Unentbehrlichkeit des Versuchszwecks (sog. finale Unerl\u00e4sslichkeit, E. 6.2) ist aufgrund der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels zu beurteilen (E. 6.4). Die Vorinstanz hat zu Recht eine umfassende Beurteilung vorgenommen und dabei auch die Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse pr\u00fcfen d\u00fcrfen (E. 6.5).\r\rDer Versuch dient prim\u00e4r der Grundlagenforschung und bildet Teil eines langfristigen Projekts mit offenem Zeithorizont. Angesichts dessen ist die Einsch\u00e4tzung der Vorinstanz haltbar, wonach ein sp\u00e4terer Nutzen \"\u00e4usserst unsicher\" sei (E. 7).\r\rF\u00fcr die Beurteilung der Schweregrade ist auf diejenige Versuchsgruppe abzustellen, welche die gr\u00f6sste Belastung erf\u00e4hrt (E. 8.3; d.h. Gruppe, bei der die Tiere zweimal narkotisiert werden). Die sich aus der zweifachen Narkotisierung und den Untersuchungen ergebenden Belastungen f\u00fcr die Tiere erreichen nach der zutreffenden Qualifizierung durch die Vorinstanz den Schweregrad 2 (= mittlere Belastung) (E. 8).\r\rDie G\u00fcterabw\u00e4gung durch die Vorinstanz beruht auf einer korrekten Sachverhaltsermittlung und Beweisw\u00fcrdigung (E. 9.1-4). Die besondere Stellung der Primaten innerhalb der Hierarchie der Tierarten darf ber\u00fccksichtigt werden (E. 9.5). Der Grundsatz der W\u00fcrde der Kreatur ist zwar im Bereich des Tierschutzrechts beachtlich, er spielt aber bei der G\u00fcterabw\u00e4gung nicht eine entscheidrelevante Rolle (E. 9.6). \r\rZusammenfassung (E. 9.7): Die Vorinstanz hat sich zu Recht gegen den Tierversuch ausgesprochen. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Forschungsfreiheit ist gerechtfertigt (E. 9.8).\r\rAbweisung der Beschwerde. Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 11)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:21", "Checksum": "b10eaf1f1892ef85d22619ac7820aa92"}