{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.06.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00164_21-06-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206800&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee6027b6089b590de84c07f0d6982a27"}, "Num": [" VB.2007.00164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.21.0  VB.2007.00164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: B\u00fcssung wegen Verletzung von Berufsregeln (Zeugenbeeinflussung) (In einem Beschwerdeverfahren war stritig, ob der Schuldner einen gegen ihn erwirkten Zahlungsbefehl pers\u00f6nlich entgegen genommen hatte. Der Rechtsanwalt der Gl\u00e4ubigerin wies dem vom Schuldner als Zeugen angerufenen Zustellbeamten des Betreibungsamts ein Bild des Schuldners vor und brachte damit den Beamten zur Erkl\u00e4rung, dass er den Zahlungsbefehl dem Schluldner pers\u00f6nlich ausgeh\u00e4ndigt habe. Diese Best\u00e4tigung reichte er dem Gericht ein. Das Gericht hiess die Beschwerde des Schuldners gut, da die Zeugenerkl\u00e4rung wegen Zeugenbeeinflussung nicht verwertbar sei, und verzeigte den Vertreter der Gl\u00e4ubigerin (Beschwerdef\u00fchrer) wegen Verletzung von Berufsregeln. Die Aufsichtskommission \u00fcber die Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.-.) Eine acht Monate nach dem Vorfall und damit nicht unverz\u00fcglich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BGFA erfolgte Anzeige f\u00fchrt nicht zu einem Nichteintreten (E. 2).  Zur sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA geh\u00f6rt auch, dass der Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen k\u00f6nnte, die als Zeugen oder Sachverst\u00e4ndige im Prozess in Betracht kommen. Er nimmt mit ihnen nur ausnahmsweise, wenn dies zu Instruktionszwecken unerl\u00e4sslich ist, Kontakt auf (E. 3.1).  Eine Zeugenbeeinflussung umfasst weit mehr, als Druck auf den Zeugen auszu\u00fcben oder dessen Willen oder Handeln zu beeintr\u00e4chtigen. Verboten ist jegliche Einflussnahme. Der Hauptvorwurf beschl\u00e4gt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Zeugen und dabei insbesondere das Vorweisen des Bildes des Schuldners. Damit ist die Zeugenbeeinflussung erstellt (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer zielte direkt darauf ab, eine Einvernahme des von der Gegenpartei angerufenen Zeugen zu verhindern und verstiess damit gegen das Kriterium der st\u00f6rungsfreien Sachverhaltsermittlung. Der Zeugenkontakt war in prozessualer Hinsicht nicht notwendig (E. 4.3). DieStrafzumessung erweist sich als angemessen, jedenfalls nicht als rechtsverletzend im Sinne von \u00a7 50 VRG (E. 5.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:43", "Checksum": "f622e166bed6bc943f16c7b64c612476"}