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VB.2007.00167
Entscheid
der 3. Kammer
vom 8. Juni 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
1. A, 2.1 B, 2.2 C, 3. D, 4.1 E, 4.2 F, Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt (Fussgängerbrücke), hat sich ergeben: I. Der Stadtrat Winterthur setzte am 23. August 2006 das Projekt für eine Fussgängerbrücke über den Rieter-Kanal im Bereich Schlosstalstrasse/Emil Klöti-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat. Nr. 02 in Winterthur-Töss fest; gleichzeitig wies er acht dagegen erhobene Einsprachen – nebst solchen des Ges sowie des Vereins H jene von A, B und C, D sowie E und F – ab. Bereits mit Verfügung vom 26. Juni 2006 hatte die Baudirektion der Stadt Winterthur die wasserrechtliche Konzession für den geplanten Fussgängersteg erteilt. Der Beschluss des Stadtrats und die Verfügung der Baudirektion wurden den Einsprechern gleichzeitig eröffnet. II. Dagegen wandten sich die im Einspracheverfahren unterlegenen Anwohner mit Rekurs vom 29. September 2006 an den Bezirksrat Winterthur, dem sie die Aufhebung des Projektfestsetzungsbeschlusses beantragten. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 15. Dezember 2006 ab, wobei er die Verfahrenskosten von Fr. 1'068.- den Rekurrenten auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach. III. Mit Beschwerde vom 10. April 2007 beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht erneut Aufhebung des Projektfestsetzungsbeschlusses, eventuell Rückweisung der Sache an den Bezirksrat, welcher eine hinreichende Interessenabwägung, allenfalls mit Augenschein, vorzunehmen habe. Der Bezirksrat Winterthur ersuchte am 20. April 2007 unter Verzicht auf weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Winterthur beantragte am 21. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) werden Projekte für Gemeindestrassen, zu denen auch Fussgängerstege der hier in Frage stehenden Art gehören (§ 3 lit. c StrassG), vom Gemeinderat (Gemeindeexekutive) festgesetzt. Dieser hat zugleich über die dagegen im Rahmen der Projektauflage erhobenen Einsprachen zu befinden (§§ 16 und 17 StrassG). Strassenprojekte sind Sondernutzungspläne; sie bedürfen daher neben dem Projektfestsetzungsbeschluss keiner baurechtlichen Bewilligung (§ 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975). Bei der Projektierung sind anderseits über die in § 14 StrassG genannten Grundsätze – Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, bestmögliche Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit mit sparsamer Landbeanspruchung, angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen – hinaus die Ziele und Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; vgl. hier namentlich Art. 3 Abs. 2 lit. c und d RPG) zu berücksichtigen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 227 f.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 325). Nach den Umständen des Einzelfalles können auch weitere Vorgaben des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz (GSchG) relevant sein. Bei Projekten, die wie das vorliegende eine wasserrechtliche Konzession nach §§ 36 ff. des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) benötigen, sind zudem die in § 2 WasserwirtschaftsG genannten öffentlichen Interessen zu beachten. 3. 3.1 Das auf eine Anregung des Quartiervereins Nägelsee hin ausgearbeitete Projekt soll eine Verbindung der beiden Fusswege herstellen, welche beidseits an dem in die Töss mündenden Entlastungskanal enden. Mit Einsprache und Rekurs machten die heutigen Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Steg ermögliche für Fussgänger neu einen attraktiven Rundspaziergang mit Überquerung der Töss auf der Schlachthof- und der Metzgerbrücke. Für eine derart intensive Nutzung genüge indessen der bestehende Trampelpfad entlang der Töss nicht. Es sei widersprüchlich, wenn im Festsetzungsbeschluss des Stadtrats und in der Konzessionsverfügung der Baudirektion einerseits die Erhaltung des Pfades (bzw. der Verzicht auf dessen Ausbau) verlangt, anderseits mit der Projektierung des Steges in Kauf genommen werde, dass der Pfad zu einem breiten Weg ausgetreten werde. Die damit ermöglichte intensivere Begehung des Oufers beeinträchtige den Wohnwert ihrer unmittelbar dahinter liegenden Liegenschaften sowie einen ornithologisch wichtigen Flussabschnitt. Der Bezirksrat erwog, am Projekt bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, indem dadurch im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG der öffentliche Zugang zur Töss erleichtert werde. Dieses öffentliche Interesse komme auch darin zum Ausdruck, dass zahlreiche Anwohner des Stadtkreises Töss in einer gemeinsamen, von der "Projektgruppe Naherholung" initiierten Eingabe ihre Unterstützung erklärten. Dem stünden keine ins Gewicht fallende gegenläufige Interessen entgegen. Der damit bewirkte Eingriff in die Flusslandschaft der Töss sei geringfügig; die städtische Fachstelle für Naturschutz habe ihn als unbedenklich eingestuft; und unter dem Gesichtswinkel des Natur- und Landschaftsschutzes sei zudem zu berücksichtigen, dass der heute bestehende Trampelpfad (ein ca. 1 m breiter, häufig gemähter Wiesenstreifen) nicht ausgebaut werden dürfe. Nicht ins Gewicht falle schliesslich das private Anliegen der Beschwerdeführenden, eine intensivere Begehung dieses vor ihren Liegenschaften verlaufenden Pfades abzuwenden. Der Uferbereich stehe im Eigentum des Kantons Zürich und die Beschwerdeführenden hätten keinen Anspruch darauf, dass es bei der bisherigen wenig intensiven Begehung bleibe. 3.2 Mit diesen Erwägungen hat der Bezirksrat eine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen, in welcher die bezüglich des streitigen Projektes relevanten Vorgaben des Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vollständig einbezogen und in einer Weise gewichtet und abgewogen worden sind, die sich im Rahmen des dem Stadtrat Winterthur als Festsetzungsbehörde und dem Bezirksrat als Rekursinstanz zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag diese Beurteilung nicht als rechtsverletzend darzutun und damit nicht zu entkräften. Entgegen deren Auffassung ist es nicht widersprüchlich, wenn einerseits mit dem streitbetroffenen Fussgängersteg bzw. der damit geschaffenen Möglichkeit, via Schlachthof- und Metzgerbrücke einen Rundgang beidseits der Töss zu absolvieren, der öffentliche Zugang zum Fluss erleichtert wird (was der Zielsetzung von § 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG entspricht) und wenn anderseits diese Erweiterung der Begehungsmöglichkeiten durch die Auflage eingegrenzt wird, dass der bestehende Wiesenweg nicht zu einem eigentlichen Fussweg ausgebaut werden soll. Mit dieser (in der Konzessionsverfügung der Baudirektion enthaltenen Auflage) werden zugleich allfällige negative Auswirkungen des Projekts auf den fraglichen Flussabschnitt bzw. dessen Bedeutung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. f WasserwirtschaftsG) begrenzt. Es handelt sich aber ohnehin schon deswegen um geringfügige Auswirkungen, weil der dortige Abschnitt nach den unbestrittenen Feststellungen der Stadtgärtnerei Winterthur nicht als Brutplatz von gefährdeten Vogelarten dient und nicht im kommunalen oder einem überkommunalen Natur- und Landschaftsschutzinventar aufgeführt ist. Diese Tatsachenfeststellungen sind – als Bestandteil der Sachverhaltsermittlung – ungeachtet dessen erheblich, dass es sich bei der Stadtgärtnerei Winterthur um eine Amtsstelle des Beschwerdegegners handelt. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführenden darauf, dass auch der G und der Verein H Einsprache gegen das Projekt erhoben hätten. Beide Verbände haben den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners akzeptiert, wobei in diesem Zusammenhang angemerkt werden kann, dass die Errichtung des streitbetroffenen Steges nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der vom G angerufenen Bestimmungen von Art. 21 NHG und Art. 37 GSchG fällt. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen Hinweis auf Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften nicht substanziiert dargetan, dass dem öffentlichen Interesse am Fussgängersteg erhebliche private Interessen entgegenstünden. Dabei kann hier offen bleiben, inwieweit der private Hausvorplatz auf Kat. Nr. 03 neu oder vermehrt als Zugangsweg zum Fluss benützt würde. Gegen eine solche Beanspruchung ihrer privaten Grundstücke könnten sich die Beschwerdeführenden mit andern rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche Entschädigung ist jedoch auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Demgemäss entscheidet die Kammer: (auf dem Zirkulationsweg nach § 38 Abs. 1 VRG) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |