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Geschäftsnummer: VB.2007.00166  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Nichteintretensentscheid des Bezirksrats wegen Gegenstandslosigkeit

Die Sozialbehörde entschloss, der Beschwerdeführer solle ab 1. Februar 2007 eine zumutbare Arbeitstätigkeit in einem Integrationsprojekt aufnehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs, da er den Beschluss der Sozialbehörde erst am 2. Februar 2007 erhalten habe. In der Rekursantwort setzte die Sozialbehörde wiedererwägungsweise den Arbeitsbeginn auf den 1. April 2007 fest. Der Beschwerdeführer bestätigte darauf der Sozialbehörde, er habe nicht gegen den Einsatz im Allgemeinen rekurriert. Da der Bezirksrat aber über seinen Rekurs, worin die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde beantragt worden sei, noch nicht entschieden habe, trete er die Arbeit noch nicht an. Gegen den Wiedererwägungsbeschluss der Sozialbehörde wandte er sich erneut an den Bezirksrat (I. + II.).

Der Bezirksrat betrachtete den Rekurs nach der Wiedererwägung der Sozialbehörde zu Recht als gegenstandslos, hätte aber den Rekurs als gegenstandslos abschreiben sollen statt nicht darauf einzutreten. Daraus sind dem Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile entstanden. In Bezug auf die Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung der Sozialbehörde fehlt es ihm sodann am schutzwürdigen Interesse. Das Verhalten des Beschwerdeführers verstösst im Übrigen gegen das Gebot von Treu und Glauben (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
NICHTEINTRETEN
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SOZIALHILFE
TREU UND GLAUBEN
WIEDERERWÄGUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00166

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 31. Mai 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,
vertreten durch die Sozialbehörde,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Sozialbehörde X beschloss am 25. Januar 2007, A weiterhin wirtschaftlich zu unterstützen. Ab Februar 2007 wurde die monatliche Hilfe auf Fr. 1'910.- festgesetzt (Disp. Ziff. 2). Ferner wurde festgehalten, "ab 1. Februar 2007 (Arbeitsbeginn)" erhalte A für eine zumutbare Arbeitstätigkeit im Arbeitsintegrationsprojekt "B" im Rahmen von 120 Stunden pro Monat einen Lohn, welcher ihm direkt durch die C überwiesen werde, wofür die Fürsorgebehörde Kostengutsprache leiste. Werde die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprojekt verweigert, könne kein Lohn ausbezahlt werden, was einer Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gleichkomme (Disp. Ziff. 3). A wurde aufgefordert, vor Einsatzbeginn im B mit dem Projektleiter einen Besprechungstermin zu vereinbaren (Disp. Ziff. 5).

II.  

A. Mit Rekurs vom 2. Februar 2007 beantragte A dem Bezirksrat Y, den Beschluss der Sozialbehörde X vom 25. Januar 2007 aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor, er habe diesen Beschluss erst am 2. Februar 2007 erhalten, weshalb er der in Disp. Ziff. 3 enthaltenen Festsetzung des Arbeitsbeginns am 1. Februar 2007 nicht habe nachkommen können; dementsprechend habe er auch der in Disp. Ziff. 5 enthaltenen Aufforderung, vor Einsatzbeginn einen Besprechungstermin mit dem Projektleiter zu vereinbaren, nicht nachkommen können.

In der Rekursantwort vom 8. März 2007 erklärte die Sozialbehörde, sie anerkenne, dass A den Beschluss vom 25. Januar 2007 nicht rechtzeitig erhalten habe; der Einsatz im Arbeitsintegrationsprojekt sei daher nunmehr auf 1. April 2007 vorgesehen, worüber sie den Rekurrenten mit gesondertem Schreiben orientieren werde.

B. Das Sozialamt X teilte dementsprechend A am 21. März 2007 mit, sie gehe davon aus, dass sich der Rekurs ausschliesslich gegen den Einsatzbeginn ab 1. Februar 2007 richte, weshalb er aufgefordert werde, den Einsatz ab 2. April 2007 zu leisten; im Übrigen gälten nach wie vor die Bestimmungen des Beschlusses vom 25. Januar 2007. A antwortete dem Sozialamt am 23. März 2007, er habe tatsächlich nicht gegen den Einsatz im Allgemeinen rekurriert. Jedoch habe der Bezirksrat über seinen Rekurs, worin die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Januar 2007 beantragt worden sei, noch nicht entschieden, weshalb nun der Entscheid des Bezirksrats abzuwarten sei. In einem weiteren Schreiben vom 26. März 2007 an das Sozialamt äusserte er sich in ähnlicher Weise und hielt fest, "dass es derzeit für mich keine rechtsgültige Veranlassung gibt, am 2. April 2007 eine Arbeit in einem Arbeitsintegrationsprojekt anzutreten". Das Sozialamt X teilte ihm am 28. März 2007 erneut mit, angesichts der Rekursbegründung, worin einzig der Zeitpunkt des Einsatzbeginns beanstandet worden sei, gälten im Übrigen die Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses vom 8. März 2007 (gemeint offenkundig vom 25. Januar 2007) fort, und damit auch die Verpflichtung zu einem Einsatz im B gegen Lohnbezahlung. A werde daher "unmissverständlich" aufgefordert, den Einsatz ab 2. April 2007 zu leisten und vor Einsatzbeginn einen Besprechungstermin mit dem Projektleiter zu vereinbaren.

A hielt mit Antwortschreiben vom 29. März 2007 an das Sozialamt daran fest, dass er dem Bezirksrat die Aufhebung des gesamten Beschlusses der Sozialbehörde vom 25. Januar 2007 beantragt habe und deswegen zunächst der Rekursentscheid des Bezirksrats abgewartet werden müsse. Am 1. April 2007 ersuchte er den Bezirksrat um einen raschen Entscheid, um die nach seiner Auffassung rechtswidrige Aufforderung der Sozialbehörde vom 21. März 2007 zu stoppen.

C. Der Bezirksrat Y beschloss am 3. April 2007, auf den Rekurs vom 2. Februar 2007 "zufolge Gegenstandslosigkeit" nicht einzutreten (Disp. Ziff. I) sowie auf die Rekursergänzung vom 1. April 2007 "wegen Fristverpassung" nicht einzutreten (Disp. Ziff. II).

III.  

Mit Beschwerde vom 10. April 2007 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 3. April 2007 sowie den Beschluss der Sozialbehörde X vom 25. Januar 2007 aufzuheben; aufzuheben sei auch der von der Sozialbehörde in deren Schreiben vom 28. März 2007 erwähnte Beschluss vom 8. März 2007, der ihm nie zugestellt worden sei, sowie das damit im Zusammenhang stehende Schreiben der Sozialbehörde vom 21. März 2007; die Sozialbehörde sei anzuweisen, "einen neuen Beschluss zu fassen, der die alten rechtsungültigen Beschlüsse vom 25. Januar 2007 und vom 8. März 2007 ersetzt".

Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2007 wurde der Sozialbehörde X sowie dem Bezirksrat Gelegenheit zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung gegeben, worauf beide Instanzen verzichteten.

Nach Zustellung der Beschwerdeschrift an das Sozialamt schrieb dieses dem Beschwerdeführer am 19. April 2007, dass ihm im Schreiben vom 28. März 2007 bezüglich des darin erwähnten Beschlusses ein Schreibfehler unterlaufen sei; gemeint sei nicht der Beschluss vom 8. März 2007, sondern jener vom 25. Januar 2007. Dies veranlasste den Beschwerdeführer, am 22. April 2007 eine weitere Eingabe an das Verwaltungsgericht zu richten, worin er Zweifel an den Ausführungen des Sozialamts in dessen Schreiben vom 19. April 2007 äusserte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Bezirksrat erwog, wie sich aus der Begründung in der Rekursschrift vom 2. Februar 2007 ergebe, wehre sich der Rekurrent nur gegen den im Beschluss vom 25. Januar 2007 festgesetzten Beginn des Arbeitseinsatzes am 1. Februar 2007; trotz des förmlichen Rekursantrags, den (ganzen) Beschluss vom 25. Januar 2007 aufzuheben, bilde daher nur der Zeitpunkt des Beginns des verlangten Arbeitseinsatzes Streitgegenstand. Nachdem nun die Rekursgegnerin die diesbezügliche Argumentation des Rekurrenten anerkannt und den Beginn des Arbeitseinsatzes wiedererwägungsweise auf Anfang April 2007 verschoben habe, sei der Rekurs gegenstandslos geworden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, der Rekurs richte sich gegen den gesamten Beschluss vom 25. Januar 2007 mit allen darin getroffenen Anordnungen, führe dies zu keinem günstigeren Ergebnis für den Rekurrenten: Unter dieser Annahme wäre der Rekurs teilweise – bezüglich des beanstandeten Beginns des Arbeitseinsatzes – gutzuheissen (mit Festlegung des Beginns auf Anfang April 2007), während das Rechtsmittel bezüglich aller anderen (in der Rekursbegründung nicht beanstandeten) Anordnungen des Beschlusses vom 25. Januar 2007 abzuweisen wäre (Rekursentscheid E. 3.1). Die Eingabe des Rekurrenten vom 1. April 2007 sei nach Ablauf der Rekursfrist erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Rekursentscheid E. 3.2 und Disp. Ziff. II).

3.  

3.1 Der Bezirksrat hat zu Recht vorweg die Frage geprüft, was Streitgegenstand des durch den Rekurs vom 2. Februar 2007 ausgelösten Rekursverfahrens bilde. Wenn er dabei nicht nur auf den Wortlaut des Rekursantrags (wonach der Beschluss vom 25. Januar 2007 aufzuheben sei) abgestellt, sondern diesen Antrag aufgrund der Rekursbegründung näher interpretiert hat und so zum Schluss gelangt ist, Streitgegenstand bilde nur der Zeitpunkt für den Beginn des Arbeitseinsatzes, so ist dies nicht zu beanstanden, entspricht doch diese Sichtweise den zu Begriff und Bedeutung des Streitgegenstandes entwickelten Prozessgrundsätzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff.).

3.2 Der Bezirksrat ging sodann davon aus, dass die Rekursgegnerin den "Rekursgrund" anerkannt und den Beginn des Arbeitseinsatzes "wiedererwägungsweise" auf den 1. April 2007 verschoben habe; er beschloss daher, auf den Rekurs werde "zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten" (Disp. Ziff. I).

Dieser Beurteilung ist jedenfalls insofern beizutreten, als der Bezirksrat von einer Wiedererwägung seitens der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Dass das Schreiben vom 21. März 2007 formal nicht als (Wiedererwägungs-)Verfügung gekennzeichnet ist, steht dem nicht entgegen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 12). Deren Schreiben vom 21. März 2007 an den Beschwerdeführer kann ohne Weiteres als Wiedererwägungsverfügung in diesem Sinn verstanden werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Rekursantwort vom 8. März 2007 den Inhalt dieser Wiedererwägung (Arbeitsbeginn ab 1. April statt ab 1. März 2007) dem Bezirksrat bekannt gegeben hatte, durfte Letzterer den Streit als gegenstandslos betrachten. Er hätte dies allerdings besser dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das Rekursverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 28, § 28 N. 17). Wenn er stattdessen "auf den Rekurs … zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten" ist (Disp. Ziff. I), so kann der Beschwerdeführer aus dieser Ungereimtheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass die Rekursbehörde in vertretbarer Weise den Streitgegenstand des Rekursverfahrens interpretiert und in ebenso vertretbarer Weise aus dem weiteren Verhalten der Beschwerdegegnerin (Rekursantwort vom 8. März 2007, Schreiben vom 21. März 2007) auf Gegenstandslosigkeit des Streites infolge Wiedererwägung geschlossen hat. Bei dieser Betrachtungsweise muss die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2007 an den Bezirksrat genau besehen allerdings als eigenständiger Rekurs gegen die Wiedererwägungsverfügung gedeutet werden; entgegen der Auffassung des Bezirksrats konnte daher dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, die Eingabe sei wegen Nichteinhaltens der Rekursfrist unbeachtlich. Im Ergebnis ist der Bezirksrat auf diese Eingabe indessen zu Recht nicht eingetreten. Denn ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung vom 28. März 2007 (§ 21 lit. a VRG) ist dem Beschwerdeführer abzusprechen.

Seine Einwendungen laufen allesamt auf den unbegründeten Vorwurf hinaus, die Beschwerdegegnerin hätte dem Entscheid des Bezirksrats nicht mit einer Wiedererwägung vorgreifen dürfen. Unbegründet ist dieser Vorwurf namentlich deswegen, weil der Beschwerdeführer damit gegen das auch im Verwaltungsprozess geltende Gebot von Treu und Glauben verstösst (zu diesem Grundsatz vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81). In seinem Schreiben vom 23. März 2007 an die Beschwerdegegnerin hatte er ausdrücklich eingeräumt, er habe "tatsächlich nicht gegen den Einsatz im Allgemeinen rekurriert". Wenn er trotzdem die ihm wiedererwägungsweise angebotene Verschiebung des Arbeitseinsatzes auf 1. April 2007 einzig mit dem Hinweis auf das formell noch pendente Rekursverfahren nicht gelten lassen wollte, so verstösst dies gegen Treu und Glauben. Unter den aufgezeigten Umständen kann dieses Verhalten nicht anders als Versuch einer (weiteren) Verzögerung des angeordneten Einsatzes im Arbeitsintegrationsprogramm verstanden werden.

3.3 Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn davon ausgegangen wird, der Streit sei nicht gegenstandslos geworden, weil eine rechtsgültige Wiedererwägung nicht vorgenommen worden sei. Auch unter dieser Annahme bleibt es dabei, dass die Rekursbehörde ohne Rechtsverletzung zum Schluss gelangen durfte, Streitgegenstand bilde einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer – ohne Vermeidung der ihm für den Säumnisfall angedrohten Nachteile – den Arbeitseinsatz antreten müsse (vgl. E. 3.1). Diesfalls hätte der Rekurs aufgrund der Rekursantwort der Beschwerdegegnerin gutgeheissen werden müssen, ohne dass dies indessen für den Beschwerdeführer eine günstigere Lage als bei Annahme von Gegenstandslosigkeit geschaffen hätte (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4). Entscheidend ist auch bei dieser Betrachtungsweise, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 25. Januar 2007 lediglich gegen den Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme gewehrt hat, und dies einzig mit der Begründung, im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 25. Januar 2007 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, der Anordnung (Arbeitseinsatz ab 1. April 2007) Folge zu leisten.

3.4 Mit dem im Schreiben des Sozialamtes vom 28. März 2007 erwähnten Beschluss (der im Übrigen unverändert fortgelte) war offenkundig der Beschluss vom 25. Januar 2007 gemeint (wie das ja dem Beschwerdeführer schon mit Wiedererwägungsschreiben vom 21. März 2007 klar und unmissverständlich kommuniziert worden war); insofern liegt ein blosser Schreibfehler vor, aus dem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Offenbar ist dies auf eine Verwechslung mit der (ebenfalls in Beschlussform) ergangenen Rekursantwort vom 8. März 2007 zurückzuführen. Obwohl Letztere dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellt wurde, hätte dieser das Missverständnis spätestens nach Erhalt des Rekursentscheids erkennen können, wird doch darin die Rekursantwort vom 8. März 2007 erwähnt. Im Übrigen enthält diese Rekursantwort inhaltlich nicht mehr, als dem Beschwerdeführer im klaren und unmissverständlichen Wiedererwägungsschreiben vom 21. März 2007 mitgeteilt wurde.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Festzuhalten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer dank der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde (§§ 25 und 55 VRG) doch noch erreicht hat, dass er bis heute den Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm nicht aufnehmen musste. Mit der Abweisung der Beschwerde fällt zwar die aufschiebende Wirkung dahin, doch kann dies hier der Natur der Streitsache entsprechend nicht mit Wirkung ex tunc, sondern erst ab dem Zeitpunkt des heutigen Beschwerdeentscheids erfolgen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 43). Es fragt sich, ob deswegen in diesem Entscheid unmittelbar ein neuer Zeitpunkt für den Arbeitsbeginn anzusetzen sei. Davon ist indessen abzusehen. Die Neufestsetzung des Zeitpunkts ist der Sozialbehörde zu überlassen, da dabei allenfalls auch Randbedingungen seitens des Arbeitsintegrationsprojektes zu berücksichtigen sind. Wie sich aus dem heutigen Entscheid ergibt, ist die neue Fristansetzung als Vollzugshandlung zu betrachten, welche dem Beschwerdeführer keine neue Belastung überbindet, weshalb sie grundsätzlich – vorbehältlich einer wesentlichen Änderung der massgebenden Verhältnisse – nicht weiterziehbar sein wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 57).

5.  

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …