{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.05.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00166_31-05-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206742&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3f324cf73bf0772ca8e90752d2769af"}, "Num": [" VB.2007.00166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.31.0  VB.2007.00166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.31.0  VB.2007.00166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.31.0  VB.2007.00166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Nichteintretensentscheid des Bezirksrats wegen Gegenstandslosigkeit Die Sozialbeh\u00f6rde entschloss, der Beschwerdef\u00fchrer solle ab 1. Februar 2007 eine zumutbare Arbeitst\u00e4tigkeit in einem Integrationsprojekt aufnehmen. Dagegen erhob der Beschwerdef\u00fchrer Rekurs, da er den Beschluss der Sozialbeh\u00f6rde erst am 2. Februar 2007 erhalten habe. In der Rekursantwort setzte die Sozialbeh\u00f6rde wiedererw\u00e4gungsweise den Arbeitsbeginn auf den 1. April 2007 fest. Der Beschwerdef\u00fchrer best\u00e4tigte darauf der Sozialbeh\u00f6rde, er habe nicht gegen den Einsatz im Allgemeinen rekurriert. Da der Bezirksrat aber \u00fcber seinen Rekurs, worin die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbeh\u00f6rde beantragt worden sei, noch nicht entschieden habe, trete er die Arbeit noch nicht an. Gegen den Wiedererw\u00e4gungsbeschluss der Sozialbeh\u00f6rde wandte er sich erneut an den Bezirksrat (I. + II.).  Der Bezirksrat betrachtete den Rekurs nach der Wiedererw\u00e4gung der Sozialbeh\u00f6rde zu Recht als gegenstandslos, h\u00e4tte aber den Rekurs als gegenstandslos abschreiben sollen statt nicht darauf einzutreten. Daraus sind dem Beschwerdef\u00fchrer jedoch keine Nachteile entstanden. In Bezug auf die Anfechtung der Wiedererw\u00e4gungsverf\u00fcgung der Sozialbeh\u00f6rde fehlt es ihm sodann am schutzw\u00fcrdigen Interesse. Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers verst\u00f6sst im \u00dcbrigen gegen das Gebot von Treu und Glauben (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:18", "Checksum": "c438b80d37e40fb0cbca4adaad3cecb1"}