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VB.2007.00165
Entscheid
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. Die Fürsorgebehörde X beschloss am 14. November 2006 A und B mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 2'027.50 für den Monat November 2006 zu unterstützen. A wurde auferlegt, sich bis spätestens Ende Dezember 2006 bei der AHV-Zweigstelle für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente anzumelden. Am 12. Dezember 2006 verfügte die Fürsorgebehörde die Unterstützung des Ehepaars A und B für den Monat Dezember 2006 mit Fr. 2'747.90. Da A den Rentenvorbezug bei der AHV-Zweigstelle noch nicht angemeldet hatte, wurde er verwarnt und ihm die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht. II. Gegen die beiden Verfügungen erhob A am 16. Januar 2007 Rekurs beim Bezirksrat Y. Neben verschiedenen pauschalen Vorwürfen gegen die Fürsorgebehörde X beanstandete er die Auflage zum vorzeitigen Rentenbezug und die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe. Soweit sich der Rekurs gegen die Verfügung vom 14. November 2006 richtete, wurde er lediglich als Aufsichtsbeschwerde behandelt, da die 30-tägige Rekursfrist bereits abgelaufen war. Der Bezirksrat sah dabei keinen Handlungsbedarf für aufsichtsrechtliche Handlungen. Im Übrigen wurde der Rekurs am 23. Februar 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. III. Dagegen erhob A am 4. April 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2007 sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte der Bezirksrat am 23. Mai 2007. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Mai 2007 eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift ein. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im vorliegenden Verfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, denn ein vor Verwaltungsgericht gestellter Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass ihm neben den übernommenen Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 500.- weitere Kosten für zahnärztliche Behandlungen zu erstatten seien. Im Verfahren vor dem Bezirksrat hat er nicht beanstandet, dass nicht alle Zahnarztkosten durch die Beschwerdegegnerin übernommen worden seien. Nach dem Dargelegten ist auf den Antrag auf Übernahme weiterer Zahnarztkosten nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Rückzahlung der durch den Beschwerdeführer einbezahlten AHV-Prämien. 2. 2.1 In der Verfügung vom 14. November 2006 wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, sich bei der AHV-Zweigstelle für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente anzumelden. Der Bezirksrat ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen diese Verfügung richtete, nicht eingetreten, da die Rekursfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Er hat ihn diesbezüglich als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommen. In materieller Hinsicht hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Auflage zum vorzeitigen Rentenbezug zu Recht erfolgt sei. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass der Bezirksrat auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 14. November 2006 hätte eintreten müssen. Er verweist dabei auf ein von ihm verfasstes Schreiben vom 28. November 2006, mit welchem er die Beschwerdegegnerin um eine einvernehmliche Lösung in einer damals bereits vereinbarten Sitzung ersuchte. Daneben rügt er, dass er zu Unrecht zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente verpflichtet worden sei. 3. 3.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine versäumte Frist kann gemäss § 12 Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Rekurs beim Bezirksrat am 16. Januar 2007 und damit weit mehr als 30 Tage nach der Zustellung der Verfügung vom 14. November 2006 erhoben hat. Entgegen seiner Ansicht vermag jedoch das Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. November 2006 die Rekursfrist weder zu unterbrechen noch zu hemmen. Es ist demnach unerheblich, dass er "nicht gleich Rekurs einlegen", sondern den Verhandlungsweg beschreiten wollte, entscheidend ist einzig, dass die Rekursfrist am 16. Januar 2007 bereits abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht um eine Wiederherstellung der Frist gemäss § 12 Abs. 2 VRG ersucht, wofür allerdings auch kein hinreichender Grund bestanden hätte. Demnach wurde die Verfügung vom 14. November 2006, welche unter anderem die Auflage zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente zum Inhalt hatte, rechtskräftig. Das Vorgehen des Bezirksrats, die Rügen gegen die Verfügung vom 14. November 2006 als Aufsichtsbeschwerde entgegen zu nehmen, ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Demnach kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Auflage zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente hat, bezieht er eine solche doch seit Januar 2007. 3.3 Sofern der Beschwerdeführer vorliegend beanstanden will, dass der Bezirksrat zu Unrecht keinen Handlungsbedarf für aufsichtsrechtliche Massnahmen festgestellt hat, ist darauf nicht einzutreten, da kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Aufsichtsmassnahme ergriffen werden kann. Dem Verwaltungsgericht kommen zudem ohnehin keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16 mit Hinweisen). 4. 4.1 Der Bezirksrat bestätigte die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin. A und B lebten in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe und seien sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit zu betrachten. Die wirtschaftliche Hilfe sei korrekt berechnet worden, auch wenn sie tiefer als in den Jahren 2001 und 2003 ausgefallen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nur er ein Gesuch um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe gestellt habe. Seine Ehefrau sei fälschlicherweise "auf das Niveau der Sozialhilfe abgesenkt worden", was zur Folge gehabt habe, dass sie neben der AHV-Rente keine Ergänzungsleistungen erhalten habe. Die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für die Monate November und Dezember 2006 sei zudem nicht korrekt erfolgt. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt habe sich nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin massiv verschlechtert; die wirtschaftliche Hilfe sei in den Jahren 2001 und 2003 erheblich höher ausgefallen. Die allgemeinen Ursachen hoher Preise würden nicht zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdegegnerin habe damit ihr Ermessen bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe missbraucht. 5. 5.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). 5.2 Strittig kann im vorliegenden Verfahren nur die Berechnung der Unterstützungsleistungen für den Dezember 2006 sein. Auch wenn sich die Vorinstanz materiell zur Berechnung der für den November 2006 gewährten wirtschaftlichen Hilfe geäussert hat, ist sie grundsätzlich auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 14. November 2006, welche unter anderem die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe für den November 2006 zum Inhalt hatte, zu Recht nicht eingetreten (vgl. E. 2.3). Über den gleichen Wohnsitz verfügende und im selben Haushalt lebende Ehepartner werden gemeinsam in die Bedarfsrechnung einbezogen. Deshalb spielt es keine Rolle, ob nur einer der Ehepartner um wirtschaftliche Hilfe ersucht oder ob diese von beiden gemeinsam beantragt wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 1, Fassung vom Januar 1999). Selbst wenn die Annahme des Beschwerdeführers stimmen würde, dass seine Frau wegen des Einbezugs in die Sozialhilfe keine Ergänzungsleistungen erhalten hatte, konnte dies keine finanziellen Konsequenzen mit sich bringen, wären doch die Ergänzungsleistungen als Einnahmen in das Unterstützungsbudget aufgenommen und die wirtschaftliche Hilfe dementsprechend tiefer angesetzt worden. Dass die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Dezember 2006 offenbar tiefer ausgefallen ist als in den Jahren 2001 und 2003, ist nicht auf einen fehlerhaften Ermessensgebrauch durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Vielmehr wurden die SKOS-Richtlinien seit der damaligen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Hilfe durch den Beschwerdeführer überarbeitet. So wurde unter anderem der damals noch geltende Grundbedarf II aufgehoben. Die für den Dezember 2006 erfolgte Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe mit einem Grundbedarf für einen 2-Personen-Haushalt in der Höhe von Fr. 1'469.- pro Monat ist den heute gültigen SKOS-Richtlinien entsprechend erfolgt (vgl. Kap. B.2.2 der Richtlinien). 6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu messen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |